• Der Richter hat in einem noch laufenden Verfahren VKH mit Ratenzahlung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Dagegen hat der Anwalt Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass weitere - bisher nicht vorgetragene - Abzüge vorzunehmen seien. Daraufhin hat der Richter mitgeteilt, dass die Beschwerde verfristet und deshalb unzulässig sei, und um Stellungnahme gebeten, ob gemäß § 120a ZPO vorgegangen werden solle.

    Der Anwalt hält seine Beschwerde nach wie vor für zulässig, beantragt aber hilfsweise, nach § 120a ZPO zu verfahren. Der Richter hat mir nunmehr die Akte unter Hinweis auf diese Vorschrift zugeschrieben.

    Kommt es jetzt bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse darauf an, ob sie sich tatsächlich geändert haben (was vorliegend nicht der Fall ist, weil die Ausgaben schon vorhanden waren, aber zunächst nicht geltend gemacht worden sind) oder darauf, ob die nachgewiesene Situation sich geändert hat (dann wären im konkreten Fall etwas niedrigere Monatsraten festzusetzen)?

    Eigentlich eine simple Fragestellung, aber in der Kommentierung habe ich dazu nichts gefunden.

    Kann mir jemand weiterhelfen?

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der VKH-Bewilligung tatsächlich nicht wesentlich geändert haben, ist definitiv kein Raum für eine Abänderung nach § 120 a Abs. 4 ZPO! Hier haben sich die Verhältnisse nicht geändert, sondern waren dem Gericht offenbar nicht vollständig mitgeteilt worden.

    In deinem Fall ist also keine Abänderungsbefugnis des Rpfl. gegeben!

    Meines Erachtens liegt hier eine Gegendarstellung vor. Hierüber hätte der Referatsrichter, der den VKH-Beschluss erlassen hat, zu entscheiden. Ich würde einen entsprechenden Aktenvermerk machen und die Akte dem Richter zur Entscheidung vorlegen.

  • Meines Erachtens liegt hier eine Gegendarstellung vor. Hierüber hätte der Referatsrichter, der den VKH-Beschluss erlassen hat, zu entscheiden. Ich würde einen entsprechenden Aktenvermerk machen und die Akte dem Richter zur Entscheidung vorlegen.

    Ich lese das mal vorsichtshalber als Gegenvorstellung...

    btw, war die Beschwerde denn wirklich verfristet? Ich hatte da schon Gleiches in Familiensachen - und mehrfach wars Käse, weil Richter von der kürzeren Frist ausgegangen waren, die aber eben hinsichtlich der VKH so nicht gilt...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der VKH-Bewilligung tatsächlich nicht wesentlich geändert haben, ist definitiv kein Raum für eine Abänderung nach § 120 a Abs. 4 ZPO! Hier haben sich die Verhältnisse nicht geändert, sondern waren dem Gericht offenbar nicht vollständig mitgeteilt worden.

    In deinem Fall ist also keine Abänderungsbefugnis des Rpfl. gegeben!

    Meines Erachtens liegt hier eine Gegendarstellung vor. Hierüber hätte der Referatsrichter, der den VKH-Beschluss erlassen hat, zu entscheiden. Ich würde einen entsprechenden Aktenvermerk machen und die Akte dem Richter zur Entscheidung vorlegen.


    richtig :daumenrau

  • Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!:)

    Ich habe die Akte nunmehr nochmals dem Richter vorgelegt und auf den Beschluss des OLG Köln verwiesen.

    Sollte ich die Akte trotzdem wieder zugeschrieben bekommen, bliebe wohl nur die Möglichkeit, den Hilfsantrag - ebenfalls unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln - zurückzuweisen. Das wären dann allerdings "Steine statt Brot" für den Rechtsanwalt, und der Richter sähe dabei auch nicht wirklich gut aus, denn immerhin hat er den Hilfsantrag angeregt...

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