Folgender Sachverhalt wird zur Diskussion gestellt:
Dem Schuldner wurde im Insolvenzverfahren teilweise unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe bewilligt (z.B. Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung). Die Auszahlung der Gebühren an den Rechtsanwalt ist erfolgt.
Nunmehr stellt sich heraus, dass genügend Masse da ist und ein Betrag an die Gläubiger verteilt werden kann.
Zählen die im Wege der Prozesskostenhilfe erstatteten Beträge zu den Gerichtskosten und sind vorab durch die Masse zu erstatten? Dies würde ja zum Nachteil der Gläubiger gehen.