Der Richter hat in einem noch laufenden Verfahren VKH mit Ratenzahlung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Dagegen hat der Anwalt Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass weitere - bisher nicht vorgetragene - Abzüge vorzunehmen seien. Daraufhin hat der Richter mitgeteilt, dass die Beschwerde verfristet und deshalb unzulässig sei, und um Stellungnahme gebeten, ob gemäß § 120a ZPO vorgegangen werden solle.
Der Anwalt hält seine Beschwerde nach wie vor für zulässig, beantragt aber hilfsweise, nach § 120a ZPO zu verfahren. Der Richter hat mir nunmehr die Akte unter Hinweis auf diese Vorschrift zugeschrieben.
Kommt es jetzt bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse darauf an, ob sie sich tatsächlich geändert haben (was vorliegend nicht der Fall ist, weil die Ausgaben schon vorhanden waren, aber zunächst nicht geltend gemacht worden sind) oder darauf, ob die nachgewiesene Situation sich geändert hat (dann wären im konkreten Fall etwas niedrigere Monatsraten festzusetzen)?
Eigentlich eine simple Fragestellung, aber in der Kommentierung habe ich dazu nichts gefunden.
Kann mir jemand weiterhelfen?