Einsicht in GVP

  • Hallo,

    Bei mir beantragt jemand die Übersendung des Geschäftsverteilungsplans. Wie handhabt ihr das?

    Ich habe mal in GVG nachgeschaut. Gemäß § 21 e GVG Abs. 9 muss doch nur auf der Geschäftsstelle eine Einsicht gewährt werden.
    Oder gibt es noch eine speziellere Regelung?

  • Darauf hinweisen, dass der GVPL nicht versandt wird und auf der GS eingesehen werden kann. Es wird aber gerne eine Kopie übersandt, aber nur gegen Vorkasse.

    Dann prüfst Du wie viele Seiten der GVPL hat, rechnest hoch, was die Verwaltung für Kopien verlangt und schlägst noch das Porto drauf, und Niemand will mehr einen GVPL übersandt.

  • Hallo,

    Bei mir beantragt jemand die Übersendung des Geschäftsverteilungsplans. Wie handhabt ihr das?

    Ich habe mal in GVG nachgeschaut. Gemäß § 21 e GVG Abs. 9 muss doch nur auf der Geschäftsstelle eine Einsicht gewährt werden.
    Oder gibt es noch eine speziellere Regelung?

    Ja
    Nein, vgl. Zöller, Rdn. 35.

    Hier antworten, wo Einsicht genommen werden kann, GS und /oder HP. Das wars.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Sehr richtig!

    Beim BGH und bei den Obergerichten kann man alle Geschäftsverteilungspläne incl. sämtlicher Änderungen im Internet einsehen. Ich frage mich schon lange, weshalb dies auch bei den Amtsgerichten nicht schon längst Usus ist.

  • yep, der richterliche GVP ist online.

    Der Niridi und der Verwaltung nicht, hat aber auch noch nie jemand nach gefragt.

  • Schließlich handelt es sich dabei um eine interne Verteilung von Geschäften...


    Aber sonst geht's gut?
    Ich sage nur: Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG -gesetzlicher Richter- (z.B. hier: BVerfG, 2 BvR 581/03)

    Dito. Und spätestens bei einer Besetzungsrüge in Strafsachen ist das gar nicht so intern, ebenso wie die Schöffenlisten übrigens. In Ffm. jittet die GVP auch ohne Probleme gedruckt - AG, LG und OLG. Dafür haperts da ein wenig mit der Zugänglichkeit übers Netz.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ja Nein, vgl. Zöller, Rdn. 35. Hier antworten, wo Einsicht genommen werden kann, GS und /oder HP. Das wars.

    Warum soll keine Übersendung einer Ablichtung gegen Kostenerstattung möglich sein? Aufsuchen der Geschäftsstelle kann wegen Entfernung unverhältnismäßig sein. Auf der Homepage steht entweder nichts oder die Informationen haben unter Umständen den Hinweis, dass verbindlich nur die schriftliche Version in der Präsidial-/Verwaltungsabteilung ist.

    Ich frage mich schon lange, weshalb dies auch bei den Amtsgerichten nicht schon längst Usus ist.

    Das gibt es schon, scheint aber auch landesabhängig zu sein. Selbst wenn richterliche GVP veröffentlicht werden, gibt es aber nicht immer auch GVP der Rechtspfleger online zur Einsicht.

  • Erstellt hat die Verwaltung den aktuellen Geschäftsverteilungsplan aber bereits oder werden pensionierte, verstorbene oder versetzte Kollegen noch genannt?

  • Bei uns erstellt die Verwaltung den aktuellen Geschäftsverteilungsplan - dazu ist sie ja da -, und dieser kommt auf die Internetseite, sowohl für Richter als auch für Rechtspfleger.

    Bereits pensionierte, verstorbene oder versetzte Kollegen bekommen bei uns normalerweise kein Pensum.
    Oder falls es so gemeint war: Es kommt nur der aktuelle Plan ins Internet. Wer wissen will, welcher Richter/Rechtspfleger früher einmal für die und die Sache zuständig war, der muss eben nachfragen (habe ich noch nie erlebt).

