unbekannter Berechtigter Bergschadenverzicht

  • Hallo zusammen,

    bin bei der Erstellung des Beteiligtenverzeichnisses (sprich nach Erhalt des Gutachtens und vor Wertanhörung) zu dem Ergebnis gekommen, dass in Abteilung II ein Bergschadenverzicht eingetragen ist, dessen Berechtigte (nach vielen RNF eine AG) nach Auflösung und Abwicklung im HR gelöscht wurde.

    Was mache ich jetzt?

    Habe woanders schon gelesen, dass manche dafür einen Zustellungsvertreter bestellen. Hierfür sehe ich jedoch die Voraussetzungen nicht gegeben, weil ja nicht die Anschrift, sondern der Berechtigte an sich unbekannt ist.

    Nächster Gedanke war Nachtragsliquidator. Allerdings mit Kosten und viel bürokratischem Aufwand verbunden.

    Jetzt meinte ein Kollege, dass das Recht gegenstandslos sei, weil ein Bergschadenverzicht (der Eigentümer muss etwas dulden; verzichtet auf Schadensersatz) für den Berechtigten kein Vermögensgegenstand sei, für welchen eine Nachtragsliquidation erforderlich wäre. Wenn das Recht erlösche, sprich der Verzicht nicht mehr dinglich gesichert wäre, hätte der Eigentümer wieder einen Schadenersatzanspruch gegen den Berechtigten, sprich gegen eine AG, die es nicht mehr gibt.

    Aber wenn das so wäre, müsste ich dann niemanden beteiligen?

    Kann mir da irgendjemand weiterhelfen?

    Danke und liebe Grüße


  • ...
    Nächster Gedanke war Nachtragsliquidator. Allerdings mit Kosten und viel bürokratischem Aufwand verbunden.

    ...

    Da das Sache des betreibenden Gläubigers ist, musst du dir keinen Kopf machen.
    Gib dem Gläubiger auf, die Nachtragsliquidation zu beantragen und die Bestellung dir nachzuweisen. Wahlweise kannst du schon nach § 28 einstweilen einstellen oder du gibt's ihm etwas Zeit und machst es erst, wenn es länger dauern sollte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Kommt drauf an:

    Wenn als bpD eingetragen ist (Berechtigter: eine natürliche oder juristische Person), erlischt das Recht mit deren Wegfall, § 1090 Abs. 2 BGB iVm § 1061 BGB.

    Handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder eines Bergwerks (§ 9 BBergG) ist Berechtigter halt
    - entweder der jetzige Eigentümer -> den fragen
    - oder - wenn das Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG erloschen ist - niemand mehr -> löschen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Eintragung lautet wie folgt:

    "Beschränkt persönliche Dienstbarkeit, bestehend in der Verpflichtung Bergbaueinwirkungen ohne Entschädigung zu dulden, für die X AG."

    Die X AG ist über mehrere RNF irgendwann zur Y AG geworden und die wurde nach Auflösung und Abwicklung im HR gelöscht. Also greift über § 1090 II BGB der § 1061 S. 2 BGB und das Recht ist löschbar.

    Kann ich das Recht denn jetzt so behandeln als wäre es nicht da und lass es dann später mit meinem Eintragungsersuchen löschen oder muss ich die Löschung im Grundbuch vorher veranlassen?

  • Wenn es löschbar ist, nehme ich folgenden Vermerk ins Protokoll (bei den Ausführungen zu den bestehenbleibenden Rechten) auf:

    "Es ergeht folgender Hinweis:  
    Ein Recht, das erloschen ist - wobei sein Erlöschen objektiv bekannt sein muss, was vorliegend gegeben ist - wird nicht im geringsten Gebot berücksichtigt und demgemäß auch nicht in das geringste Gebot aufgenommen (vgl. ZVG-Kommentar, Stö­ber, 19. Auflage 2009, § 45 Rn. 6.3)."

    Danach erkläre ich dann noch kurz, warum das Recht objektiv erloschen ist. Vorher löschen lassen musst du es nicht. Das Recht wird dann mit dem Grundbuchersuchen gelöscht, weil es nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleibt. Das kommt bei mir hin und wieder bei Wohnungsrechten vor, wenn die Berechtigten gestorben sind und man die Sterbeurkunde in den Akten hat


  • ...
    Das Recht wird dann mit dem Grundbuchersuchen gelöscht, weil es nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleibt. Das kommt bei mir hin und wieder bei Wohnungsrechten vor, wenn die Berechtigten gestorben sind und man die Sterbeurkunde in den Akten hat

    Wird nicht das gelöscht, dass durch den Zuschlag erloschen ist?

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  • Wird nicht das gelöscht, was durch den Zuschlag erloschen ist?

    Ja, das auch, § 130 Abs. 1 ZVG. Danach folgt aber der § 130 Abs. 2 ZVG für Rechte, die im geringsten Gebot berücksichtigt wurden, aber erloschen sind. Und schließlich gibt es die Rechte, die zwar noch im Grundbuch eingetragen sind, aber nicht mehr ins geringste Gebot aufgenommen wurden, weil ihr Erloschensein offenkundig war. Dort greift dann ggf. (nämlich wenn das Gericht sich geirrt hat) § 91 Abs. 1 ZVG - das Recht erlischt dann also spätestens durch Zuschlag.

  • Danke, manchmal (!, zum Glück) weiß man die einfachsten Sachen nicht mehr. So wars, das andere fand ich auch etwas komisch. Vielleicht doch auch hin und wieder auch Vorschriften wieder lesen, die man vermeintlich kennt.

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  • Vielleicht doch auch hin und wieder auch Vorschriften wieder lesen, die man vermeintlich kennt.


    Diese Erfahrung mache ich regelmäßig. Ich könnte glatt demütig darüber werden. Besser, wenn ich hinnehme, dass das Recht ein spannendes Terrain ist.

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