Prüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Rechnungen bei der RL

  • hallo,

    ein Erbe bringt nach dem Tod des Betreuten den Vorwurf, dass der Betreuer Rechnungen vom Pflegedienst bezahlt habe, die der Pflegedienst zu Unrecht erstellt habe, und erwartet nun vom Betreuungsgericht im Nachhinein Aufklärung, da dieses nach seiner Meinung zur Prüfung einer Rechnungslegung gehört hätte.

    Was soll ich tun ?

  • Du konntest nur darauf hinwirken, dass eine ordnungsgemäße Schlussrechnung gelegt wurde. Du hättest nichtmal das Beibringen von Belegen mittels Zwangsgeld durchsetzen können.

    Es gibt hier m.E. zwei Möglichkeiten:

    1.) Hinweis an Erben, dass das Betreuungsgericht die sachliche und rechnerische Richtigkeit der RL geprüft hat und einzelne Ansätze derselben ggf. auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind (da du es nicht gerügt hast)

    2.) Vermittlung der Schlussrechnung nach § 1892 II BGB.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Überprüfung der Richtigkeit der Rechnungen fällt durchaus in die Prüfung der RL. Das Gericht darf im Regelfalle davon ausgehen, dass die vorgelegten Unterlagen richtig und nicht getürkt sind. Falls es Anhaltspunkte gibt, die Nachfragen oder eine Überprüfung nahe legen, wäre es die Pflicht des Gerichtes, nachzuhaken. Das Gericht hätte in diesem Falle ermitteln können.

    Möglich wären nach Ermittlung Weisungen an den Betreuer oder die Herbeiführung eines Betreuerwechsels, nicht jedoch die Geltendmachung bzw. Titulierung evtl. Ansprüche.

    Geltendmachung evtl. Ansprüche kann nur durch den Berechtigten selbst erfolgen, oder nach Beendigung der Betreuung durch die Erben.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Die Überprüfung der Richtigkeit der Rechnungen fällt durchaus in die Prüfung der RL. Das Gericht darf im Regelfalle davon ausgehen, dass die vorgelegten Unterlagen richtig und nicht getürkt sind. Falls es Anhaltspunkte gibt, die Nachfragen oder eine Überprüfung nahe legen, wäre es die Pflicht des Gerichtes, nachzuhaken.


    Die Anhaltspunkte, dass der Pflegedienst weniger geleistet hat als abgerechnet, möchte ich erst einmal sehen. Dies festzustellen und auf Änderung der Rechnungen usw. hinzuwirken, oblag dem Betreuer. Das Betreuungsgericht hat gar keine Chance, so etwas festzustellen (und müsste dies aus meiner Sicht auch nicht).

  • Anhaltspunkt wäre z.B., wenn der Erbe sich bereits während der Betreuung um den Betroffenen gekümmert hätte und den Betreuer und das Gericht auf die - vermeintlichen - Mißstände aufmerksam gemacht hätte. :cool:

    Ich gebe Dir aber Recht, eine echte Kontrolle der Pflegedienste ist weder für Betreuer noch für das Betreuungsgericht möglich. Welcher Betreuer kann sich schon täglich neben seine Klienten stellen und dem Pflegedienst auf die Finger schauen? Man kann Hinweisen und krassen Unstimmigkeiten nachgehen, auch mal nachfragen, das war dann auch schon. Manchmal kommt noch nicht mal ein Wechsel des Pflegedienstes in Frage, weil der Betroffene die Leute so nett findet.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Anhaltspunkt wäre z.B., wenn der Erbe sich bereits während der Betreuung um den Betroffenen gekümmert hätte und den Betreuer und das Gericht auf die Mißstände aufmerksam gemacht hätte. :cool:


    Hab ich noch nie erlebt und dürfte auch nicht vorkommen, weil der spätere Erbe gar nicht weiß, was für Rechnungen an den Betroffenen gestellt werden bzw. ihn dies überhaupt nichts angeht. Während der laufenden Betreuung fällt dies nur in den Aufgabenkreis des Betreuers.

    (etwas überspitzt: Wäre ja noch schöner, der Erbe/Angehörige, der die Verantwortung als Betreuer nicht übernehmen wollte, würde nun bemängeln, dass der Berufsbetreuer den Fernseher für den Betroffenen nicht im ansässigen Elektronikmarkt, sondern hätte im Internet kaufen müssen, weil viel günstiger usw.)


    Der Erbe/Angehörige kann aber natürlich gern mitteilen, wenn mit der Pflege an sich etwas im Argen liegt, der Betreuer sehr selten oder nie beim Betroffenen erscheint usw. (als eher tatsächliche Probleme).

  • Möglich wären nach Ermittlung Weisungen an den Betreuer oder die Herbeiführung eines Betreuerwechsels, nicht jedoch die Geltendmachung bzw. Titulierung evtl. Ansprüche.

    Aber doch nicht bei einer SchlussRechnungslegung nach Beendigung der Betreuung durch Tod! Da hat der Betreuer einfach keine Handlungsmöglichkeit mehr.
    Das Betreuungsgericht kann nur darauf hinwirken, dass eine Schlussrechnungslegung eingereicht wird. Nicht einmal fehlende Belege könnten mit Hilfe von Zwangsgeld erzwungen werden; das Fehlen von Belegen ist dann im Prüfvermerk festzustellen.

    Selbst wenn Rechnungen "offensichtlich" getürkt worden sein sollten, hätte das Betreuungsgericht nur die Möglichkeit, dies im Rahmen eines Prüfvermerkes festzustellen. Jedwede weitere Verfolgung etwaiger Ansprüche obliegt einzig und allein den Erben.

    Hat das Betreuungsgericht einen Prüfvermerk über die Schlussrechnung erstellt, kann dieser zwar bei offensichtlicher Unrichtigkeit evtl ergänzt werden - aber wenn das Betreuungsgericht im Prüfvermerk nicht sagte "Diese und diese Rechnung ist offensichtlich getürkt", kann es das auch nicht nachholen, wenn der Erbe dies behauptet.


    Fallbezogen bleiben mithin nur die Möglichkeiten, die ich unter #2 schon aufgezeigt habe.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie soll denn das Betreuungsgericht die komplexe Abrechnung eines Pflegedienstes prüfen können? Die Informationen, welche Leistungen vereinbart sowie wann und wie erbracht wurden, hatte doch allenfalls der Betreuer. Bei der ambulanten Pflege wird der Leistungsumfang oft kurzfristig und auch nur mündlich abgeändert. An den Betreuer oder an den Pflegedienst müssen sich die Erben auf dem Zivilrechtsweg halten, wenn sie meinen, dass vom Pflegedienst falsch abgerechnet und/oder zu Unrecht vom Betreuer bezahlt wurde.

  • Wie soll denn das Betreuungsgericht die komplexe Abrechnung eines Pflegedienstes prüfen können? Die Informationen, welche Leistungen vereinbart sowie wann und wie erbracht wurden, hatte doch allenfalls der Betreuer. Bei der ambulanten Pflege wird der Leistungsumfang oft kurzfristig und auch nur mündlich abgeändert. An den Betreuer oder an den Pflegedienst müssen sich die Erben auf dem Zivilrechtsweg halten, wenn sie meinen, dass vom Pflegedienst falsch abgerechnet und/oder zu Unrecht vom Betreuer bezahlt wurde.


    :daumenrau

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