  • Nein, es bezieht sich auf seltene Fälle, in denen eine Verwaltung nicht zeitnah die Geschäfte neu verteilt.
    Letzten Endes ist es für die Außendarstellung der Justiz sicher zu begrüßen, wenn dem Bürger Einsicht in die Pläne unkompliziert erteilt wird, so dass ich meine, man sollte formaljuristische Kriterien nicht zu hoch hängen.

  • Unabhängig von der Frage des "gesetzlichen Richters" ist eine Rechtspflegerentscheidung genauso rechtsbehelfsbewehrt wie eine Richterentscheidung und deshalb sollte die Möglichkeit bestehen, ggf. bereits vorher zu wissen, wer für die betreffende Entscheidung zuständig ist.

  • Beim BGH und bei den Obergerichten kann man alle Geschäftsverteilungspläne incl. sämtlicher Änderungen im Internet einsehen. Ich frage mich schon lange, weshalb dies auch bei den Amtsgerichten nicht schon längst Usus ist.


    Liegt vermutlich daran, dass der Nutzen gegen null geht. Relevant ist ja nur für den Fall, dass jemand prüfen will, ob der Entscheider auch der gesetzliche Richter war, und auf die Idee kommt kaum jemand. Am hiesigen Gericht waren über viele Jahre auch zwei Stellen immer mit Proberichter(inne)n besetzt, was zusätzlich zu den Veränderungen durch Ruhestand, Elternzeit etc. zu ständigen Anpassungen des richterlichen GVP führte. Daher besteht bei einer Veröffentlichung im Internet immer die Gefahr, dass jemand kurz vor Aktualisierung den nicht mehr zutreffenden Plan einsieht.

    Selbst wenn richterliche GVP veröffentlicht werden, gibt es aber nicht immer auch GVP der Rechtspfleger online zur Einsicht.


    Dafür besteht eigentlich auch kein Bedürfnis, da man aus der Bearbeitung durch einen anderen RPfl. keine Rechte herleiten kann.
    An meinem ersten Einsatzort hatte ich ständige Eingaben einer Schuldnerin, die sich unter anderem darauf gründeten, dass sie erfahren habe, dass der Rechtspfleger X (mein Vorgänger, der ihre 765a-Anträge zurückgewiesen hatte) Strafsachen bearbeite, also könne der Beschluss gar nicht von ihm sein.

    Derartiges würde bei der Veröffentlichung des RPfl-GVP im Internet vermutlich häufig auftreten. Es kommt immer wieder vor, dass man sich mal gegenseitig unterstützt. Abgesehen davon, dass es lange her ist, dass wir mal eine stabile Geschäftsverteilung hatten. Krankheitsausfälle, Abordnungen, Beginn oder Ende der Elternzeit etc. bedeuten, dass der Plan bei uns immer eine sehr kurze Halbwertszeit hat. Das führt dazu, dass häufiger mal der tatsächliche Bearbeiter von der Angabe im Internet abweichen würde.

    Unabhängig von der Frage des "gesetzlichen Richters" ist eine Rechtspflegerentscheidung genauso rechtsbehelfsbewehrt wie eine Richterentscheidung und deshalb sollte die Möglichkeit bestehen, ggf. bereits vorher zu wissen, wer für die betreffende Entscheidung zuständig ist.


    Warum? Würde jemand nach Blick in den GVP von Antragstellung absehen? Müssten dann nicht auch Urlaubs- und Krankheitszeiten veröffentlicht werden?

  • Relevant ist ja nur für den Fall, dass jemand prüfen will, ob der Entscheider auch der gesetzliche Richter war, und auf die Idee kommt kaum jemand.


    "Es beschwert sich ja keiner, also wird es schon in Ordnung sein." :behaemmer

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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