Vermächtniserfüllung - Vollmacht im Testament

  • Folgender SV: Es geht ein Antrag ein auf Grundbuchberichtigung auf Grund notariellem, gemeinschaftlichen Testament, nach dem Ableben des zuletztversterbenden Ehegatten (F). Der Antrag wird von einem der drei Miterben (A, B und C) gestellt. Zu seinen Gunsten wurde im Testament ein Vermächtnis, fällig mit dem letzten Erbfall, über das hier eingetragene Grundstück angeordnet. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war der zuerst verstorbene (M) alleiniger Eigentümer, mittlerweile ist das Grundbuch auf (F) berichtigt worden. Außerdem ist eine Pflichtteilsstrafklausel im Testament enthalten.

    Im Testament ist eine Vollmacht an den Vermächtnisnehmer enthalten, unter Befreiung von § 181 BGB das Grundstück an sich aufzulassen und alle zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderlichen Erklärungen abzugeben.

    Nach Monierung kommt jetzt eine notariell beurkundete Übertragung nebst Auflassung. Es erscheint nur der Antragsteller (A). Er gibt an, dass (B) den Pflichtteil nach dem zuerst verstorbenen Ehemann verlangt hat und damit von der Erbfolge ausgeschlossen ist (was der angeordneten Rechtsfolge im Testament entspricht), und dass (C) drei Tage nach der Erblasserin nachverstorben ist und deren Erben unbekannt sind. Dann lässt er als "Vertreter der Erben, befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB," das Grundstück an sich auf.

    Muss ich mir nachweisen lassen, dass (B) nicht Erbe geworden ist? Sollte (B) tatsächlich von der Erbfolge ausgeschlossen sein, muss er bei der Auflassung nicht mitwirken. Falls (B) aber doch Erbe geworden ist, ist (A) ja dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter. Die Nachlassakte mit dem Originaltestament liegt mir vor - reicht das als Nachweis des Fortbestandes der Vollmacht? Muss ich das Nachversterben der (C) noch in irgendeiner Art beachten (außer dass ich sie nicht mehr benachrichtigen kann von der Eintragung)?
    :gruebel:

  • Welches Vermächtnis ist denn angeordnet?

    Davon ab: Der Antrag des A ist ja kein GB-Berichtigungsantrag. Die Vermächtniserfüllung geschieht ja rechtsgeschäftlich von den Erben an den Vermächtnisnehmer.

  • Die Volmachtsfrage wurde in den letzten Tage wiederholt im Forum erörtert: Der Bevollmächtigte braucht eine ihm erteilte Vollmachtsausfertigung.

    Vgl. etwa hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1073966

    Da der Bevollmächtigte zugleich Miterbe ist, ist die Vollmacht zudem nach meiner Ansicht durch Konfusion teilerloschen, weil sie niemand selbst vertreten kann. Auch diese - streitige - Frage wurde im Forum wiederholt und ausführlich erörtert.

    Vgl. etwa hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1067222

  • Ich habe diesbezüglich folgende Frage/Sachverhalt:

    Im Grundbuch eingetragen ist die Erblasserin A zusammen mit B und C in Erbengemeinschaft.

    A verstirbt und setzt Ihren Ehemann X Alleinerben ein. Nacherbschaft ist angeordnet.

    Weiterhin ist im Testament ein Vorausvermächtnis für Z bestimmt worden, welches den obigen Grundbesitz betrifft.

    Z wird gleichzeitig in dem notariellen Testament Vollmacht über den Tod hinaus - unter Befreiung von 181 BGB - erteilt, die entsprechenden Grundstücke auf sich aufzulassen.

    Nunmehr reicht der Notar eine notarielle Urkunde ein, in der Z die Grundbuchberichtigung beantragt. Beantragt ist die Eintragung der Z als Miteigentümerin in Erbengemeinschaft anstelle von A.

    Meiner Meinung nach hat zwar Z einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses.

    Dieser richtet sich doch aber gegen den alleinigen Vorerben X, oder sehe ich das falsch?

    Erbe ist doch aber grds. X?

    Ich habe einen Knoten im Kopf, der mir aber irgendwie sagt, dass die Eintragung so - wie beantragt - nicht möglich ist.

  • Ich stoße mich an der Bezeichnung "Vorausvermächtnis". Ein Vorausvermächtnis kann nur dem alleinigen Vorerben (§ 2110 Abs. 2 BGB) oder einem Miterben zustehen. Beides ist nicht der Fall, so dass es sich bei der Zuwendung an Z um ein "normales" Vermächtnis handelt.

    Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtige nach dem Ableben des Vollmachtgebers für dessen Erben handeln, also auch für einen Vorerben (und auch mit Wirkung für die Nacherben). Das wäre also nicht das Problem und da Z nicht zum Erben oder Miterben berufen ist, stellt sich auch die Konfusionsfrage nicht. Z könnte also in Vertretung des Vorerben und der Nacherben an sich selbst auflassen.

