falsche Identität GF / Gesellschafter

  • Person X hat sich mit gefälschtem, ausländischem Ausweis bei der Stadt Y angemeldet, anschließend mit dieser falschen Identität ein Gewerbe angemeldet und eine GmbH errichtet.
    Er ist mit dieser falschen Identität als einziger GF und alleiniger Gesellschafter im Handelsregister registriert.

    Die Polizei stellt bei Ermittlungen fest, dass Person X eine falsche Identität führt und dass es hier mit dieser eine GmbH führt. Sie teilt uns den Sachverhalt mit und regt Löschung der GmbH an.

    Wie und wo soll ich hier ansetzen...evtl. § 395 FamFG?

    Bislang existiert nur ein Ermittlungsverfahren.

    Sollte ich X unter seinem vermeintlich richtigen Namen anhören oder zunächst das Strafverfahren abwarten?

    Hat einer eine Idee?

    Danke schon jetzt!

  • Das ist ne gute Frage...

    Also wenn ich zu 100% wüsste, dass die Gesellschaft von einer Person mit gefälschtem Ausweis gegründet wurde, mein Gründer und Geschäftsführer somit faktisch nicht existieren, dann würde ich ein Löschungsverfahren nach § 395 FamFG einleiten.
    Gründungsvorgang ist nämlich meines Erachtens unwirksam, da eine nicht existente Person auch kein Gründer sein kann.
    Ich würde wahrscheinlich das Ermittlungsverfahren abwarten.
    Man könnte sich noch überlegen, ob man das Registerblatt und die Einsicht sperren sollte. So könnte man den Rechtsverkehr etwas schützen.
    Denn wenn jemand mit falscher Identität eine Gesellschaft errichtet, dann hat er sicherlich nicht vor mit dieser seriöse Geschäfte zu betreiben.

  • Schließe mich Asuka an.
    Gründungsakt durch eine nicht existierende Person dürfte wirklich unwirksam sein.

    Bei mir geistert nur grad im Hinterkopf rum, wie die Sache aussieht, wenn die Person tatsächlich existiert (Identitätsdiebstahl).

  • Wieso "nichtexistent"? Die Person existiert schon (wird ja kein Roboter gewesen sein, der unterschrieben hat). Sie ist nur unter falschem Namen aufgetreten. Die Frage ist, ob der Gründer unter seinem richtigen Namen Gesellschafter und Geschäftsführer ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wieso "nichtexistent"? Die Person existiert schon (wird ja kein Roboter gewesen sein, der unterschrieben hat). Sie ist nur unter falschem Namen aufgetreten. Die Frage ist, ob der Gründer unter seinem richtigen Namen Gesellschafter und Geschäftsführer ist.

    Die Person hat keine Erklärungen im eigenen Namen abgegeben, also nicht unter dem "richtigen" Namen.
    Eine Vertretung können wir ausschließen und wäre vollmachtlos bei der Einpersonengründung sowieso nicht möglich.

  • Hier haben die Grundbüchler solche Fälle schon diskutiert. Vielleicht lässt sich daraus Nektar saugen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Bei mir geistert nur grad im Hinterkopf rum, wie die Sache aussieht, wenn die Person tatsächlich existiert (Identitätsdiebstahl).

    Dann würde ich diese Person anhören und fragen, ob sie mit der Löschung einverstanden ist :D

  • Die Person hat keine Erklärungen im eigenen Namen abgegeben


    Doch, das hat er.

    Er hat sich nur (absichtlich) falsch bezeichnet.

    Und was ist mit den (falschen) Versicherungen zur Zahlung des Stammkapitals, zu den Ausschlussgründen als Geschäftsführer usw.?
    Allein schon aus Gründen des Gläubigerschutzes würde ich zumindest die Registereinsicht sperren.

  • Wenn man den richtigen Namen des Geschäftsführers weiß, dann kann man ja mal eine Anfrage ans BZR stellen.
    Wenn eine Gesellschaft mit gefälschtem Ausweis gegründet wird, dann besteht ja die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer unter seinem richtigen Namen vorbestraft ist. Dann kann man ihn vielleicht von Amts wegen löschen, wenn die Voraussetzungen zur Führung des Amtes nicht vorliegen.

    Und ich gehe auch davon aus, dass die abgegebenen Erklärungen unwirksam sind, da unter Verwendung eines falschen Namens gehandelt wurde.
    Der Erklärende hat somit nicht im eigenen Namen gehandelt und auch nicht in Vollmacht.
    Mit einer gefälschten Identität kann ich keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen oder wirksame Willenserklärungen abgeben.

