Beschwerde/ einstweilige Einstellung (Antrag ?)

  • In einer Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss hat der Besitzer der Immobilie kurz vor Räumung durch den GV einen Beschluss über eine einstweilige Einstellung der ZV erwirkt.

    Muss man aus Gläubigersicht lediglich Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen oder auch noch zusätzlich einen weiteren Antrag stellen (z.B. "die einstweilige Einstellung aufzuheben") ?!

  • Es reicht aus, Beschwerde einzulegen. Wenn diese zulässig und begründet ist, kann der Beschluß über die Aufhebung dieser Entscheidung dem GV vorgelegt werden und dieser setzt die Vollstreckung fort.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Die Frage ist, wie lange das dauert. Ev. kann es nichts schaden, hier gesondert noch vorzutragen und die Antragserwiderung separat zu machen. (Ich frage mich eh immer, gerade bei Räumungen aus dem Zuschlagsbeschluss, was da als Gründe vorgetragen wird und zum Erfolg führt. So lange wie die Versteigerungsverfahren dauern (meist nicht unter 1 Jahr), hatten die Schuldner ausreichend Zeit, sich auf die Folgen vorzubereiten.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Dauer ist die große Frage. Unsere Mandantin muss in 7 Tagen ihre Immobilie an die Erwerber übergeben !

    Haben jetzt Beschwerde eingelegt und umfassend begründet. :cool:

    Beschleunigt bekommt man die Entscheidung doch eh nicht, oder ?!

  • Das Landgericht braucht so lange, wie es braucht..... und vorher muss das AG noch über Abhilfe oder nicht entscheiden....
    Auch hängt der Gegenstand des Schuldnervortrags von der Dauer bis zur Entscheidung ab, falls noch eine Beweiserhebung erfolgt z.B. durch Sachverständigenbeweis, könnte es länger dauern.

    Müßig anzumerken, dass die Gläubigerseite mit einer gewissen Blauäugigkeit behaftet ist, sich zur Besitzaufgabe ihres bisherigen Domizils zu verpflichten, ohne Besitz an dem neuen Eigentum erlangt zu haben.
    Darauf lässt sich auch schwerlich die Beschwerdebegründung stützen.

  • Müßig anzumerken, dass die Gläubigerseite mit einer gewissen Blauäugigkeit behaftet ist, sich zur Besitzaufgabe ihres bisherigen Domizils zu verpflichten, ohne Besitz an dem neuen Eigentum erlangt zu haben.
    Darauf lässt sich auch schwerlich die Beschwerdebegründung stützen.

    Eine gewisse Blauäugigkeit vielleicht, allerdings denke ich schon, dass man die Beschwerdebegründung (auch) darauf stützen kann.
    § 765a ZPO setzt schließlich volle Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers voraus. Und dass der Gläubiger statt des Schuldners auf der Straße steht, dürfte ein gewichtiges Argument für die Gläubigerseite darstellen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Dauer ist die große Frage. Unsere Mandantin muss in 7 Tagen ihre Immobilie an die Erwerber übergeben !

    Haben jetzt Beschwerde eingelegt und umfassend begründet. :cool:

    Beschleunigt bekommt man die Entscheidung doch eh nicht, oder ?!

    Ich meinte die Dauer von der Anordnung der Zwangsversteigerung bzw Zustellung des Beschlusses an die Schuldner bis zum Räumungstermin. Und auch nach erfolgtem Zuschlag steht ja nicht unmittelbar innerhalb einer Woche der GV vor der Tür zum Räumen. Immer wieder erschreckend, auch dass man noch damit durchkommt. Dass das meist nur vorübergehend ist, nutzt dem Ersteher auch nicht wirklich. Wie lange soll der denn warten, bis er SEIN Eigentum in Besitz nehmen kann...

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  • Müßig anzumerken, dass die Gläubigerseite mit einer gewissen Blauäugigkeit behaftet ist, sich zur Besitzaufgabe ihres bisherigen Domizils zu verpflichten, ohne Besitz an dem neuen Eigentum erlangt zu haben.
    Darauf lässt sich auch schwerlich die Beschwerdebegründung stützen.

    Eine gewisse Blauäugigkeit vielleicht, allerdings denke ich schon, dass man die Beschwerdebegründung (auch) darauf stützen kann.
    § 765a ZPO setzt schließlich volle Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers voraus. Und dass der Gläubiger statt des Schuldners auf der Straße steht, dürfte ein gewichtiges Argument für die Gläubigerseite darstellen.

    wobei der Gl. sein selbst-auf-der-Straße-stehen-werden selbst herbeigeführt hat.....

  • Wie lange soll der denn warten, bis er SEIN Eigentum in Besitz nehmen kann...


    Es dauert so lange wie es dauert. Du hast bei der Mehrzahl der Fälle natürlich Recht, aber es gibt eben auch seltene Ausnahmefälle, in denen der Gläubiger aus guten Gründen warten muss. Der vernünftig wirtschaftende Ersteher einer bewohnten Immobilie preist Räumungskosten und Wartezeiten vor Abgabe seines Gebots mit ein. Wer eher eine Vollkasko-Mentalität besitzt, sollte Überraschungspakete aus der Versteigerung beim Erwerb vielleicht besser meiden.

  • Ich weiß, aber gut finden ist etwas anderes. Haber aber trotzdem auch schon Schutzanträgen, auch bei Räumung, stattgegeben, also auch nicht falsch verstehen.

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