Braucht der TV zum Verkauf einen Erbschein?

  • Hallo zusammen,

    meine Kollegin hat folgenden Fall:

    Auf Grund eines privatschriftlichen Testaments soll der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker das Grundstück verkaufen. Die Erben hätten ein Vorkaufsrecht. ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist erteilt.

    Da nicht sicher ist, ob der Käufer eine Finanzierungsgrundschuld benötigt, ist jetzt nicht klar, ob die Erben ins Grundbuch im Rahmen der Grundbuchberichtigung eingetragen werden müssen. Demnach stellt sich die Frage, ob ein Erbschein für die Erben erforderlich ist, wenn keine Finanzierungsgrundschuld notwendig ist.

    § 40 GBO schließt ja nur die Voreintragung aus, weil die "Zwischeneintragung der Erben" nur eine vorrübergehende Bedeutung hätte. Schließt aber nicht eindeutig den Nachwies der Erbenstellung aus.

    Wäre ein Erbschein erforderlich?:confused:

    Vielen Dank für die Hilfe
    :)

    Einmal editiert, zuletzt von lucky (14. Juni 2016 um 10:53)

  • Meine Kollegin hat mehrere Entscheidungen gefunden aus denen sich ergibt, dass ggf. kein Erbschein erforderlich ist. Leider ist meist der vorangegangene Sachverhalt etwas anders. Da überträgt der TV das Grundstück an den vorgesehenen Vermächtnisnehmer.

    Eine Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 16.03.2015, 34 Wx 430/14) sagt im Leitsatz: „Der Vorlage eines Erbscheins oder der Zustimmung bisher unbekannter – durch einen Pfleger zu vertretener – Nacherben bedarf es nicht, soweit der TV Miteigentumsanteile eines Grundstücks erfüllungshalber an Vermächtnisnehmer überträgt. Entgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der TV eine Verfügung in Ausführung der letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt. In diesem Fall ist es zum Grundbuchvollzug weder erforderlich, dass sich das Vermächtnis aus einer öffentlichen Urkunde ergibt, noch dass die Stellung der Erben durch Erbschein nachgewiesen wird.“

    In ihrem Fall steht im privatschriftlichen Testament, dass das Grundstück verkauft werden soll. Das heißt, er handelt im Sinne des Erblassers.

    Wahrscheinlich bräuchte er keinen Erbschein (nach der Entscheidung des OLG). Aber sie ist trotzdem unschlüssig.

  • Nach § 39 GBO ist die Voreintragung der Grundsatz. Hier wird die Ansicht vertreten, dass die "Bewilligung" des § 40 Abs. 2 GBO nur die Übertragung oder die Aufhebung eines Rechtes betrifft. Auch in der Kommentierung wird nur davon gesprochen.

  • Ich verstehe die Frage nicht.

    § 40 Abs. 2 GBO enthält keine Beschränkung auf Eintragungen, die sich auf die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts beziehen. Bei Verfügungen eines TV ist daher nie die Voreintragung der Erben notwendig und wenn diese nicht notwenig ist, braucht es auch keines Erbnachweises i. S. des § 35 GBO, es sei denn, die Erben müssten einer Verfügung des TV materiell zustimmen (z. B. bei Unentgeltlichkeit) oder es ginge um eine Verfügung, bei welcher die Erbenstellung vorausgesetzt ist (z. B. wenn lt. Testament ein Erbe erwerben soll und an diesen aufgelassen wird). Beides ist nicht der Fall, wenn an einen Dritten entgeltlich veräußert wird. Und für die Frage der Prüfung der Entgeltlichkeit gelten die üblichen Grundsätze.

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