Aufsicht des Insolvenzgerichts

  • Hallo!

    Ich habe eine Frage bzgl. der Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts.
    In meinem Fall behauptet ein Gläubiger der Insolvenzverwalter könnte noch einige Anfechtungsansprüche geltend machen.
    Der Insolvenzverwalter jedoch sagt, er habe alles geprüft und was anzufechten ist, angefochten.
    Mir würde das reichen.
    Der Gläubiger meint aber jetzt ich solle mir doch mal die Kontoauszüge vor InsO-Eröffnung vorlegen lassen und selber schauen.
    Das geht doch zu weit, oder?

    Danke schon mal

  • Also ich bin auch der Meinung, dass das zu weit geht. Das Insolvenzgericht hat m.E. nach lediglich das Recht Auskünfte zu verlangen und bei Nichterfüllung ein Zwangsgeld festzusetzen. Wenn der Verwalter (dann immernoch) gar nichts macht wäre eine Entlassung aus dem Amt möglich (vgl. §§ 58, 59 InsO).
    Aber inhaltlich hat man da m.E. nach keine Pflicht und auch so gesehen keine Grundlage eine Überprüfung vorzunehmen.
    Wenn dem Gläubiger durch die z.B. Nichtanfechtung ein Schaden entstehen würde, so könnte er ja vllt Schadenersatz fordern, aber das ist denk ich ne Sache zwischen Gläubiger und Verwalter selbst.
    Fraglich ist nur, was wäre, wenn der Gläubiger die Einberufung einer Gl-Versammlung beantragt, um über die Abberufung des Verwalters zu entscheiden.

    Aus "Nettigkeit" würd ich vielleicht den Gläubiger auffordern, die Ansprüche, um die es konkret gehen soll, darzulegen und den Verwalter dann auffordern - spätestens im nächsten Bericht - zu diesen konkreten Ansprüchen Stellung zu nehmen. Aber mehr geht gar nicht. Und ein Muss ist das denk ich auch nicht.

  • 1. Den Gläubiger zu Konkretisierung auffordern;

    2. Stellungnahme des Verwalters einholen;

    3. rechtlich würdigen, ggfls. Bestellung eines Gutachters oder SIV;

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber inhaltlich hat man da m.E. nach keine Pflicht und auch so gesehen keine Grundlage eine Überprüfung vorzunehmen. [...]

    Das halte ich für unzutreffend.

    Eine Entlassung dürfte bei einem solchen Sachverhalt unverhältnismäßig sein.

    Siehe ferner § 92 InsO.

    Aus was soll sich denn die Verpflichtung des Insolvenzgerichts ergeben, den Vortrag des Insolvenzverwalter, dass keine weiteren Anfechtungsansprüche bestehen, auf Richtigkeit zu überprüfen? :gruebel:

  • Ja, sicher, aber da heißt es doch nur:

    Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

    Der Verwalter hat ja Auskunft erteilt insofern als dass er sagt, dass alle Anfechtungsansprüche geprüft wurden und die, die durchsetzbar waren, auch realisiert wurden. Man kann doch vom Insolvenzgericht nicht erwarten bei x Verfahren pro Jahr die Kontoauszüge alle selbst durchzusehen und zu gucken, ob der Verwalter alle Ansprüche "gefunden" hat? Das wäre ja dann genauso auf alle anderen Vermögenswerte übertragbar, die Abführung pfändbarer Anteile etc.

  • Das Gericht aht natürlichnicht in eine eigene Prüfung der Vermögensverhältnisse (von denen im Insolvenzfall auch etwaige Anfechtungsansprüche umfasst wären) zu treten.
    Natürlich hat der Insolvenzverwalter zumindest im Dreimonatszeitraum die Buchhaltung und auch die Kontoauszüge auf etwaige Anfechtungssachverhalte zu überprüfen. Entsprechendes erhalten wir auch im Gutachten oder zumindest im Bericht zum Berichtstermin mitgeteilt. Sollte der Verwalter sich aber spätestens nicht im Bericht über die Prüfung von anfechtungsrelevanten Sachverhalten verhalten, hätte ich ein Problem.....

    Gläubigeranwürfe erfolgen jedoch nicht selten einfach mal so pauschal. Da schau ich mir die Akte an und antworte entsprechend.
    Sofern jedoch ein Gläubiger Sachverhalte anspricht, die auch dem Verwalter jenseits seiner pflichtgemäßen Ermittlungen nicht esichtlich sein sollten, fordere ich den Gläubiger zu näherer Konkretisierung auf.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn dem Gläubiger durch die z.B. Nichtanfechtung ein Schaden entstehen würde, so könnte er ja vllt Schadenersatz fordern, aber das ist denk ich ne Sache zwischen Gläubiger und Verwalter selbst.


    Durch eine unterlassene Anfechtung entsteht der Gesamtheit der Gläubiger ein Schaden. Eine Verfolgung durch einzelne Gläubiger scheidet daher aus.
    Der Gläubiger sollte - wie schon mehrfach angesprochen - den vermeintlichen Anspruch konkretisieren. Im besten Fall kann der Verwalter noch etwas geltend machen, bevor es (im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung) als Haftung auf seinem Schoß landet.

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