Ich habe hier eine Zivilsache, in der ich nicht recht weiter weiß :
- Unbedingte Klagerhebung mit Antrag auf Gewährung von PKH für den Kläger im Dezember 2013
- Verfahren dümpelt so vor sich hin
- Klagrücknahme im Dezember 2014
- Rückweisung des PKH-Antrags im Februar 2015
- Bestätigung des Rückweisungsbeschlusses durch das Rechtsmittelgericht im Mai 2015
- keine weiteren Anträge/kein weiteres Rechtsmittel, Rückgabe der Akte an das hiesige erstinstanzliche Gericht.
- Gewährung von PKH für den Kläger unter Beiordnung RA mit Beschluss aus Juli 2015 durch das hiesige erstinstanzliche Gericht.
Kläger-Vertreter stellt jetzt PKH-Vergütungsantrag (Verfahrensgebühren VV 3100 für das Hauptsacheverfahren und VV 3500 für das Beschwerdeverfahren bzgl. PKH) und stellt sich kurz gesagt auf den Standpunkt: PKH-Beschluss mag irrtümlich (da offenbar Beendigung des Verfahrens übersehen wurde) und ggf. rechtsfehlerhaft ergangen sein, aber er ist nun mal in der Welt, damit Anspruch gegen Staatskasse auf Vergütung.
Nach der PKH-Bewilligung im Juli 2015 hat er aber auch keine Tätigkeiten mehr entfaltet, die Gebühren auslösen könnten (welche auch? Verfahren war ja bereits beendet).
Und nun ? Können die Gebühren aus der Staatskasse erstattet werden? Bezirksrevisor sagt "nein", zuständiger Richter schreibt auf meine Anfrage, ob bzgl. des irrtümlich ergangenen PKH-Beschlusses noch etwas zu veranlassen ist auch "nein".