Freibetrag bei Behinderung mit Merkzeichen B und 100 %

  • Hallo liebe Kollegen,

    wo finde ich was zum Freibetrag bei einer Behinderung von 100 % mit Merkzeichen B? Die zu überprüfende Partei ist am 08.07.1935 geboren.

    LG Quest

  • Wenn jetzt noch ein Mod. freundlichst die Überschrift anpaßt...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja macht Sinn, weil ich nämlich bei der Bewilligung was verbockt habe. Hab für den Rentner den Arbeitnehmerfreibetrag angesetzt. Da mir bekannt war, dass Änderungen vorgefallen sind, habe ich gleich eine komplette Neuprüfung vorgenommen.

    Die Anwältin trägt Alles vor, was geht (hätte ich auch gemacht...), damit er nicht zahlen muss.

  • Ja macht Sinn, weil ich nämlich bei der Bewilligung was verbockt habe. Hab für den Rentner den Arbeitnehmerfreibetrag angesetzt. Da mir bekannt war, dass Änderungen vorgefallen sind, habe ich gleich eine komplette Neuprüfung vorgenommen.

    Das halte ich für bedenklich, weil die ursprüngliche, im Hinblick auf den Arbeitnehmerfreibetrag fehlerhafte Entscheidung nicht über § 120a ZPO korrigiert werden darf (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rn. 10).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ja macht Sinn, weil ich nämlich bei der Bewilligung was verbockt habe. Hab für den Rentner den Arbeitnehmerfreibetrag angesetzt. Da mir bekannt war, dass Änderungen vorgefallen sind, habe ich gleich eine komplette Neuprüfung vorgenommen.

    Das halte ich für bedenklich, weil die ursprüngliche, im Hinblick auf den Arbeitnehmerfreibetrag fehlerhafte Entscheidung nicht über § 120a ZPO korrigiert werden darf (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rn. 10).


    :daumenrau

  • Ja macht Sinn, weil ich nämlich bei der Bewilligung was verbockt habe. Hab für den Rentner den Arbeitnehmerfreibetrag angesetzt. Da mir bekannt war, dass Änderungen vorgefallen sind, habe ich gleich eine komplette Neuprüfung vorgenommen.

    Das halte ich für bedenklich, weil die ursprüngliche, im Hinblick auf den Arbeitnehmerfreibetrag fehlerhafte Entscheidung nicht über § 120a ZPO korrigiert werden darf (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rn. 10).

    Sorry, das ist m.E. nicht richtig und der Zöller schreibt das auch nicht so.

    Wenn sich die Verhältnisse erheblich gebessert haben, dann erfolgt die neue Berechnung ohne Rücksicht auf die Bewilligungsentscheidung. Man kann dann komplett neu entscheiden. Wenn sich aber nix geändert hat, dann kann die Entscheidung so falsch sein wie sie will. Das wäre nur durch ein Rechtsmittel zu retten (gewesen).

  • Ja macht Sinn, weil ich nämlich bei der Bewilligung was verbockt habe. Hab für den Rentner den Arbeitnehmerfreibetrag angesetzt. Da mir bekannt war, dass Änderungen vorgefallen sind, habe ich gleich eine komplette Neuprüfung vorgenommen.

    Das halte ich für bedenklich, weil die ursprüngliche, im Hinblick auf den Arbeitnehmerfreibetrag fehlerhafte Entscheidung nicht über § 120a ZPO korrigiert werden darf (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rn. 10).

    Sorry, das ist m.E. nicht richtig und der Zöller schreibt das auch nicht so.

    Wenn sich die Verhältnisse erheblich gebessert haben, dann erfolgt die neue Berechnung ohne Rücksicht auf die Bewilligungsentscheidung. Man kann dann komplett neu entscheiden.


    Das kann aber auch nicht zutreffend sein, sonst würde man z. B. bestimmte Belastungen (Kredite) nun außen vor lassen können, obwohl der Richter diese bei der Bewiligung als notwendig angesehen hat.

    So frei dürfte der Rechtspfleger in seiner Entscheidung deshalb nicht sein.

