Bin durch Zufall auf folgende Entscheidung getroffen:
BGH, Beschluss vom 13.7.2011, IV ZB 8/11
"Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus ebensowenig wie dessen anwaltliche Versicherung"
Ich musste jetzt mal aushelfen und sah, dass eine Kollegin sämtliche Kosten eines Unterbevollmächtigten bei der Kostenfestsetzung gestrichen hat, auch wenn dieses grundsätzlich als erstattungsfähig anzusehen gewesen wären. Grund war, dass keine Kostenrechnung des Unterbevollmächtigten unmittelbar an die Partei vorgelegt werden konnte, der Unterbevollmächtigte wohl im Zweifel vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragt wurde, was wohl in der Mehrzahl der Fälle so erfolgen wird, auch in Unkenntnis dieser BGH-Entscheidung.
Mich würde jetzt mal interessieren, ob Ihr das auch alle genauso seht. In Unkenntnis dieser BGH-Entscheidung habe ich bislang festgesetzt, und ich halte die BGH-Entscheidung selbst auch für überzogen. Auch wenn die Beauftragung des Unterbevollmächtigten vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen erfolgt, sind es doch dann wenigstens Auslagen des Hauptbevollmächtigten, die dieser seinem Mandanten in Rechnung stellen kann, jedenfalls soweit sie notwendig waren, weil etwa die Kosten eines Unterbevollmächtigten niedriger ausfallen als eigene ersparte Fahrtkosten.
Ich bin nach wie vor geneigt, in solchen Fällen festsetzen, schließlich wurde das auch von den anwaltlich vertretenen Partei nie moniert.