Belehrung Deliktforderung bei unbekanntem Aufenthalt

  • So egal ist dies dann nicht, da ich einen Titel für eine Vollstreckung nach § 850f ZPO schaffe.

    naja, wenn man der Titel ausreicht. Da hat ja kein Richter draufgeschaut ;).

    Auf der anderen Seite würde der Gläubiger in einem Klageverfahren (auch) ein Versäumnisurteil erhalten, ohne das der Schuldner sich da groß äußern müsste.

    Bei den o.g. Schwierigkeiten ist dies nicht unbedingt der Fall, siehe BGH vom 03.05.2016, II ZR 311/14, ab Rn. 31...

    Aber wenn der doch laut EMA unbekannt verzogen ist :confused:. Da verlangt der BGH doch auch nicht mehr. Es sei denn, es ist bekannt, dass der sich irgendwohin abgemeldet hat, wo man dann noch den Aufenthaltsort ermitteln könnte...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ich weiß auch nicht, wie die Schuldner das mit dem ständigen Umziehen hinkriegen, ich könnte mir das nicht leisten. Aber oki, zunächst mal beim Verwalter anfragen, was denn mit dem Kautionsguthaben ist..... .
    Wenn ich weiß, dass der Schuldner unter der letztbekannten Anschrift nicht mehr erreichbar ist, verbietet sich eine Zustellung durch AzP. Das Gericht hat jedoch im Rahmen der Amtsermittlung - hier ist eine Belehrung zuzustellen - m.E. eine EMA-Anfrage mit Ortsermittlung durchzuführen. Verläuft diese negativ, ist dem Gläubiger dies mitzuteilen.
    Der Gläubiger mag entsprechend tätig werden. Will er seine Forderung restschuldbefreiungsfest erhalten und hoffen, dass alle anderen Gläubiger über die RSB rausgekickt werden, dann soll er liefern. Ansonsten soll er halt Versagungsantrag stellen.
    Ob eine öffentliche Zustellung genuin ausgeschlossen ist, bezweifel ich, aber da hätte der Gläubiger entsprechend den sehr hohen Anforderungen im Zivilprozess entsprechend zu liefern. Da ist das Insolvenzgericht m.E. dann raus.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Warum die gerichtliche vbuH-Belehrungspflicht des unbekannten Schuldners hier weiterhin über die Regelung des § 8 II InsO hinaus erhoben und ggf. aufgeschoben werden will, erschließt sich mir nach wie vor nicht.

    :confused:

  • das reicht m.E.nicht aus. Tritt an die Stelle der Erhebung der Leistungsklage im Falle der Insolvenzeröffnung das Verfahren der Forderungsanmeldung, lässt sich hinsichtlich des abgertauchten Schuldners m.E. die genannte BGH-Entscheidung nicht für die Forderungsprüfung fruchtbar machen, da sich die Entscheidung auf einen völlig anderen Sachverhalt bezieht.

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  • Da ging es zwar um Anschreiben wegen Mindestvergütung der TH'in, aber ich sehe auf der verallgemeinerten Ebene - Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum Schuldner - keinen Unterschied zur Zusendung sonstiger Schreiben an den Schuldner.

  • Ich bin da ganz bei BREamter! Wenn der Schuldner es versäumt, dem TH oder Gericht seine neue Anschrift mitzuteilen oder er gar bewusst untertaucht, dann verzichtet er dadurch u.a. auch auf die ihm sonst zustehende gerichtliche Fürsorge.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich finde hier nach wie vor 8 II InsO eigentlich unkompliziert gang- und anwendbar.

    Ich finde aber auch DEFs Meinung interessant, nämlich das Ding einfach in die Sphäre des attributanmeldenden ;) Gläubigers zu verlagern.
    Allerdings müsste dann aber auch gangbar sein: Der Gläubiger beantragt die Prüfung des Attributs und die öffentliche ZU des ges. vorgesehenen IG-Hinweises unter Darlegung der Voraussetzungen des § 185 ZPO.

    Sehe hierbei auch keine hohen Hürden, wenn sich der Schuldner laut letzter EMA nach unbekannt verabschiedet haben sollte.

    Nach § 186 ZPO öffentliche ZU des Hinweises durch Gerichts-Aushang und zusätzlich VÖ möglich im InsO-Portal.

    Also mehr geht dann aber eigentlich nicht, meine ich.

    (Finde ich pers. alles nicht unbedingt nötig, aber damit sollte das doch felsenfest und sicher sein.)

  • Oh oh, die Hürden einer öffentlichen Zustellung sind recht hoch !

    Um nun keine Verwirrung zu stiften:

    In den Fällen, in denen der Schuldner ewas vom Insolvenzgericht will (nämlich die RSB) hat der BGH sehr schön die Nichterreichbarkeit in die Sphäre des Schuldners verschoben (endlich, entsprach bereits bei uns lange geübter Praxis, jedoch immer stark einzelfallabhängig). Nur bei dem vbuH anmeldenden Gläubiger habe ich m.E. eine andere Ausgangslage, nämlich hier will ein Gläubiger (wie im Zivilprozess) ein Recht durchsetzen. Dies bedarf jedoch einer anderen Sichtweise,die sich m.E. an der Rechtsprechung zur öffentlichen Zustellung im Zivilprozess zu orientieren hat und i.Ü. auch noch die Frage aufwirft, ob entsprechende Kosten Massekosten wären ....

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