Kosten Unterbevollmächtigter, wenn dieser vom Hauptbevollmächtigten beauftragt?

  • Bin durch Zufall auf folgende Entscheidung getroffen:

    BGH, Beschluss vom 13.7.2011, IV ZB 8/11

    "Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus ebensowenig wie dessen anwaltliche Versicherung"

    Ich musste jetzt mal aushelfen und sah, dass eine Kollegin sämtliche Kosten eines Unterbevollmächtigten bei der Kostenfestsetzung gestrichen hat, auch wenn dieses grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen gewesen wären. Grund war, dass keine Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten unmittelbar an die Partei vorgelegt werden konnte, der Unterbevollmächtigte wohl im Zweifel vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragt wurde, was wohl in der Mehrzahl der Fälle so erfolgen wird, auch in Unkenntnis dieser BGH-Entscheidung.

    Mich würde jetzt mal interessieren, ob Ihr das auch alle genauso seht. In Unkenntnis dieser BGH-Entscheidung habe ich bislang festgesetzt, und ich halte die BGH-Entscheidung selbst auch für überzogen. Auch wenn die Beauftragung des Unterbevollmächtigten vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen erfolgt, sind es doch dann wenigstens Auslagen des Hauptbevollmächtigten, die dieser seinem Mandanten in Rechnung stellen kann, jedenfalls soweit sie notwendig waren, weil etwa die Kosten eines Unterbevollmächtigten niedriger ausfallen als eigene ersparte Fahrtkosten.
    Ich bin nach wie vor geneigt, in solchen Fällen festsetzen, schließlich wurde das auch von den anwaltlich vertretenen Partei nie moniert.

  • Wenn ich mich aus meiner Zeit als Refa recht entsinne, resultierte die BGH-Entscheidung (oder eine andere ähnlich gelagerte:gruebel:) wohl auch daraus, dass findige Hauptbevollmächtigte Terminvertreter im eigenen Namen beauftragten, jedoch nach einer eigenen Gebührenvereinbarung, die niedriger war, als die gesetzliche Vergütung des Unterbevollmächtigten (1,2 TG, keine VG, weil der HBV ja alle Schriftsätze einreiche und die meiste Arbeit habe,...).

    Zur Kostenfestsetzung angemeldet wurden dann natürlich die gesetzlichen Gebühren des Haupt- und Unterbevollmächtigten. Die 0,65 VG für den UBV behält sich dann der HBV. Mit Aufkommen dieser Entscheidung hat der UBV dann eben 2 Kostenrechnungen übersendet, eine interne zum Ausgleich und eine mit den gesetzlichen Gebühren und der Partei als Auftraggeber, die zur Festsetzung eingereicht wurde. Ich finde daran prinzipiell nichts verwerfliches, da die gesetzlichen Gebühren ja entstanden sind. Wie man die im Innenverhältnis verteilt, hat in der Kostenfestsetzung nicht zu interessieren. Ich zumindest würde nicht daran denken, da irgendetwas abzusetzen.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Beauftragt der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter entstehen eben keine gesetzlichen Gebühren eines Unterbevollmächtigten.

    Der Terminsvertreter verdient für den Hauptbevollmächtigten die Terminsgebühr. Dafür zahlt der Hauptbevollmächtigte eine Entschädigung.
    Damit hat aber die vertretene Partei nicht zu tun, da diese ja die Terminsgebühr für eine vom Hauptbevollmächtigten nicht persönlich erbrachte Leistung zahlt.
    Warum die Partei dann auch die Entschädigung für den Vertreter schulden soll, hat sich mir nie erschlossen.

    Die Entschädigung für den Terminsvertreter gehört nicht zu den Kosten der Partei.
    Eine Festsetzung scheidet daher diesbezüglich grundsätzlich aus.

    Anders läuft der Hase bei einer Unterbevollmächtigung. Die Kosten des Unterbevollmächtigten schuldet die Partei selbst, da diese den Unterbevollmächtigten beauftragt.
    Liegt dann eine entsprechende Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten vor, können diese Kosten bei der Festsetzung berücksichtigt werden.

    Wie der Haupt- und der Unterbevollmächtigte die Vergütung dann untereinander aufteilen, bleibt ihnen selbst überlassen.

  • Bereits 2000 hat der BGH festgestellt (I ZR 122/98):

    Zitat
    Zitat
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    [FONT=&quot]Erteilt dagegen der PB einem TV im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des PB und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. A., § 53 Rn. 5, § 33 Rn. 27; Gerold/Schmidt, a.a.O. § 33 Rn. 36). Zwischen der Partei und dem TV wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem TV und dem PB (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken a.a.O. § 33 Rn. 36), der für die Ansprüche des TV in diesem Fall auch einzustehen hat.[/FONT]

  • Terminsvertreter und Unterbevollmächtigung habe ich als ein Ding aufgefasst... :gruebel:

    Die Kosten des Unterbevollmächtigten schuldet die Partei selbst, da diese den Unterbevollmächtigten beauftragt.

