Bis wann kann ich eine Forderung anmelden?

  • Hallo Alle Zusammen,

    folgender Fall:

    Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 12.11.2015 nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren ausgehoben.
    Der Schuldner befindet sich nun im Restschuldbefreiungsverfahren.

    Ich habe jetzt aber noch eine Forderung gegen den Schuldner.
    Alle anderen Forderungen habe ich bereits angemeldet und wurden auch festgestellt.

    Was mache ich jetzt mit dieser Forderung abwarten bis die Restschuldbefreiung erteilt wurde?:confused:

    Ich danke euch schon mal für Eure Antworten!

  • Also in dem aufgehobenen Insolvenzverfahren kannst Du sie jedenfalls nicht mehr anmelden.:)

  • Was mache ich jetzt mit dieser Forderung abwarten bis die Restschuldbefreiung erteilt wurde?:confused:

    Eher darauf hoffen, dass die RSB nicht erteilt wird.

    Die RSB wirkt auch auf die Forderungen, nicht nicht angemeldet worden sind, § 301 InsO. Ausnahmen sind nur die in § 302 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Bei der Forderung handelt es sich um Hinterziehungszinsen, der Strafbefehl ist zwar nach dem Insolvenzverfahren ergangen aber die Zinsen sind ja Nebenleistungen und deshalb denke ich vor der Eröffnung entstanden :)

  • Das solltest Du schon genau klären, da es hierbei darum geht, ob es eine Insolvenzforderung ist, die am Restschuldbefreiungsverfahren teilnimmt oder um eine Neuforderung, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

  • Es handelt sich hierbei um eine Neuforderung.
    Heißt, diese wird nicht von der RSB ereilt oder?

    Und kann beim Schuldner angefordert werden oder bin ich ganz falsch? :confused::confused::confused:

  • Sofern es eine Neuforderung ist, dann fällt diese nicht unter die RSB. Die ist aber sowieso ncht anmeldefähig.

    Die Forderung muss aber nach IE begründet sein. Was ist es denn?

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  • yepp, was ist es denn....

    aber vlt. hilft das ja schon:
    http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/res…rfahrens-324315

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Es handelt sich um Hinterziehungszinsen, der rechtskräftige Strafbefehl ist im Februar diesen Jahres gegen die Schuldnerin ergangen.
    Das Insolvenzverfahren wurde bereits Ende 2014 im schriftlichen Verfahren aufgehoben und Sie befindet sich derzeit in der Wohlverhaltensphase.
    Heißt das ich die Zinsen per Bescheid festsetze und nach Ablauf der Restschuldbefreiung beim Schuldner beitreiben kann oder sofort? :confused::confused:

  • Also, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt, die zur Erstellung des Strafbefehls vor IE gelegt war, dann sind die Zinsen auch nur Insolvenzforderungen.

    Wenn der zugrundeliegende Sachverhalt zu einer Anmeldung im Insolvenzverfahren geführt hat und diese Forderung ist von der Erteilung der RSB ausgenommen, dann kannst Du auch die Zinsen nach IE weiter verfolgen.

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