Festsetzung Nachlasspflegervergütung und Rechtskraftzeugnis

  • Ich steh grad auf dem Schlauch, so einen Fall hatte ich noch nie und die Suchfunktion konnte mir auch keine Lösung bieten:

    Dem Nachlasspfleger wurde auf Antrag unter Einbeziehung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte für die unbekannten Erben im Vergütungsfestsetzungsverfahren seine Vergütung antragsgemäß festgesetzt.

    Nun beantragt der Nachlasspfleger noch eine "mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Festsetzungsbeschlusses".

    Hatte ich noch nie.

    Dürfte aber unproblematisch sein. Versendung des Festsetzungsbeschlusses an den Nachlasspfleger und den Pfleger für unbekannte Beteiligte erfolgte per EB.

    Muss die Geschäftsstelle (UdG) sonst noch etwas beachten?

  • In dem Formular in Judica steht standartmäßig, dass nach Rechtskraft nochmal eine Ausfertigung versandt wird. Meistens schreibe ich auch in den Beschluss "Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen.".

  • Na irgendwie wird man doch Beschlüsse mit einem Rechtskraftvermerk versehen können, oder? Wie sollen die Beteiligten sonst wissen, dass der Beschluss rechtskräftig wurde. Bei einer Kaufvertragsgenehmigung etc. ist das doch übliches Tagesgeschäft im Nachlasspflegschaftsbereich. Zur Not habdschriftlicher Vermerk.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nur mal so am Rande:

    Ein Pfleger für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist für die Beteiligung der unbekannten Erben im Vergütungsverfahren sicherlich nicht das zutreffende Rechtsinstitut, sondern dies kann allenfalls ein nach § 1909 BGB bestellter Nachlassergänzungspfleger sein. Aber auch diese Rechtsansicht ist überholt, nachdem sich mittlerweile - und das sieht auch das OLG Stuttgart so - die Auffassung durchgesetzt hat, dass die Interessen der unbekannten Erben im Vergütungsverfahren von einem Verfahrenspfleger wahrzunehmen sind.

    Die Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses ist im Übrigen manchmal nur der erste Schritt, weil bei zahlungsunwilligen Erben dann auch noch der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses folgt.

  • ich hänge mich hier mal mit einem praktischen Problem dran:

    In einem Verfahren wurde eine Pflegerin für die unbekannten Nacherben bestellt. (Es sollte ein Grundstück aus der Erbmasse verkauft werden). Mit Nacherbschaft beschwert ist nur eine der Miterbinnen. Für diese besteht zudem TV.

    Die Pflegerin hat nun ihren Vergütungsantrag eingereicht. Wen höre ich an? Die Vorerbin, den TV, alle Erbinnen.... Gegen wen setze ich fest? Nur gegen die Vorerbin oder gegen die Erbengemeinschaft?

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • ich hänge mich hier mal mit einem praktischen Problem dran:In einem Verfahren wurde eine Pflegerin für die unbekannten Nacherben bestellt. (Es sollte ein Grundstück aus der Erbmasse verkauft werden). Mit Nacherbschaft beschwert ist nur eine der Miterbinnen. Für diese besteht zudem TV. Die Pflegerin hat nun ihren Vergütungsantrag eingereicht. Wen höre ich an? Die Vorerbin, den TV, alle Erbinnen.... Gegen wen setze ich fest? Nur gegen die Vorerbin oder gegen die Erbengemeinschaft?

    Wie kommst du auf die Vorerbin oder gar die Erbengemeinschaft als Schuldner der Vergütung.Kostenschuldner sind die vertretenen unbekannten Nacherben. Diese sind ggf. über einen Verfahrenspfleger anzuhören.Sind die Unbekannten Nacherben überhaupt vermögend? Ansonsten wäre gegen die Staatskasse festzusetzen.

  • ich hänge mich hier mal mit einem praktischen Problem dran:In einem Verfahren wurde eine Pflegerin für die unbekannten Nacherben bestellt. (Es sollte ein Grundstück aus der Erbmasse verkauft werden). Mit Nacherbschaft beschwert ist nur eine der Miterbinnen. Für diese besteht zudem TV. Die Pflegerin hat nun ihren Vergütungsantrag eingereicht. Wen höre ich an? Die Vorerbin, den TV, alle Erbinnen.... Gegen wen setze ich fest? Nur gegen die Vorerbin oder gegen die Erbengemeinschaft?

    Wie kommst du auf die Vorerbin oder gar die Erbengemeinschaft als Schuldner der Vergütung.Kostenschuldner sind die vertretenen unbekannten Nacherben. Diese sind ggf. über einen Verfahrenspfleger anzuhören.Sind die Unbekannten Nacherben überhaupt vermögend? Ansonsten wäre gegen die Staatskasse festzusetzen.

    Wenn ich gegen die unbekannten Nacherben festsetze (die noch nicht geboren sind), wie kommt die Pflegerin dann an ihr Geld?
    Es ist Vermögen da (nicht zuletzt aus dem Grundstücksverkauf etwa 40.000,-). Auch ansonsten ist Geld- und Immobilienvermögen vorhanden.

    Übrigens sorry, die Frage gehört wohl eigentlich in den Betreuungsbereich :oops:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

    Einmal editiert, zuletzt von noomi (31. August 2016 um 08:55) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • ich hänge mich hier mal mit einem praktischen Problem dran:In einem Verfahren wurde eine Pflegerin für die unbekannten Nacherben bestellt. (Es sollte ein Grundstück aus der Erbmasse verkauft werden). Mit Nacherbschaft beschwert ist nur eine der Miterbinnen. Für diese besteht zudem TV. Die Pflegerin hat nun ihren Vergütungsantrag eingereicht. Wen höre ich an? Die Vorerbin, den TV, alle Erbinnen.... Gegen wen setze ich fest? Nur gegen die Vorerbin oder gegen die Erbengemeinschaft?

    Wie kommst du auf die Vorerbin oder gar die Erbengemeinschaft als Schuldner der Vergütung.Kostenschuldner sind die vertretenen unbekannten Nacherben. Diese sind ggf. über einen Verfahrenspfleger anzuhören.Sind die Unbekannten Nacherben überhaupt vermögend? Ansonsten wäre gegen die Staatskasse festzusetzen.

    Wenn ich gegen die unbekannten Nacherben festsetze (die noch nicht geboren sind), wie kommt die Pflegerin dann an ihr Geld?


    durch Entnahme aus dem Verkaufserlös nach Festsetzung

  • Nach dem alten § 6 KostO hafteten für die Kosten einer Nacherbenpflegschaft die Erben, also der Vorerbe, der sich hierfür des der Nacherbenbindung unterliegenden Nachlasses bedienen darf. Und nach 3 24 GNotKG ist es heute noch ganz genauso.


    Allerdings handelt es sich bei der Vergütung des Pflegers wohl eher nicht um Gerichtskosten oder Auslagen i. S. d. GNotKG.

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