Anfängerfrage sofortige Beschwerde gg. VKH-Ablehnung

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich habe hier einen Beschluss zur VKH-Ablehnung auf dem Tisch.

    Der Mandant bringt die fehlenden Unterlagen und Auskünfte nicht zusammen....

    Ist es möglich fristwahrend sofortige Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen und die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen?
    Oder gibt das unerwartete Schwierigkeiten?

    Besten Dank für Feedback.

    Viele Grüße,
    c.

  • Das kommt wohl ganz drauf an.
    Wenn du sagst, der Mandant bringt die Unterlagen nicht zusammen, dann ist die Frage, ob er das dann hinkriegt innerhalb der Frist, die derjenige, der für die VKH-Bewilligung / Abhilfe in deinem Fall zuständig ist, setzt, um die Begründung beizubringen.
    Wenn die Unterlagen dann immer noch nicht vorliegen, wird es halt ein Nichtabhilfebeschluss...
    Woran hapert es denn?

  • hm... schwierig in diesem Fall.
    Mdt. hat einen Haufen Schulden (sechsstellig), alles Konsumkredite, weil er und seine Frau es während der Ehe übertrieben haben.
    Er sagt natürlich seine Frau hatte hohen Lebensstil auf Pump und die Kredite laufen jetzt auf ihn.
    Mdt. hat recht ordentliches Einkommen (Akademiker) und der Richter möchte jetzt ausführliche Erläuterung zum Schuldgrund und zur Angemessenheit der Schulden.

    Mdt. versteht das nicht und fühlt sich gegängelt. Er sieht wohl nicht, dass er eine Sozialleistung in Anspruch nehmen möchte.

  • Mal abgesehen davon, dass es ne satte Leistung ist, mit (überwiegend) Konsumkrediten 6stelllig ins Minus zu kommen, ist es möglich, fristwahrend Beschwerde einzulegen. Kostet ja erstmal noch nix.

    Man muss halt nur damit rechnen, dass die Frist nicht sonderlich lange gesetzt wird und nach Nichtbeibringung der Unterlagen nach Nichtabhilfe an das OLG abgegeben wird (ich geh mal von Familiensache aus).
    Gleiches kann passieren, wenn zwar die Unterlagen beigebracht werden, aber viele der Konsumkredite als nicht berücksichtigungsfähig angesehen werden.
    Dann könnte aber zumindest eine monatliche Rate dabei rauskommen.

  • sehe ich absolut genauso. da staunt man erstmal, dass man soviel Schulden machen kann ohne dass etwas bleibt.
    ja, es ist eine Fam-Sache.

    Ich werde auf jeden Fall fristwahrend Beschwerde einlegen, ist ja klar.
    Aber noch ein Problem: Es hat sich schon ein Kollege für die Gegnerin bestellt, - ziemlich scharfer Hund nach meiner Einschätzung.

    Und ich denke, der Kollege wird meinem Mdt. seine Gebühren auch draufknallen, wenn er jetzt nix macht und die Sache zum OLG geht (und dort auch abschlägig beschieden wird).

    richtig?

  • Nicht richtig, im gesamten PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine Kostenerstattung. Okay ich meine, dass die auf materiell-rechtlicher Grundlage schon der Fall sein müsste. Aber formell gibt es nun mal keine Kostenerstattung und das Verfahren ist auch gerichtskostenfrei.

    Im Übrigen schreibe ich immer dazu: Die Beschwerdebegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz, der bis .... eingereicht wird, vorbehalten. Dann muss das Gericht, wenn es nicht abwarten will, Dich zumindest nochmal zur Beschwerdebegründung auffordern.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im VKH-Prüfungsverfahren ist die Gegenseite noch nicht involviert.
    Insoweit kann der Gegner keine Erstattung verlangen.

    Was dann im Hauptsacheverfahren passiert, wenn die VKH abgelehnt wird, ist natürlich was anderes...

  • danke fürs Mitdenken. dann bin ich ja mal froh, dass ich den Thread mit Anfängerfrage bezeichnet habe, denn das ist ja wohl zutreffend, denn ich habe keine Ahnung.

    hier handelt es sich um eine bedingt beantragte Scheidung.
    Und es wäre gut, wenn der Kollege nix abrechnen kann für sein Bestellungsschreiben.
    Denn das wären dann auch gleich ein paar hundert EUR.

    Gilt das auch für das Verfahren beim OLG?

  • Im VKH-Prüfungsverfahren ist die Gegenseite noch nicht involviert.

    Doch - ihr wird in der Regel rechtliches Gehör gewährt. Zumindest sollte es so sein.

