Erbschaft

  • Folgender Sachverhalt:
    Schuldner im Insolvenzverfahren. Unmittelbar kurz vor der IE hat er gemeinsam mit seinen 2 Brüdern 3 vermietete Immobilien von der verstorbenen Mutter geerbt.

    Die drei Brüder sind zerstritten, dennoch verwaltet einer von ihnen (nicht mein Schuldner) die Immobilien für die beiden anderen mit, zieht Mieten treuhänderisch ein und bezahlt laufende Kosten hieraus (Grundsteuer etc.) Auf diese Vorgehensweise hatten sie sich vor der IE bereits geeinigt. Die Immobilien sind mit Grundschulden belastet, aber höchstwahrscheinlich nicht wertausschöpfend (Verkehrswert der Immobilien für alle Beteiligten unbekannt).

    Erbschein liegt vor. Insolvenzvermerk in den Grundbüchern habe ich eintragen lassen.
    Zur Erbmasse gehören wohl noch Bankguthaben, aber auch Verbindlichkeiten. Welche und wie hoch die sind, ist aber allen 3 Brüdern nicht bekannt. Theoretisch wäre auch eine Überschuldung der Erbmasse möglich. Nur weiß das im Moment keiner.
    Wie würdet ihr in so einem Fall insgesamt vorgehen? Was muss dringend und wie geklärt werden?Welche Reihenfolge?

  • Schleunigst die Vermögenssituation klären und ggfls. ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

    Da ein Erbschein vorliegt, ist wohl von einer Annahme des Erbes auszugehen und für eine Ausschlagung ist es jetzt wohl zu spät.

    Dies dürfte insbesondere im Interesse der beiden Brüder sein. Für Deinen Schuldner ist dies sicherlich egal, außer er schielt auf die 35% :wechlach:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kein Nachlassinsolvenzverfahren!
    Nach Sachverhalt ist der Nachlass nicht überschuldet .
    Das Erbe muss auseinander gesetzt werden. Also verwaltenden Bruder zur Auskunft auffordern,ggf. Verklagen

    So eindeutig sehe ich den Sachverhalt aber nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist doch nicht der Nachlaß insolvent, sondern einer der Erben.

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist doch nicht der Nachlaß insolvent, sondern einer der Erben.

    Der Schuldner ist insolvent.
    Ob der Nachlass überschuldet ist, weiss keiner.

    Auf der einen Seite hat man werthaltige Immobilien und auf der anderen Seite den sehr starken Verdacht, dass erhebliche Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Die Höhe der Verbindlichkeiten kann aber im Moment einfach nicht geklärt werden....

    Wäre es denn theoretisch möglich gewesen, die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners im Erbschein eintragen zu lassen? Nicht, dass die Erbengemeinschaft,also inkl. dem Schuldner, mit Vorlage des Erbscheins bei Versicherungen etc. am Insolvenzverwalter vorbei Rückkaufswerte einkassiert . Mit einem Eintrag im Erbschein, hätte man das ja verhindern können.

  • Also eine Grundlage, eine Verfügungsbeschränkung eines Erben in den Erbschein einzutragen, wäre mir nicht bekannt.
    Rechtsträger ist ja auch nicht direkt dein Schuldner, sondern die Erbengemeinschaft als solche.
    Ich denke auch, dass da nur die Auseinandersetzung bleibt.

  • Der Verwalter hat hier erheblichen Handlungsbedarf. Zunächst einmal hat der die gesamthänderische Bindung des Nachlassvermögens zu effektuieren (einmal unabhängig von der Frage, ob eine etwaige Verwaltungstreuhandabrede mit einem der Erben qua 115 InsO per du ist.). Wie Queen hervorhob, ist -unabhängig von einem Auseinandersetzungsprocedere - ein Auskunftsanspruch gegeben.
    Die Miterben wären gut beraten, sich einmal beraten zu lassen ...... Stichwort 35 % oder Planverfahren... aber das ist nicht unser Geschäft

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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