In einer Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss hat der Besitzer der Immobilie kurz vor Räumung durch den GV einen Beschluss über eine einstweilige Einstellung der ZV erwirkt.
Muss man aus Gläubigersicht lediglich Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen oder auch noch zusätzlich einen weiteren Antrag stellen (z.B. "die einstweilige Einstellung aufzuheben") ?!