1,2 Terminsgebühr trotz VU

  • Hallo miteinander,

    ich habe einen KFA, in dem eine 1,2 Terminsgebühr geltend gemacht wird. Termin fand statt, es erschien nur der RA der Kläger, für die Bekl. niemand. RA gab im Antrag an, er habe mit dem Gericht Sachfragen erörtert. Im Protokoll findet sich nichts entsprechendes. Auf Nachfragen gab er zu verstehen, es habe sich um Fragen zur passiven Legitimation gehandelt. Er versichere anwaltlich, dass diese Nachfragen stattgefunden haben.

    Wie gesagt nichts im Protokoll. Wie würdet ihr entscheiden?

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Richtervorlage (ggf. ist das Protokoll unvollständig und zu korrigieren) zur Klarstellung.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Richtervorlage (ggf. ist das Protokoll unvollständig und zu korrigieren) zur Klarstellung.

    Echt? Amtsermittlungsgrundsatz? :D Er hat doch durch die anwaltliche Versicherung die den Anspruch begründende Tatsache glaubhaft gemacht. Solange der Gegner nichts bestreitet (§ 138 III ZPO)?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Richtervorlage (ggf. ist das Protokoll unvollständig und zu korrigieren) zur Klarstellung.

    Echt? Amtsermittlungsgrundsatz? :D Er hat doch durch die anwaltliche Versicherung die den Anspruch begründende Tatsache glaubhaft gemacht. Solange der Gegner nichts bestreitet (§ 138 III ZPO)?

    Ich würd es auch dem Ri vorlegen. Sonst kann der Anwalt ja demnächst sonstwas anwaltlich versichern was im Protokoll steht, dann brauchst als Rpfl ja nichts mehr prüfen solang die Gegenseite nichts bestreitet. Du musst ja das Entstehen der Kosten prüfen. Ich denk auch, da reicht die anwaltliche Versicherung nicht aus.

  • Richtervorlage (ggf. ist das Protokoll unvollständig und zu korrigieren) zur Klarstellung.

    Echt? Amtsermittlungsgrundsatz? :D Er hat doch durch die anwaltliche Versicherung die den Anspruch begründende Tatsache glaubhaft gemacht. Solange der Gegner nichts bestreitet (§ 138 III ZPO)?

    Ich würd es auch dem Ri vorlegen. Sonst kann der Anwalt ja demnächst sonstwas anwaltlich versichern was im Protokoll steht, dann brauchst als Rpfl ja nichts mehr prüfen solang die Gegenseite nichts bestreitet. Du musst ja das Entstehen der Kosten prüfen. Ich denk auch, da reicht die anwaltliche Versicherung nicht aus.

    Sehe ich auch so. Wenn tatsächlich zur Sache vorgetragen wurde, sollte das aus dem Protokoll hervorgehen.

  • Richtervorlage (ggf. ist das Protokoll unvollständig und zu korrigieren) zur Klarstellung.

    Echt? Amtsermittlungsgrundsatz? :D Er hat doch durch die anwaltliche Versicherung die den Anspruch begründende Tatsache glaubhaft gemacht. Solange der Gegner nichts bestreitet (§ 138 III ZPO)?

    Ich würd es auch dem Ri vorlegen. Sonst kann der Anwalt ja demnächst sonstwas anwaltlich versichern was im Protokoll steht, dann brauchst als Rpfl ja nichts mehr prüfen solang die Gegenseite nichts bestreitet. Du musst ja das Entstehen der Kosten prüfen. Ich denk auch, da reicht die anwaltliche Versicherung nicht aus.


    Gebe ich Dir recht. Im Protokoll sind allerdings nur die "wesentlichen Vorgänge" aufzunehmen. Was vom Gericht als "wesentlich" oder eben unwesentlich empfunden wird (wie beispielsweise die evtl. nur kurze Erörterung zur Passivlegitimation, die dann schnell geklärt war) steht eben an anderer Stelle. Die vom Gesetz lediglich geforderte Glaubhaftmachung sollte jedenfalls das KfV von einem förmlichen Beweis entbinden, der hier aber wohl jetzt gefordert wird. Ich meine, daß das Protokoll jedenfalls nicht zwingend im Widerspruch zur anwaltlichen Versicherung steht.

    Ich verstehe auch den Widerstreit zwischen gerichtlicher Notwendigkeitsprüfung und vom Antragsteller beizubringender anspruchsbegründender Tatsachen, war nur verwundert, wieso hier der Kollege von sich aus aktiv werden soll. Wäre es nicht dann Aufgabe des Antragstellers, entsprechend tätig zu werden und eine Protokollberichtigung zu beantrragen oder sich zur weiteren Glaubhaftmachung auf die dienstliche Äußerung des Richters zu berufen, wenn man schon nicht mit der Geständnisfiktion des § 138 III ZPO arbeiten will?

