PKH bewilligt nach Beendigung des Verfahrens

  • Ich habe hier eine Zivilsache, in der ich nicht recht weiter weiß :gruebel::

    - Unbedingte Klagerhebung mit Antrag auf Gewährung von PKH für den Kläger im Dezember 2013
    - Verfahren dümpelt so vor sich hin
    - Klagrücknahme im Dezember 2014
    - Rückweisung des PKH-Antrags im Februar 2015
    - Bestätigung des Rückweisungsbeschlusses durch das Rechtsmittelgericht im Mai 2015
    - keine weiteren Anträge/kein weiteres Rechtsmittel, Rückgabe der Akte an das hiesige erstinstanzliche Gericht.
    - Gewährung von PKH für den Kläger unter Beiordnung RA mit Beschluss aus Juli 2015 durch das hiesige erstinstanzliche Gericht.

    Kläger-Vertreter stellt jetzt PKH-Vergütungsantrag (Verfahrensgebühren VV 3100 für das Hauptsacheverfahren und VV 3500 für das Beschwerdeverfahren bzgl. PKH) und stellt sich kurz gesagt auf den Standpunkt: PKH-Beschluss mag irrtümlich (da offenbar Beendigung des Verfahrens übersehen wurde) und ggf. rechtsfehlerhaft ergangen sein, aber er ist nun mal in der Welt, damit Anspruch gegen Staatskasse auf Vergütung.
    Nach der PKH-Bewilligung im Juli 2015 hat er aber auch keine Tätigkeiten mehr entfaltet, die Gebühren auslösen könnten (welche auch? Verfahren war ja bereits beendet).

    Und nun :confused:? Können die Gebühren aus der Staatskasse erstattet werden? Bezirksrevisor sagt "nein", zuständiger Richter schreibt auf meine Anfrage, ob bzgl. des irrtümlich ergangenen PKH-Beschlusses noch etwas zu veranlassen ist auch "nein".

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • ab welchem Stichtag wurde denn die PKH bewilligt ?? Alle Gebühren vor der Bewilligung fällen weg, da diese PKH Bewilligung nur für die Zukunft wirkt. I. ü. muss für das Beschwerdeverfahren die PKH extra bewilligt werden.

    M f G

    wulfgerd

  • Beschluss in Sachen xy: Dem Kläger wird PKH bewilligt und RA Z beigeordnet. Unterschrift

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Grundsätzlich wirkt die Bewilligung von PKH auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Dieser lag hier zwar vor Entfaltung der anwaltlichen Tätigkeit, die Bewilligung ist jedoch sowohl vom erstinstanzlichen Gericht als auch vom Beschwerdegericht abgelehnt worden, sodass der Antrag abschließend abschlägig beschieden worden ist.

    Die erstinstanzliche PKH-Bewilligung vom Juli 2015 ist ohne (erneuten) Antrag erfolgt und entbehrte somit einer Grundlage. Folglich gibt es auch keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Juli 2015. Vor diesem Hintergrund kommt eine Auszahlung aus der Staatskasse nicht in Betracht.

    Dass der Beschluss vom Juli 2015 mangels Antrags fehlerhaft war, spielt für dieses Ergebnis keine Rolle.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Grundsätzlich wirkt die Bewilligung von PKH auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Dieser lag hier zwar vor Entfaltung der anwaltlichen Tätigkeit, die Bewilligung ist jedoch sowohl vom erstinstanzlichen Gericht als auch vom Beschwerdegericht abgelehnt worden, sodass der Antrag abschließend abschlägig beschieden worden ist.

    Die erstinstanzliche PKH-Bewilligung vom Juli 2015 ist ohne (erneuten) Antrag erfolgt und entbehrte somit einer Grundlage. Folglich gibt es auch keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Juli 2015. Vor diesem Hintergrund kommt eine Auszahlung aus der Staatskasse nicht in Betracht.

    Dass der Beschluss vom Juli 2015 mangels Antrags fehlerhaft war, spielt für dieses Ergebnis keine Rolle.

    Ich würde den Vergütungsantrag zurückweisen und mich dabei an Huskys Begründung orientieren. Vielleicht noch irgendwo einbauen (da ja der RA sich in der Richtung einlässt, der Beschluss sei nun mal in der Welt) dass ein ersichtlich ohne Grundlage (= Antrag)ergangener Beschluss auch für den RA keinen Gutglaubensschutz begründen kann.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Volle Zustimmung zu #4.

    Zurückweisung mit der Begründung, dass nach der Bewilligung in Ansehung der Verfahrensbeendigung keine Tätigkeiten entfaltet wurden, die einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse begründen könnten.
    Sonst würde ich da nix weiter reinschreiben.

    Da könnten tausend (meinetwegen sogar zutreffend ergangene) Beschlüsse in der Welt sein - wenn nach dem Wirkungszeitpunkt nichts vergütungsrelevantes mehr passiert ist, gibt es kein Geld.

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