Vertretung des FS Sachsen

  • Wer ist Vertreter gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 VertrVO, wenn Vergütungsansprüche des beigeordneten RAs (VKH) gg. die Staatskasse in konkret genannten Verfahren gepfändet werden, insb. wer muss die DS-erklärung abgeben? Der Rpfl. der Abt. (weil er die Auszahlung anzuordnen hat) oder der Behördenvorstand (DirAG)?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich ging bisher davon aus, dass eure LJK da zuständig ist. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift nach ist sie ja auch Auszahler. :confused:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Man könnte den § 9 I Nr. 3 VertrVO auch so verstehen, dass zuständig die Gerichtskasse ist, welche die Auszahlung veranlasst, da es sich ja nicht um Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung die Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind. :gruebel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ich verstehe es so, dass zuständig das Gericht ist, welches die Auszahlung der Vergütung angeordnet hat. Ist noch nichts angeordnet worden, ist die Pfändung innerhalb des Gerichts bekannt zu machen, sodass dies für künftige Anordnungen Beachtung finden kann. Ich würde aber auch eine Abschrift an die Landesjustizkasse senden, denn es kann ja sein, dass eine Auszahlungsanordnung bereits vor Zustellung des PfÜB erging, aber der Geldbetrag von der Kasse bislang noch nicht überwiesen wurde (wobei davon auszugehen ist, dass seit der elektronischen Übermittlung der Anordnungen hier allenfalls 2 Tage vergehen).

    Der Rechtspfleger der Abteilung kann die DS-Erklärung bestimmt nicht abgeben, wenn z.B. alle Ansprüche eines Anwalts auf Vergütungen eines beigeordneten Anwalts, Pflichtverteidigers, Verfahrensbeistands ... gepfändet werden, es beträfe an größeren Gerichten dann ja ein Vielzahl von Rechtspflegern. Sollte also über die Geschäftsleitung gehen, die das im Hause dann auch bekannt gibt und sich Informationen für die DS-Erklärung zuarbeiten lässt.

  • Bin mir ziemlich sicher, dass das was im Intranet unter den Auszahlanweisungen oder Hinweisen zu finden ist. Schau mal beim OLG, deren Teil die LJK ja ist.

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