Auflösung ohne Liquidatoren

  • Bei einer OHG wurde die Auflösung angemeldet. Ich habe beanstandet, dass noch die allgemeine Vertretungsregelung der Liquidatoren anzumelden ist. Die Beanstandung wurde nicht erledigt, daher habe ich die Anmeldung zurückgewiesen. Das OLG hat mich nun aufgehoben und dabei auf einen Beschluss des BayObLG vom 07.03.2001, 3Z BR 68/01, verwiesen, NJW-RR 2001, 1482.

    Ich habe noch nie eine Auflösung ohne Liquidatoren eingetragen, außer ich habe auch direkt gelöscht.

    Hat jemand schon mal so eingetragen?

    Danke für die Antworten.

  • Nur zusammen mit der Löschung, da dann eine andere Art der Auseinandersetzung stattfindet.
    Die Entscheidungen sind mir bisher unbekannt.
    Wie soll denn dann vertreten werden, wenn weder Liquidatoren noch deren Vertretungsmacht angemeldet werden?

  • Nach kurzem Nachlesen der aufgeführten Fundstelle:
    Hat evl. dein OLG aufgehoben, da hier möglicherweise nicht die Zurückweisung der Anmeldung das richtige Mittel gewesen wäre sondern die Anforderung einer ergänzenden Anmeldung notfalls durch Zwangsgeld?
    Schließlich sind die Tatsachen der Auflösung und Liquidatoren wirksam und damit anmeldepflichtig.
    Mit der Zurückweisung wären die Beteiligten lediglich in erneuter Anmeldepflicht.

  • Ich zitiere mal auszugsweise aus den Gründen:

    "Die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft (§ 143 Abs. 1 HGB), deren Eintragung für die zeitliche Begrenzung der Gesellschafterhaftung bedeutsam ist (§ 159 Abs. 2 HGB), hängt in ihrer Wirksamkeit nicht von der Anmeldung der Liquidatoren und ihrer Vertretungsmacht ab....Der Senat nimmt die vorliegende Beschwerde gleichwohl zum Anlass, den amtsgerichtlichen Beschluss insgesamt aufzuheben, damit das Amtsgericht zunächst in eigener Verantwortung entscheiden kann, ob es der Eintragung teilweise stattgeben oder insgesamt noch Gelegenheit zur Nachbesserung geben will."

    Zur klarstellenden Erläuterung: Der Notar hatte einen Gesellschafterbeschluss über die die allgemeine Vertretungsregelung eingereicht. Ein Gesellschafterbeschluss ist jedoch keine Anmeldung. Daher habe ich letztlich die Anmeldung zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde erneut mit diesem Gesellschafterbeschluss begründet. Der Senat hat aber in seinen weiteren Gründen mich insoweit bestätigt, dass dieser Gesellschafterbeschluss keine Anmeldung gem. § 12 HGB darstellt.

  • Dann würde ich den Notar dazu anhalten die allgemeine Vertretungsregelung zur Eintragung anzumelden unter dem Hinweis, dass gegen die Gesellschafter das Zwangsgeldverfahren eingeleitet werden muss, wenn er der Aufforderung des Gerichts nicht nach kommt :)

  • Ebenso, allerdings würde ich das Zwangsgeld den anmeldepflichtigen Liquidatoren androhen.

    Anmeldepflichtig sind aber die Gesellschafter (§ 148 HGB) und nicht der Liquidator.
    Zwangsgeld soll immer gegen die verhängt werden, die zur Anmeldung verpflichtet sind :)

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