  • Abgesehen von dem Verweis auf die verlinkte Diskussion im Grundbuch (die ich mir jetzt nicht angetan habe):

    Wenn ich Thomas Müller heiße, aber als Uwe Seeler ein Auto kaufe, hat dann Thomas Müller das Auto gekauft oder gibt es schlicht gar keinen Kaufvertrag. Dazu hat der BGH doch bestimmt schon mal was entschieden. Das könnte man doch dann auf den Gesellschaftsvertrag anwenden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn man den richtigen Namen des Geschäftsführers weiß, dann kann man ja mal eine Anfrage ans BZR stellen.
    Wenn eine Gesellschaft mit gefälschtem Ausweis gegründet wird, dann besteht ja die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer unter seinem richtigen Namen vorbestraft ist. Dann kann man ihn vielleicht von Amts wegen löschen, wenn die Voraussetzungen zur Führung des Amtes nicht vorliegen.

    Und ich gehe auch davon aus, dass die abgegebenen Erklärungen unwirksam sind, da unter Verwendung eines falschen Namens gehandelt wurde.
    Der Erklärende hat somit nicht im eigenen Namen gehandelt und auch nicht in Vollmacht.
    Mit einer gefälschten Identität kann ich keine wirksamen Rechtsgeschäfte vornehmen oder wirksame Willenserklärungen abgeben.


    Nur weil jemand unter falschem Namen, den er für sich selbst verwendet, eine Erklärung abgibt, bedeutet das nicht, dass er nicht im eigenen Namen gehandelt hätte und es deswegen irgendwie um Vollmachtsprobleme geht.

    Er hat vielmehr im eigenen Namen eine Willenserklärung abgegeben. Ein Vollmachtsproblem ergibt sich nur, wenn jemand bewusst den Namen einer existierenden anderen Person verwendet, also im Wege des Identitätsdiebstahls (in meinem Fall) als "AndreasH" Verträge abschließen wollte. Da wäre ein Vertrag für mich mangels Vollmacht nicht zustande gekommen. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Vertrag für ihn zustande gekommen ist oder er zumindest haftet (§§ 164 Abs. 2, 179 BGB).

    Aber das ist ein eine andere Konstellation. Hier tritt jemand schlicht unter einem Alias-Namen auf. Genauso gut (nur mit weniger krimineller Energie) könnte er sich einen Künstlernamen zulegen und unter diesem agieren. Sämtliche Verträge sind für ihn wirksam, auch die Gründung der Gesellschaft, seine Berufung zum GF etc. sind wirksam. Es wäre nur sinnvoll, den Alias-Namen aufzudecken und in den Registern zu erfassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nur weil jemand unter falschem Namen, den er für sich selbst verwendet, eine Erklärung abgibt, bedeutet das nicht, dass er nicht im eigenen Namen gehandelt hätte und es deswegen irgendwie um Vollmachtsprobleme geht.

    Er hat vielmehr im eigenen Namen eine Willenserklärung abgegeben. Ein Vollmachtsproblem ergibt sich nur, wenn jemand bewusst den Namen einer existierenden anderen Person verwendet, also im Wege des Identitätsdiebstahls (in meinem Fall) als "AndreasH" Verträge abschließen wollte. Da wäre ein Vertrag für mich mangels Vollmacht nicht zustande gekommen. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Vertrag für ihn zustande gekommen ist oder er zumindest haftet (§§ 164 Abs. 2, 179 BGB).

    Aber das ist ein eine andere Konstellation. Hier tritt jemand schlicht unter einem Alias-Namen auf. Genauso gut (nur mit weniger krimineller Energie) könnte er sich einen Künstlernamen zulegen und unter diesem agieren. Sämtliche Verträge sind für ihn wirksam, auch die Gründung der Gesellschaft, seine Berufung zum GF etc. sind wirksam. Es wäre nur sinnvoll, den Alias-Namen aufzudecken und in den Registern zu erfassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Aha...also wenn ich mir jetzt eine gefälschte Identität zulege, dann sind alle Geschäfte, die ich unter diesem Namen tätige uneingeschränkt wirksam, da ich ja im eigenen Namen gehandelt habe, obwohl ich einen falschen Ausweis vorgelegt hab?
    Wieso ist es dann strafbar, wenn ich einen gefälschten Ausweis vorlege? Wäre doch dann egal... :gruebel:

