Ich steh grad auf dem Schlauch, so einen Fall hatte ich noch nie und die Suchfunktion konnte mir auch keine Lösung bieten:
Dem Nachlasspfleger wurde auf Antrag unter Einbeziehung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte für die unbekannten Erben im Vergütungsfestsetzungsverfahren seine Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Nun beantragt der Nachlasspfleger noch eine "mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Festsetzungsbeschlusses".
Hatte ich noch nie.
Dürfte aber unproblematisch sein. Versendung des Festsetzungsbeschlusses an den Nachlasspfleger und den Pfleger für unbekannte Beteiligte erfolgte per EB.
Muss die Geschäftsstelle (UdG) sonst noch etwas beachten?