Folgender SV: Es geht ein Antrag ein auf Grundbuchberichtigung auf Grund notariellem, gemeinschaftlichen Testament, nach dem Ableben des zuletztversterbenden Ehegatten (F). Der Antrag wird von einem der drei Miterben (A, B und C) gestellt. Zu seinen Gunsten wurde im Testament ein Vermächtnis, fällig mit dem letzten Erbfall, über das hier eingetragene Grundstück angeordnet. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war der zuerst verstorbene (M) alleiniger Eigentümer, mittlerweile ist das Grundbuch auf (F) berichtigt worden. Außerdem ist eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament enthalten.
Im Testament ist eine Vollmacht an den Vermächtnisnehmer enthalten, unter Befreiung von § 181 BGB das Grundstück an sich aufzulassen und alle zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Nach Monierung kommt jetzt eine notariell beurkundete Übertragung nebst Auflassung. Es erscheint nur der Antragsteller (A). Er gibt an, dass (B) den Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Ehemann verlangt hat und damit von der Erbfolge ausgeschlossen ist (was der angeordneten Rechtsfolge im Testament entspricht), und dass (C) drei Tage nach der Erblasserin nachverstorben ist und deren Erben unbekannt sind. Dann lässt er als "Vertreter der Erben, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB," das Grundstück an sich auf.
Muss ich mir nachweisen lassen, dass (B) nicht Erbe geworden ist? Sollte (B) tatsächlich von der Erbfolge ausgeschlossen sein, muss er bei der Auflassung nicht mitwirken. Falls (B) aber doch Erbe geworden ist, ist (A) ja dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter. Die Nachlassakte mit dem Originaltestament liegt mir vor - reicht das als Nachweis des Fortbestandes der Vollmacht? Muss ich das Nachversterben der (C) noch in irgendeiner Art beachten (außer dass ich sie nicht mehr benachrichtigen kann von der Eintragung)?