    Wieso wird dem Gegner - der mangels anhängigem Rechtsstreit noch gar keiner ist - rechtliches Gehör gewährt?
    Sofern beides in einem Antrag gestellt ist, wird der Gegner zwangsläufig Kenntnis erlangen, aber im (originären) VKH-Verfahren kriegt er kein rechtliches Gehör. Im Überprüfungsverfahren ja auch nicht.

  • Nur mal zur Klarstellung: Es ist in Fam-Sachen definitiv so, dass der Gegenseite die Möglichkeit eingeräumt wird, zum VKH-Antrag Stellung zu nehmen. Es werden der Gegenseite dabei nicht die ausgefüllten VKH-Formulare übersandt, sondern lediglich der Antrag. Hintergrund: Der Richter muss sich für die Entscheidung über die Bewilligung der VKH darüber Gedanken machen, ob er hier Erfolgsaussichten für das beabsichtigte Verfahren/den beabsichtigten Fam-Antrag sieht und ob keine Mutwilligkeit vorliegt. Denn das sind auch Voraussetzungen für die positive VKH-Entscheidung. Genau hierzu kann die Gegenseite im Rahmen der einzuräumenden Stellungnahmemöglichkeit vortragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Nikki76 (22. Juni 2016 um 13:46)

  • "Außerdem ist meine Motivation zum Geldverdienen drastisch zurückgegangen, wegen der Einreichung der Scheidung...es stand von vornherein fest, dass sich die Eheleute eben nicht streiten" Da wäre ich mir nicht so sicher, wenn die Einkünfte von 20000 auf 10000 gesunken sind. Monatlich.

    (Aus "Sachen zum Lachen, also nicht immer VKH). Wenn unvollständige Angaben gemacht werden kann sich daraus ergeben, dass die VKH abgelehnt wird. Der Ast kann ja auf einfachste Weise abhelfen, indem er die Unterlagen einreicht. Und wenn er das vom Rechtsmittelgericht hören will? Kein Problem :D

  • Im VKH-Prüfungsverfahren ist die Gegenseite noch nicht involviert.

    Doch - ihr wird in der Regel rechtliches Gehör gewährt. Zumindest sollte es so sein.

    Wieso wird dem Gegner - der mangels anhängigem Rechtsstreit noch gar keiner ist - rechtliches Gehör gewährt?
    Sofern beides in einem Antrag gestellt ist, wird der Gegner zwangsläufig Kenntnis erlangen, aber im (originären) VKH-Verfahren kriegt er kein rechtliches Gehör.

    Läuft es bei euch wirklich so, dass den A`gegnern kein rechtliches Gehör gewährt wird?
    Dann scheint es, dass an eurem Gericht § 77 I 2 FamFG bzw. § 113 I 2 FamFG, § 118 I 1 ZPO ignoriert werden ...:eek:


  • Läuft es bei euch wirklich so, dass den A`gegnern kein rechtliches Gehör gewährt wird?
    Dann scheint es, dass an eurem Gericht § 77 I 2 FamFG bzw. § 113 I 2 FamFG, § 118 I 1 ZPO ignoriert werden ...:eek:

    Klar kriegt der "Gegner" vor der Bewilligung Gelegenheit zur Stellungnahme.
    Er ist aber im Bewilligungsverfahren - im Schriftverkehr zwischen Gericht und VKH-Antragsteller (wenn Unterlagen fehlen oder Beträge nicht anerkannt werden usw.) - nicht beteiligt, da ihm die Unterlagen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eben nicht vorliegen und die ihn im Zweifel auch nix angehen.

    Ich hab mich aber falsch bzw. unklar ausgedrückt, sorry.

  • Nicht richtig, im gesamten PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine Kostenerstattung. Okay ich meine, dass die auf materiell-rechtlicher Grundlage schon der Fall sein müsste. Aber formell gibt es nun mal keine Kostenerstattung und das Verfahren ist auch gerichtskostenfrei.

    Im Übrigen schreibe ich immer dazu: Die Beschwerdebegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz, der bis .... eingereicht wird, vorbehalten. Dann muss das Gericht, wenn es nicht abwarten will, Dich zumindest nochmal zur Beschwerdebegründung auffordern.

    Für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fallen dann aber schon Gerichtskosten an ;)

  • Für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde fallen dann aber schon Gerichtskosten an

    Ehrlich :eek: - ist bei mir noch nicht vorgekommen. Ich meine eine Zurückweisung meiner sofortigen Beschwerde :teufel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Habe ich nicht. Meine Mandanten sind fast ausschließlich Kollegen / Insolvenzverwalter. Die sind zu 95 Prozent kooperativ.

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