  • Aha...also wenn ich mir jetzt eine gefälschte Identität zulege, dann sind alle Geschäfte, die ich unter diesem Namen tätige uneingeschränkt wirksam, da ich ja im eigenen Namen gehandelt habe, obwohl ich einen falschen Ausweis vorgelegt hab?
    Wieso ist es dann strafbar, wenn ich einen gefälschten Ausweis vorlege? Wäre doch dann egal... :gruebel:


    Strafbar ist der falsche Ausweis, nicht der Umstand, dass man sich "Frank Farian" nennt, obwohl man "Franz Reuther" heißt (http://de.wikipedia.org/wiki/Frank_Farian). Und dann gibt's da noch Straftaten wie Betrug usw. Ändert aber nichts daran, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte zivilrechtlich wirksam sind. Wäre ja auch noch schöner, wenn sich der Betrüger unter Hinweis auf seinen eigenen Betrug davon machen könnte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Aha...also wenn ich mir jetzt eine gefälschte Identität zulege, dann sind alle Geschäfte, die ich unter diesem Namen tätige uneingeschränkt wirksam, da ich ja im eigenen Namen gehandelt habe, obwohl ich einen falschen Ausweis vorgelegt hab? Wieso ist es dann strafbar, wenn ich einen gefälschten Ausweis vorlege? Wäre doch dann egal... :gruebel:

    Strafbar ist der falsche Ausweis, nicht der Umstand, dass man sich "Frank Farian" nennt, obwohl man "Franz Reuther" heißt (http://de.wikipedia.org/wiki/Frank_Farian). Und dann gibt's da noch Straftaten wie Betrug usw. Ändert aber nichts daran, dass die vorgenommenen Rechtsgeschäfte zivilrechtlich wirksam sind. Wäre ja auch noch schöner, wenn sich der Betrüger unter Hinweis auf seinen eigenen Betrug davon machen könnte.



    Dem stimme ich uneingeschränkt zu. (Auch) der Betrüger ist an seine Erklärungen gebunden, nur sein Gegenüber ist schutzbedürftig und hat deswegen ggf. Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • :gruebel: Aber vom "Strohmanngeschäft" wäre doch die "Täuschung einer Amtsperson" bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags zu unterscheiden (vgl. MüKo/Schubert BGB § 164 Rn. 146 m.w.N.). Bei nichtigem Gesellschaftsvertrag kann die Eintragung im Handelsregister nicht wirksam sein.

  • Nochmal: mit § 164 hat das nichts zu tun. Der Betrüger, der unter falschem Namen auftritt, behauptet nicht, jemand anderen zu vertreten, sondern er gibt Erklärungen im eigenen Namen unter falscher Identität ab. Es macht sich möglicherweise strafbar, aber unwirksam sind diese Erklärungen jedenfalls nicht per se.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • MüKo/Schubert BGB § 164 Rn. 146

    "Daher bedarf es der Feststellung, in wessen Namen die Erklärung abgegeben wird, ansonsten kommt es zur Täuschung der Amtsperson. Ein Handeln unter fremdem Namen ist daher ausgeschlossen. Die unter fremdem Namen abgegebene Willenserklärung ist nichtig."

    Ergo => Kein Gesellschaftsvertrag

  • MüKo/Schubert BGB § 164 Rn. 146

    "Daher bedarf es der Feststellung, in wessen Namen die Erklärung abgegeben wird, ansonsten kommt es zur Täuschung der Amtsperson. Ein Handeln unter fremdem Namen ist daher ausgeschlossen. Die unter fremdem Namen abgegebene Willenserklärung ist nichtig."

    Ergo => Kein Gesellschaftsvertrag

    Gemeint ist: Die Abgabe einer Willenserklärung als Vertreter einer nicht existenten Person -> nichtig. Das Auftreten als "ich selbst" unter falschem Namen ist damit nicht gemeint.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Gemeint ist: Die Abgabe einer Willenserklärung als Vertreter einer nicht existenten Person -> nichtig. Das Auftreten als "ich selbst" unter falschem Namen ist damit nicht gemeint.

    Hmmm ... möglich. Dann hätte man das in der Kommentierung aber nicht so toll dargestellt. Unter der Überschrift "Handeln im fremden Namen" folgen die "Namenstäuschung", die "Identitätstäuschung" und als Teil des dritten Unterpunkts das Handeln gegenüber einem Notar und die damit verbundene Täuschung bei der Feststellung der Person. Was dann aber sowohl für die Namens- als auch für die Identitätstäuschung gelten sollte, weil er in beiden Fällen sagt, er sei ein anderer. Unabhängig davon, für wen er handeln wollte.

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