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  • Das war die Kurzfassung. Natürlich wäre es auch möglich, den Antragstellervertreter anzuschreiben und zu sagen "Versicher mir, was du willst - ich glaube nur, was im Protokoll steht. Gegebenenfalls musst du Protokollberichtigung beantragen."; möglich (und schneller) wäre aber auch der kurze Dienstweg.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Das war die Kurzfassung. Natürlich wäre es auch möglich, den Antragstellervertreter anzuschreiben und zu sagen "Versicher mir, was du willst - ich glaube nur, was im Protokoll steht. Gegebenenfalls musst du Protokollberichtigung beantragen."; möglich (und schneller) wäre aber auch der kurze Dienstweg.

    :daumenrau:D

  • Sehe ich genauso. Weshalb die Sache unnötig verzögern. Richtervorlage m.d.B. um Prüfung des Protokolls, ggf. um Stellungnahme zum Vorbringen Bl. xy. Und schon kann man entscheiden.

  • Das Problem ist, wenn der Termin schon etwas länger zurück liegt und der Richter sich an den Termin nicht mehr erinnern kann - solche Fälle hatte ich schon hin und wieder. Ich gebe dann immer nur die 0,5 TG.

  • Das war die Kurzfassung. Natürlich wäre es auch möglich, den Antragstellervertreter anzuschreiben und zu sagen "Versicher mir, was du willst - ich glaube nur, was im Protokoll steht. Gegebenenfalls musst du Protokollberichtigung beantragen."; möglich (und schneller) wäre aber auch der kurze Dienstweg.


    Och, wenn ich Antragsgegner wäre, würde ich mich schon fragen, wieso hier das Gericht die dem Antragsteller obliegende Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen abnehmen möchte. Kratz für mein Empfinden ein wenig an der gebotenen Neutralität und könnte auch die Besorgnis der Befangenheit begründen. M. E. wäre mit einem gerichtlichen Hinweis auf die nicht ausreichende Glaubhaftmachung in bezug auf den Inhalt des der anwaltlichen Versicherung entgegenstehenden Protokolls genüge getan. Macht vielleicht auf Gerichtsseite mehr Arbeit, hielte ich aber für den faireren Weg.

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  • Sehe ich weiterhin anders. Es ist zu entscheiden, was rechtens ist. Bestehen Diskrepanzen zwischen Sachvortrag und Akteninhalt, möchte ich wissen, was davon jetzt falsch ist.

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  • ... möchte ich wissen, was davon jetzt falsch ist.


    Menschlich ja durchaus verständlich, nur diskutieren wird dann auf verschiedenen Ebenen. ;) Ich denke auch, andersrum würde ein Schuh daraus werden: wissen zu wollen, was richtig ist. Das ist aber Aufgabe des Antragstellers, wenn sich die für die TG begründenden Tatsachen nicht aus der Verfahrensakte ergeben.

    Der BGH (Beschl. v. 24.01.2007, IV ZB 21/06, AGS 2007, 226 = NJW 2007, 1692 = Rpfleger 2007, 343 = AnwBl 2007, 383 = MDR 2007, 804 = JurBüro 2007, 304) sieht es bezüglich des Anfalls einer 1,2 anstelle einer 0,5 Terminsgebühr so:

    "In der Regel werden zusätzliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts - wie hier - bereits aus dem Sitzungsprotokoll hervorgehen. Im Übrigen ist es Sache des Anwalts, der die Kostenfestsetzung betreibt, deren Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen (§§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 103 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO)."

    Und bei der Erstattungsfähigkeit bzw. Festsetzbarkeit einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr, bei der für den/die Rpfleger/in sowieso nichts aus der Akte ersichtlich ist, hat er mehrfach festgestellt, daß es eben vollkommen ausreicht, wenn der Antragsgegner dem Grunde nach die Gebühr zugesteht oder den vom Antragsteller dargelegten Tatsachen nicht widerspricht. Beispielsweise hier (BGH, Beschl. v. 14.12.2006 - V ZB 11/06 -, NJW-RR 2007, 787):

    "Der Bundesgerichtshof hat nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (...). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (...). Ebenso ist zu entscheiden, wenn – wie hier - der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.


    Das Gebot, unstreitiges Parteivorbringen zu berücksichtigen, folgt bereits daraus, dass die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO den Verfahrensgrundsätzen der Zivilprozessordnung unterliegt (Baronin von König, RPflgStud 2006, 73, 76), was die Anwendung von § 138 Abs. 3 ZPO einschließt (Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rdn. 18)."

    Wurde hier der Gegner angehört? Hat der sich geäußert?

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  • Hi,

    danke für das viele Feedback. Die Anhörungsfrist läuft noch. Ich werde es aller Voraussicht nach wie Bolleff halten. Es dürfte nicht davon auszugehen sein, dass sich die Gegenseite äußert.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

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