    Genau das wird in der Praxis - zumindest in größeren Kanzleien, wo die Beauftragung von UBV Tagesgeschäft ist, weil man eine Vielzahl von Fällen für einen großen Mandanten an einer Vielzahl von Gerichten hat - nicht geschehen. Dort beauftragt der HBV die Unterbevollmächtigten, der Mandant bekommt davon nichts mit.

    Zitat

    Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem TV und dem PB

    Deswegen reicht der UBV zwei Kostennoten an den HBV. Und das Gericht bekommt nur eine zu sehen... ;)

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Das Problem an dieser Entscheidung des BGH ist m. E., daß sie oftmals falsch gelesen wurde. Der BGH hatte nicht darüber zu befinden, ob die Kosten des TV auch erstattungsfähig wären, wenn der HBV den TV im eigenen Namen beauftragt. Der BGH mußte nur darüber entscheiden, ob es zur Festsetzung ausreicht, daß der HBV die Kosten des TV (dessen Vergütung) im KfA berechnet, ohne einen Nachweis (in Form der Rechnung des TV) zur Glaubhaftmachung beizufügen. Das hat der BGH (wohl zurecht) abgelehnt. Er mußte auch nicht entscheiden, ob anstelle einer Rechnung oder anwaltliche Versicherung eine andere Art der Glaubhaftmachung dann ausreicht. In dem dortigen Fall meinte der HBV einfach, daß es ausreichend sei, wenn er sie in seinem KfA berechnet.

    Wie Asgoth zurecht schreibt, würde sich an der Erstattungsfähigkeit nichts ändern. Nach Vorb. 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG dürften die Kosten des im eigenen Namen des HBV beauftragten TV auch erstattungsfähig sein, wenn er dadurch andernfalls entstandene, höhere Reisekosten erspart hätte. Da er dann persönlicher Kostenschuldner gegenüber dem TV ist, könnte er sie nach der vorgenannten Vorschrift als seine Auslagen/Aufwendungen und damit als Teil seiner Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) an die Partei weiterberechnen, die sie als Kosten des RA (§ 91 Abs. 2 ZPO) wiederum erstattet erlangen könnte - soweit notwendige Auslage des RA. Im Fall der Beauftragung des TV im Namen der Partei wären es dagegen keine (eigene) Kosten des RA der Partei, sondern vielmehr Parteikosten.

    Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Kosten ist aber m. E. wichtig, weil - wie Asgoth weiterhin zurecht schreibt - es zwischen den RAe - im Gegensatz zu einer Vereinbarung mit der Partei, § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO - erlaubt ist, auch im gerichtlichen Verfahren geringere Gebühren zu vereinbaren, als das RVG vorsieht. Daher dürfte der Nachweis, in wessen Namen und evtl. in welcher Höhe die Vergütung tatsächlich angefallen ist, durch die Vorlage der Rechnung des TV auch einen solchen geeigneten Nachweis darstellen - unabhängig jetzt mal von der evtl. weiteren Frage, ob er auch anders erbracht werden könnte (eidesstattliche Versicherung).

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    2 Mal editiert, zuletzt von Bolleff (10. Juni 2016 um 13:51)

  • Dem letzten Beitrag kann ich mich problemlos anschließen.

    Meine Kollegin hat eine Festsetzung jedoch immer ablehnt, wenn keine Rechnung, die sich an die vertretene Partei richtet, vorgelegt werden kann.
    Diesem kann ich nicht folgen. Dass der Anfall der Gebühren glaubhaft zu machen ist, dürfte nicht zur Diskussion stehen. Ob hierzu die anwaltliche Versicherung ausreicht, darf man durchaus bezweifeln (oder auch nicht). Wenn hingegen eine Rechnung des TV vorgelegt wird, die sich an den HBev richtet, habe ich kein Problem damit. Das zeigt, dass es vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Gebühren abzurechnen. Zudem sind es dann notwendige Auslagen des HBev, die auch der Mandant zu erstatten hat. Dass das alles im Rahmen des Notwendigen sein muss, also die fiktiven Reisekosten des HBev nicht übersteigen darf, ergibt sich bereits aus § 91 ZPO, das unterliegt ohnehin einer separaten Prüfung. Das habe ich oben schon mal angedeutet.

    Dann werde ich mit meiner Kollegin, die ich derzeit vertrete, wohl mal reden und ihr erklären, warum ich trotz BGH-Entscheidung in diesen Fällen der Vorlage der Rechnung an den HBev sowohl die Terminsgebühr als auch die halbe Verfahrensgebühr festgesetzt habe. Sie schwankte jedenfalls zwischen "weder Terminsgebühr noch Verfahrensgebühr" und "nur Terminsgebühr" und hat damit erheblichen Schriftwechsel provoziert.

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