Vollstreckungsabwehrklage

  • Hallo,

    ein Mdt. legt uns einen Vollstreckungsbescheid vor. Danach soll er auf eine fällig gestelltes Darlehen 13.000,00 € zahlen. Wir würden den Titel gern im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage angreifen.

    Hintergrund: Der Schuldner war spielsüchtig und hat sich von einer Nachbarin immer mal wieder Geld geliehen. Der Anwalt der Nachbarin fordert deshalb 13.000,00 €. Einen Nachweis über die Zahlungen, Quittungen oder ähnliches kann die Nachbarin nicht vorlegen. Der Schuldner hat keinen Widerspruch/Einspruch eingelegt. Er war zu diesem Zeitpunkt in einer psychisch schwierigen Lage und auch in therapeutischer Behandlung. Ihm fehlen teilweise Phasen seines Lebens. Er weiß auch nicht, ob er sich wirklich so viel Geld geborgt hat.

    Der Anwalt hat im VB auch eine Gebühr 1,3 Nr. 2300 VV RVG (entsprechend mit ANrechnung) titulieren lassen, obwohl aus seinem Aufforderungsschreiben ersichtlich wird, dass er bereits einen Klageauftrag hatte.

    Könnt ihr mir sagen, ob wir mit diesen Argumenten Aussicht auf Erfolg hätten?

    Danke vorab.

    Liane

  • Ganz ehrlich? Ohne euch zu nahe treten zu wollen - aber einen konkreten Sachverhalt auf Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen - das grenzt schon an Rechtsberatung, die hier nicht gewährt wird.
    Wenn das jemand prüfen muss, dann ja wohl der mandatierte Schuldnerverteter :mad:

  • Das würde darauf hinauslaufen, dass du nachweisen musst, dass euer Mandant zum Zeitpunkt des Titelerlasses prozessunfähig war. Vielleicht kann er ja ein entsprechendes Attest seines behandelnden Arztes vorlegen. Ansonsten sehe ich da kaum Möglichkeiten. Aber ich bin auch kein Zivilrichter.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich würde mal einwerfen, dass für den Fall der Prozessunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zustellung von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid die Zustellung unwirksam sein könnte, weil an prozessunfähige Personen nicht zugestellt werden kann. Dann würden die Einspruchfristen bei Mahn-und Vollstreckungsbescheid noch laufen und man könnte ins normale Zivilverfahren übergehen.

    Evtl. auch ein Fall für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er aufgrund Krankheit nicht dazu in der Lage, fristgerecht Einspruch gegen Mahnbescheid und Vollstrekcungsbescheid zu erheben.

  • Ich würde mal einwerfen, dass für den Fall der Prozessunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zustellung von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid die Zustellung unwirksam sein könnte, weil an prozessunfähige Personen nicht zugestellt werden kann. Dann würden die Einspruchfristen bei Mahn-und Vollstreckungsbescheid noch laufen und man könnte ins normale Zivilverfahren übergehen.

    Evtl. auch ein Fall für die Widereinsetzung in den vorigen Stand, weil er aufgrund Krankheit nicht dazu in der Lage, Einspruch gegen Mahnbescheid und Vollstrekcungsbescheid zu erheben.

    Wenn das jetzt hier - auf dünnem Eis - doch diskutiert wird: Bei der Wiedereinsetzung beachte die Frist § 234 Abs. 1 ZPO - die dürfte im Zweifel schon verstrichen sein, wenn der Schuldner sich jetzt um seinen Kram zu kümmern scheint und beim RA war? Zwei Wochen sind nicht viel...

  • Ich würde mal einwerfen, dass für den Fall der Prozessunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zustellung von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid die Zustellung unwirksam sein könnte, weil an prozessunfähige Personen nicht zugestellt werden kann. Dann würden die Einspruchfristen bei Mahn-und Vollstreckungsbescheid noch laufen und man könnte ins normale Zivilverfahren übergehen.

    Evtl. auch ein Fall für die Widereinsetzung in den vorigen Stand, weil er aufgrund Krankheit nicht dazu in der Lage, Einspruch gegen Mahnbescheid und Vollstrekcungsbescheid zu erheben.

    Wenn das jetzt hier - auf dünnem Eis - doch diskutiert wird: Bei der Wiedereinsetzung beachte die Frist § 234 Abs. 1 ZPO - die dürfte im Zweifel schon verstrichen sein, wenn der Schuldner sich jetzt um seinen Kram zu kümmern scheint und beim RA war? Zwei Wochen sind nicht viel...


    Ja, dünnes Eis und Spekulation, da hast Du Recht. Wollts nur mal einwerfen, weil ich eher in diese Richtung gegangen wäre. Zur Vollstreckungsgegenklage kann ich auch nix sagen.:(

  • Ich würde sagen, dass man zu den Erfolgsaussichten einen Anwalt befragen sollte! :eek:

    Ich sehe wenig Sinn darin, dass hier zu erörtern und finde auch, dass es sich in Richtung Rechtsberatung bewegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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