Vorgehensweise gegen Taschenpfändung /Wochenmarkt

  • Hallo Leute,
    ich habe folgendes Problem:
    Heute kommt eine Schuldnerin in die Rechtsantragstelle, die einen Platz auf dem Wochenmarkt hat. Der Gerichtsvollzieher kommt jeden Tag zum Wochenmarkt und führt eine Taschenpfändung aus (50,- € werden bei jedem Besuch gepfändet).
    Nun möchte die Schuldnerin sich gegen diese Pfändung wehren, da sie sich den Betrag, der bei jedem Besuch gepfändet wird, nicht erklären kann. Die Kosten für den Wochenmarkt sind noch nicht einmal gedeckt.
    Was kann die Schuldnerin gegen die Pfändungen des Gerichtsvollziehers machen? 766 Zpo?

  • Hallo Leute,
    ich habe folgendes Problem:
    Heute kommt eine Schuldnerin in die Rechtsantragstelle, die einen Platz auf dem Wochenmarkt hat. Der Gerichtsvollzieher kommt jeden Tag zum Wochenmarkt und führt eine Taschenpfändung aus (50,- € werden bei jedem Besuch gepfändet).
    Nun möchte die Schuldnerin sich gegen diese Pfändung wehren, da sie sich den Betrag, der bei jedem Besuch gepfändet wird, nicht erklären kann. Die Kosten für den Wochenmarkt sind noch nicht einmal gedeckt.
    Was kann die Schuldnerin gegen die Pfändungen des Gerichtsvollziehers machen? 766 Zpo?

    Wie ist denn das zu verstehen? Legt der GV nichts vor oder erklärt, um was es geht?

    Was soll der GV denn falsch gemacht haben, wogegen Erinnerung eingelegt werden soll?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Gerichtsvollzieher pfändet jeden Tag 50,- Euro, die laut der Schuldnerin nicht pfändbar sind, da die Schuldnerin angeblich nicht einmal die Kosten für den Wochenmarkt (Standkosten) bisher gedeckt hat.

  • Na, sie sollte sich schon zeigen lassen, auf welcher Grundlage die Taschenpfändung erfolgt.
    Ob sie die Standkosten tragen kann ist zunächst nicht relevant. Das ist zwar auch eine Forderung, aber solang sie nicht vom Markt fliegt...

    Allg. zum Thema ist die Lektüre von Nachfolgendem sehr erhellend:
    OLG Köln DB 1967, 422; LG Düsseldorf DGVZ 1985, 74; LG LübeckDGVZ 1982, 78;

    Pfändung Warenlager nur in geringen Mengen, vgl. Sinz/Hiebert in ZInsO 2012, 63ff mit Verweis auf LG Lübeck, Beschl. v. 24.10.2002 - 7 T 531/02, DGVZ 2002.
    Leitsatz: Bei Kaufleuten, die ein kleines Ladengeschäft betreiben und überwiegend selbst betreuen, unterliegen die Ladeneinrichtung, das Wechselgeld sowie der zur unmittelbaren Fortführung des Geschäfts erforderliche Warenbestand nicht der Pfändung.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • § 766 ZPO ist einschlägig hier. Gegen die Handlungen des GV gibt es keinen anderen Rechtsbehelf.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo Leute,
    ich habe folgendes Problem:
    Heute kommt eine Schuldnerin in die Rechtsantragstelle, die einen Platz auf dem Wochenmarkt hat. Der Gerichtsvollzieher kommt jeden Tag zum Wochenmarkt und führt eine Taschenpfändung aus (50,- € werden bei jedem Besuch gepfändet).
    Nun möchte die Schuldnerin sich gegen diese Pfändung wehren, da sie sich den Betrag, der bei jedem Besuch gepfändet wird, nicht erklären kann. Die Kosten für den Wochenmarkt sind noch nicht einmal gedeckt.
    Was kann die Schuldnerin gegen die Pfändungen des Gerichtsvollziehers machen? 766 Zpo?


    Ist das echt ein Gerichtsvollzieher, der da jedes Mal kommt;
    obwohl: kann man ja gut mit dem eigenen Einkauf verbinden. :D

    § 766 i.V.m. §§ 811 Abs. 1 Nr. 8, 850i ZPO analog :gruebel:

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