  • :daumenrau

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  • So frei dürfte der Rechtspfleger in seiner Entscheidung deshalb nicht sein.

    :daumenrau

    Das sehe ich anders, auch weil mein OLG das so sieht (OLG BRB B.v. 02.03.2005, 11 W 12/05; leider nicht veröffentlicht, ggf. PM).
    Der Richter ist nicht mein Vorgesetzter....


    Das wollte ich auch nicht damit sagen. :(

    Es existiert aber eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die PKH, die auf einer zur Zeit der Entscheidung erfolgten Berechnung beruht.

    Wenn diese bereits damals inhaltlich falsch war, hätte der Revisor als Vertreter der Staatskasse dagegen Beschwerde einlegen müssen. Da dies nicht geschah, kann ich bei einer Überprüfung der PKH, die nur dazu dient, die Berechnung des Ursprungsbeschlusses an eine eventuelle Verbesserung oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, nicht meine rechtliche Sicht an die Stelle des Richters setzen.

    (Anderenfalls müsste du bei der Überprüfung nach einem Jahr dann auch konsequenterweise ggf. Raten ab dem Bewilligungszeitpunkt anordnen, weil du den Kredit X im Gegensatz zur Ansicht des Richters nicht für berücksichtigungsfähig hältst.)


    Das OLG BB dürfte da auch so ziemlich allein auf weiter Flur stehen mit seiner Meinung.

  • Ich entscheide aber ja gerade nicht rückwirkend, sondern anhand der zum jetzigen vorliegenden Sach- und Rechtslage. Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, rechne ich neu. Mit den jetzigen Freibeträgen etc. Die Meinungen der Obergerichte ändern sich ja ständig was die Anrechnung von Versicherungen, Mietnebenkosten, Fahrtkosten usw. usf. angeht. Soll ich jetzt eine Kladde führen, was die am 01.03.201X die tagesaktuelle Meinung des Richters X und des X. Familiensenats war? :gruebel:
    Die P/VKH-Bewilligung steht ja extra unter dem Vorbehalt der Änderung. Dabei trifft das Gericht eine m.E. neue Entscheidung, aber eben nur ex nunc.

    Wie soll ich denn die Meinung des Richters auch herausbekommen? Er hat nur geschrieben "ratenfrei". Warum er das so sieht, dass weiß ich im Regelfall nicht. Das Einzige was man kritisch sehen kann, wäre ein Durchschlagen von Einkommensänderung auf das Vermögen.

    Mag sein, dass unser OLG recht hart entscheidet, aber es bekommt ja fast jeder PKH, da sollte er wenn etwas da wenigstens Raten zahlen..

    Nix für ungut.... :):) kann man natürlich alles anders sehen.

  • ... Wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, rechne ich neu. Mit den jetzigen Freibeträgen etc. ...

    Für die Freibeträge ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass die jeweils aktuellen Sätze maßgeblich sind (§ 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Übrigen bleibt jedoch festzuhalten, dass es um eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geht. Eine solche kann ich schon begrifflich nur dann feststellen, wenn ich eine Bezugsgröße, hier die ursprüngliche Bewilligung, habe.

    ... Wie soll ich denn die Meinung des Richters auch herausbekommen? Er hat nur geschrieben "ratenfrei". Warum er das so sieht, dass weiß ich im Regelfall nicht. ...

    Zumindest dann, wenn VKH mit Raten bewilligt worden ist, sollte in der Akte ein Berechnungsbogen existieren, aus dem sich ergibt, von welchen konkreten Beträgen der Richter ausgegangen ist. Fehlt ein solcher Bogen, habe ich immer noch die von der Partei ausgefüllte und unterschriebene Erklärung. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte gehe ich dann davon aus, dass der Richter diese Angaben als zutreffend akzeptiert und zur Grundlage seiner Bewilligungsentscheidung gemacht hat.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich hänge mich jetzt mal hier dran. Bei einem GdB iHv 70 ohne Merkzeichen ist doch kein Freibetrag zu geben? Oder habe ich etwas übersehen?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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