Hallo,
ich habe die Vergütungsanträge für das vorläufige und endgültige Insolvenzverfahren vorliegen.
Für das vorläufige Verfahren macht der Verwalter die Regelvergütung ohne Zuschläge geltend. Da sehe ich keine Probleme.
Allerdings zählt der Insolvenzverwalter die zu erwartende Umsatzsteuer für das vorläufige und eröffnete Verfahren zur Berechnungsmasse.
>Frage: ist es möglich, auch die zu erwartenden Einnahmen für das vorläufige Verfahren hier zu berücksichtigen? Ist dann noch ein Betrag abzuziehen, weil der Verwalter auch die vorläufige Vergütung und Auslagen als Sachverständiger bekommen hat?
Ferner führt der Verwalter aus, dass die zu erwartende Umsatzsteuererstattung wegen des Vorsteuerabzugs nur in der Höhe in die Berechnungsmasse eingestellt werden kann, als sich diese aus der ohne die Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt.
>Frage: Entspricht wohl BGH, 26.02.2015 - IX ZB 9/13. Aber so ganz versteh ich nicht, warum eine Rekursionsberechnung entfällt. Berücksichtigt man in der Berechnung der Berechnungsmasse (ohne Vorsteuererstattung) auch die Vorsteuer des vorläufigen Verfahrens?
Die Einnahmen gemäß Schlussrechnung betragen ca. 57.000 EUR. Die vom Anfangsbestand+Einnahmen+Vorsteuer) beträgt ca. 62.000 EUR.
>Frage: Welches ist denn nun die vergütungsrechtliche Berechnungsmasse?
Vielen Dank.