    Es fällt somit alles auf die Frage der Vollmachtsausfertigung zurück und wenn Z keine in Händen hat, muss der Vorerbe genehmigen.

  • Ja, die Formulierung Vorausvermächtnis ist natürlich falsch.

    Im Grundbuch war die Verstorbene A jedoch in Erbengemeinschaft zusammen mit B und C im Grundbuch eingetragen.

    Die Vermächtnisnehmerin möchte nun jedoch die Berichtigung dahingehend, dass Sie (Z) nunmehr in Erbengemeinschaft mit B und C im Grundbuch eingetragen wird.

    Aber dies dürfte doch nicht gehen, da Z ja nicht zur Erbin berufen ist.

    Oder liege ich falsch?

    PS: eingereicht wurde lediglich eine begl. Abschrift des Eröffnungsprotokolls nebst öffentlichem Testament. Z ist zudem eine der vier Nacherben.

  • Da fehlt es natürlich schlicht und einfach an der erforderlichen Auflassung. Und ob dies aufgrund der transmortalen Vollmacht klappt, hängt - wie bereits bemerkt - von der Ausfertigungsfrage ab. Ansonsten wird der Vorerbe mitwirken müssen.

  • Da fehlt es natürlich schlicht und einfach an der erforderlichen Auflassung. Und ob dies aufgrund der transmortalen Vollmacht klappt, hängt - wie bereits bemerkt - von der Ausfertigungsfrage ab. Ansonsten wird der Vorerbe mitwirken müssen.

    Hier ist mal wieder nicht klar was wirklich gewollt war: Erste mitgeteilte Variante: Es soll der Grundbesitz auf die Vermächtnisnehmerin übertragen werden!
    :gruebel: Auflassung eines Grundstücks auf Grund transmortaler Vollmacht, wenn die Erblasserin nur Miterbin war? Das hängt sicher nicht -nur- von der Ausfertigung der Vollmacht ab. Da geht nichts ohne Mitwirkung von B und C. Die haben aber nichts geerbt und sind daher nicht zur Mitwirkung verpflichtet.

    Nächste Variante: Jetzt will die Vermächtnisnehmerin neben B und C als Miterbin ins GB. Das geht natürlich nicht ohne Erbteilsübertragung - und zu der ist der Vorerbe X nur verpflichtet (und berechtigt), wenn außer diesem Grundbesitz nichts weiter in der Erbengemeinschaft ist. Da reicht der Vollmachtsumfang sicher nicht aus.

    So und jetzt bin ich auf die nächste Variante des Sachverhalts gespannt! Vielleicht war im Testament ja auch als Vermächtnis der Erbteil an der Erbengemeinschaft vermacht. Dann hätte ich noch die Variante "Verschaffungsvemächtnis", falls B und C auch was zugewendet wurde usw.....

  • Ja, entschuldigt. Der Sachverhalt war etwas dürftig dargestellt.

    Z beantragt - ohne Mitwirkung von B und C - das Grundbuch unter Bezugnahme auf die Vollmacht, die in dem öffentlichen Testament enthalten ist, dahingehend berichtigen zu lassen, dass sie nunmehr anstatt der Erblasserin neben B und C in Erbengemeinschaft eingetragen wird.

    Was meiner Meinung nach nicht geht, da sie nicht Erbin geworden ist. B und C wirken im Übrigen nicht mit. Cromwell ist wahrscheinlich davon ausgegangen, dass B und C beteiligt sind.

    Der Erbteil an der Erbengemeinschaft war nicht vermacht.

    Die Variante mit der Erbteilsübertragung des Vorerben scheidet ebenfalls aus, da weitere Vermögenswerte (auch weiterer Grundbesitz) vorhanden ist. Deswegen bin ich derzeit der Überzeugung, dass der Antrag nicht vollzogen werden kann.

  • Das Vermächtnis bezieht sich also offenbar auf Grundbesitz, welcher der Erblasserin nicht alleine, sondern nur in Erbengemeinschaft zusammen mit B und C gehörte. Damit konnte die Erblasserin für das gesamte Grundstück überhaupt kein Vermächtnis wirksam anordnen. Die Auslegung könnte allenfalls ergeben, dass die Erben - im Wege des Verschaffungsvermächtnisses auch soweit sie bereits selbst erbengemeinschaftliche Miteigentümer sind - verpflichtet sein sollen, sich dahin auseinanderzusetzen, dass das erbengemeinschaftliche Eigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt und der Vermächtnisnehmer sodann den auf den Anteil der Erblasserin entfallenden Bruchteil erhält.

    Aber auch dies geht alles natürlich nur mittels Auflassungen.

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