Auszahlungsberechtigte, Hinterlegungsgrund

  • Hallo,

    muss der Antragsteller immer als Auszahlungsberechtigter aufgenommen werden; auch wenn er ausschließlich andere Auszahlungsberechtigte angibt? Wie prüft Ihr, ob ein relevanter Grund für die Hinterlegung vorliegt? Vielen Dank.

  • Warum sollte der Antragsteller immer auszahlungsberechtigt sein? Manchmal will er doch das Geld einfach nur loswerden (z.B. bei Annahmeverzug)!

    Schlüssiger Vortrag des HL-Grundes ist grundsätzlich ausreichend. Dabei reicht es, wenn danach das Vorliegen eines HL-Grunds wahrscheinlich ist. Ob man darüber hinaus im Einzelfall Glaubhaftmachung durch Vorlage bestimmter Dokumente verlangt, hängt vom Einzelfall ab. Bei der HL einer Sicherheitsleistung verlange ich aber immer die Vorlage des Vollstreckungstitels, aus dem sich die Befugnis zur Sicherheitsleistung ergibt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :daumenrau genau wie Ulf.

    Eigentlich ist der Antragsteller auch als Empfangsberechtigter eher die Ausnahme. Mir fallen da gerade nur die Sicherheitsleistungen (BGB, ZPO, u.a.) ein.

    Wünsche allen ein schönes Wochenende :schwitz:

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