Insolvenzverwaltervergütung: Vorsteuererstattung

  • Hallo,

    ich habe die Vergütungsanträge für das vorläufige und endgültige Insolvenzverfahren vorliegen.

    Für das vorläufige Verfahren macht der Verwalter die Regelvergütung ohne Zuschläge geltend. Da sehe ich keine Probleme.

    Allerdings zählt der Insolvenzverwalter die zu erwartende Umsatzsteuer für das vorläufige und eröffnete Verfahren zur Berechnungsmasse.
    >Frage: ist es möglich, auch die zu erwartenden Einnahmen für das vorläufige Verfahren hier zu berücksichtigen? Ist dann noch ein Betrag abzuziehen, weil der Verwalter auch die vorläufige Vergütung und Auslagen als Sachverständiger bekommen hat?

    Ferner führt der Verwalter aus, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung wegen des Vorsteuerabzugs nur in der Höhe in die Berechnungsmasse eingestellt werden kann, als sich diese aus der ohne die Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt.
    >Frage: Entspricht wohl BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13. Aber so ganz versteh ich nicht, warum eine Rekursionsberechnung entfällt. Berücksichtigt man in der Berechnung der Berechnungsmasse (ohne Vorsteuererstattung) auch die Vorsteuer des vorläufigen Verfahrens?

    Die Einnahmen gemäß Schlussrechnung betragen ca. 57.000 EUR. Die vom Anfangsbestand+Einnahmen+Vorsteuer) beträgt ca. 62.000 EUR.
    >Frage: Welches ist denn nun die vergütungsrechtliche Berechnungsmasse?


    Vielen Dank.


  • Für das vorläufige Verfahren macht der Verwalter die Regelvergütung ohne Zuschläge geltend. Da sehe ich keine Probleme.

    Das hängt von den erbrachten Tätigkeiten ab. Meinst Du Regelsatz nach § 2 InsVV oder nach § 63 III InsO?

    Allerdings zählt der Insolvenzverwalter die zu erwartende Umsatzsteuer für das vorläufige und eröffnete Verfahren zur Berechnungsmasse.
    >Frage: ist es möglich, auch die zu erwartenden Einnahmen für das vorläufige Verfahren hier zu berücksichtigen? Ist dann noch ein Betrag abzuziehen, weil der Verwalter auch die vorläufige Vergütung und Auslagen als Sachverständiger bekommen hat?

    Die Frage ist schwer zu beantworten. Früher hätte ich gesagt, kommt darauf an, weil die Verrechnung des Vorsteuererstattungsanspruchs durch das FA wiederum anfechtbar ist, es also darauf ankommt, wann man diesen Anspruch geltend macht. Heutzutage bin ich, außerhalb der Anfechtungsfristen etwas ratlos, da, wegen der umsatzsteuerlichen Uneinbringlichkeit bei Insolvenzeröffnung der spätere Vorsteuererstattungsanspruch gegeben sein müsste. Hierzu speziell sind mir keine aktuellen Entscheidungen bekannt.

    Hat ein vorl. Insolvenzverwalter seine Aufgaben pflichtgemäß erfüllt, ergeben sich idR Erleichterungen für den Verwalter, welches mit einem Abschlag zu würdigen ist. Falls dem nicht so ist, müsste der IV explizit erläutern, weshalb ihm keine Erleichterung zuteil wurden. Hingegen zählt die Tätigkeiten des Gutachters nicht als Erleichterungen im Sinne der Norm.

    Frage: Entspricht wohl BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13. Aber so ganz versteh ich nicht, warum eine Rekursionsberechnung entfällt. Berücksichtigt man in der Berechnung der Berechnungsmasse (ohne Vorsteuererstattung) auch die Vorsteuer des vorläufigen Verfahrens?

    Wenn Dir die Erläuterung des BGH nicht ausreichend ist, muss ich, wie die meisten anderen auch, passen. Entweder nimmst es so hin oder hälst Dich an Graeber, der das für Mumpitz hält und machst es über die Rekursion.

    Die Vorsteuer für den vorl. IV würde ich nur als normale Einnahme sehen, also Berechungsgrundlage.



    Die Einnahmen gemäß Schlussrechnung betragen ca. 57.000 EUR. Die vom Anfangsbestand+Einnahmen+Vorsteuer) beträgt ca. 62.000 EUR.
    >Frage: Welches ist denn nun die vergütungsrechtliche Berechnungsmasse?

    .

    Also, wenn es keine Absonderungsrechte zu bedienen gab, dann Anfangsbestand + Einnahmen + Vorsteuer aus der vIV + einmalige Vorsteuer aus der Verwaltervergütung (auf Vergütung, pauschale + spezielle Auslagen).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Die Einnahmen gemäß Schlussrechnung betragen ca. 57.000 EUR. Die vom Anfangsbestand+Einnahmen+Vorsteuer) beträgt ca. 62.000 EUR.
    >Frage: Welches ist denn nun die vergütungsrechtliche Berechnungsmasse?


    Also, wenn es keine Absonderungsrechte zu bedienen gab, dann Anfangsbestand + Einnahmen + Vorsteuer aus der vIV + einmalige Vorsteuer aus der Verwaltervergütung (auf Vergütung, pauschale + spezielle Auslagen).


    Absonderungsrechte waren auch vorhanden. Vergleichsberechnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ist vorgenommen worden.


    Vielen Dank schon mal für die Ausführungen :)!

  • Seit dem angesprochenen BGH-Urteil verzichte ich auf die Rekursionsberechnung (obwohl ich dafür so eine schöne Excel-Tabelle gebastelt habe) andere in der Kanzlei wenden sie bei der Berechnung der Vergütung weiterhin an.

    Einmal ist aber auf jeden Fall drin.


  • Absonderungsrechte waren auch vorhanden. Vergleichsberechnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV ist vorgenommen worden.

    Wenn Absonderungsrechte bedient worden sind, dann darf der Erlös aus der Verwertung (außer VK+FK+Ust) nicht mit in die Berechnungsmasse aufgenommen werden.


    Regelsatz nach § 2 InsVV.

    Einen Regelsatz nach § 2 InsVV für die vorläufige IV? Was hat der vIV denn hier alles angestellt, um einen Zuschlag von 300% zu begründen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Interessant wäre noch eine zeitliche Abgrenzung, bis wann die Verrechnung der Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Verwalters durch das FA möglich war bzw. wie es allgemein Usus war:

    FG Baden-Württemberg vom 15.04.2008, 1 K 119/05


    Die Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben, unzulässig (Änderung der Rechtsprechung)

    BFH vom 02.11.2010, VII R 6/10

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die BFG-Entscheidung kenne ich, wie wurde es denn in der Praxis gehandhabt? Ich zumindest sehe einen munteren Variantenmix. Daraus stellt sich zwangsläufig die Frage, ab wann die Vorsteuer aus der vorläufigen Verwaltervergütung zur Masse gezogen werden MUSSTE.

  • Bist Du Dir sicher, dass Du über das MUSSTE gehen musst bei § 96 I Nr. 1 InsO ?



    Mir wäre die umgekehrte Richtung lieber, bis wann man es anders machen DURFTE.

    Es gab offenbar in der Vergangenheit unterschiedliche Ansichten, welche in verschiedenen Vorgehensweisen resultierten. Ich muss nun feststellen, ob die vorliegende Vorgehensweise akzeptabel war oder die Vorsteuer im Massetopf zu landen hat - aus der einen oder anderen Tasche.

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