Sicherungshypothek

  • Vater lässt an Sohn Grundstück auf. An diesem lastet 1 AV für den Sohn bzgl. Teilfläche. Die AV ist 2-fach verpfändet. Notar beantragt Eigentumsumschreibung, AV/Verpfändung bleiben bestehen, Grundstück unvermessen.

    Meinungen?

  • Dann hätte ich kein Problem mit der Umschreibung - ohne Eintragung der Sicherungshypothek. Denn auch die geht nicht an einer Teilfläche.
    Und der Anspruch auf Eintragung der eigentlichen GS ist ja noch gesichert durch die Vormerkung. Diese darf dann bei Auflassung nicht gelöscht werden, weil diese noch den Anspruch des Gläubigers auf rangrichtige Eintragung seiner Sicherungshypothek sichert (§ 888 Abs. 1 BGB). Daß die Sicherungshypothek dann den richtigen Rang erhält, dafür muß der Gläubiger (bzw. der Schuldner) selbst sorgen (was ja auch nur ein Problem werden könnte, wenn bei Vermessung und Antrag auf Eintragung der Grundschuld bzw. der dann einzutragenden SiHyp bereits ein weiteres Recht ins GB eingetragen worden wäre).

    Hoffe, ich sehe das nicht zu simpel? :gruebel:

  • Ob und inwieweit die Vormerkung anspruchsleer und damit wertlos geworden ist hat das GBA im formellen Konsensprinzip nicht zu prüfen, wohl aber ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Sihypo vorliegen. Gemäß 1287 erwirbt der Pfandgläubiger ein PfandR an dem Gegenstand, besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sihypo. Der Käufer wird Eigentümer, auch an der mit der AV belasteten Teilfläche. Die Sihypo hingegen kann das GBA aufgrund fehlender Vermessung nicht eintragen. Der Vormerkungsschutz reduziert sich praktisch auf einen zweifelhaften Anspruch, der nur wegen des Pfandrechts fortbesteht. Leistung gemäß § 1281 darf jedoch nur an Pfandgläubiger und Gläubiger gemeinsam erfolgen:confused: ich weiß nicht, ob mir das nicht zu heiß ist; der Notar hört auf die Eigentümer und was ist mit Gläubigerschutz?

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