falsche Identität GF / Gesellschafter

  • Handeln in fremden Namen ist nicht (nicht immer) identisch mit Handeln unter falschem Namen. "Fremd" bedeutet, dass ich bewusst den Namen einer anderen Person verwende (Identitätsdiebstahl oder ähnliches) . "Falsch" bedeutet, dass ich nicht meinen richtigen Namen verwende. Ein Vollmachtsproblem im Anwendungsbereich des § 164 StGB habe ich nur bei "fremd", nicht bei "falsch".

    Geht doch zur Verdeutlichung bitte einfach mal von den "legalen" Fällen des falschen Namens aus.
    Beispiel: In einer Kegelrunde hat es sich eingebürgert, den alten Kegelkumpan "Max" als "Erwin" zu bezeichnen, weil es da vor Jahren mal irgendeine Verwechslung gegeben hat und "Erwin" als stehender Witz eben am armen Max hängen geblieben ist. Max bezeichnet sich selbst im Rahmen seiner Kegelabende immer auch als Erwin und wird auch von allen so genannt. Eines Tages lädt er seine Kegelfreunde in das neueröffnete Lokal vor Ort ein - wo man weder ihn noch die Kegelrunde kennt. Auf die Frage, werdie Rechnung bezahlt, sagen alle "der Erwin" und Max stimmt zu. Warum soll hier ein Vollmachtsproblem bestehen?
    Anderes Beispiel: Für einen verdeckten Ermittler können unter dessen Legendennamen Urkunden errichtet werden, § 110 Abs. 3 StPO. Warum sollte der Vertrag, den der VE z.B. mit dem Gastwirt über die Einladung der Gang schließt, nichtig sein?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Schon. Es gibt doch aber drei Möglichkeiten:

    1. Es nennt sich nur jemand Frank Farian, obwohl er in Wirklichkeit Franz Reuther heißt (Namenstäuschung) => er verpflichtet sich und der Name ist Schall und Rauch.

    2. Jemand gibt sich für den tatsächlich existierenden Franz Reuther aus (Identitätstäuschung) => der ganze Katalog der Stellvertretung (§§ 164 ff, 177 ff BGB) in analoger Anwendung.

    3. Jemand gibt absichtlich beim Notar einen falschen Namen an (Täuschung einer Amtsperson) => er verpflichtet niemanden und das beurkundete Rechtsgeschäft ist nichtig.

    So hatte ich zumindest die o.g. Fundstelle im Münchener Kommentar und den von omawetterwachs verlinkten Thread verstanden.

  • Schon. Es gibt doch aber drei Möglichkeiten:

    1. Es nennt sich nur jemand Frank Farian, obwohl er in Wirklichkeit Franz Reuther heißt (Namenstäuschung) => er verpflichtet sich und der Name ist Schall und Rauch.

    2. Jemand gibt sich für den tatsächlich existierenden Franz Reuther aus (Identitätstäuschung) => der ganze Katalog der Stellvertretung (§§ 164 ff, 177 ff BGB) in analoger Anwendung.

    3. Jemand gibt absichtlich beim Notar einen falschen Namen an (Täuschung einer Amtsperson) => er verpflichtet niemanden und das beurkundete Rechtsgeschäft ist nichtig.

    So hatte ich zumindest die o.g. Fundstelle im Münchener Kommentar und den von omawetterwachs verlinkten Thread verstanden.

    :zustimm:

    Sehe ich auch so.

  • Schon. Es gibt doch aber drei Möglichkeiten: 1. Es nennt sich nur jemand Frank Farian, obwohl er in Wirklichkeit Franz Reuther heißt (Namenstäuschung) => er verpflichtet sich und der Name ist Schall und Rauch. 2. Jemand gibt sich für den tatsächlich existierenden Franz Reuther aus (Identitätstäuschung) => der ganze Katalog der Stellvertretung (§§ 164 ff, 177 ff BGB) in analoger Anwendung. 3. Jemand gibt absichtlich beim Notar einen falschen Namen an (Täuschung einer Amtsperson) => er verpflichtet niemanden und das beurkundete Rechtsgeschäft ist nichtig.

    Nochmal: für die zivilrechtliche Wirksamkeit ist der Unterschied nur zwischen 1. und 2. relevant. Ob ich auch noch eine Amtsperson täusche oder nicht mag strafrechtlich relevant sein, hat aber auf die zivilrechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit keinen Einfluß.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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