Anspruch auf Gehaltsabrechnungen gg. Arbeitgeber

  • Vielleicht kennt Ihr das auch, dass sich ein Schuldner standhaft weigert, Gehaltsabrechnungen einzureichen. Bei gedeckten Verfahrenskosten hat man ja herzlich wenig Druckmittel. Meistens geht es dann über den Arbeitgeber. Nur auch da gibt es einige - auch große Industriebetriebe - die sich standhaft weigern, Unterlagen herauszurücken, selbst wenn Kostenübernahme durch den IV erklärt wird. Da heißt es dann meist lapidar: Wenden Sie sich an den Schuldner, dem haben wir sie schon übergeben.

    Das Ganze führt dann zu Verzögerungen im Verfahrensablauf, die nur nerven ...

    Gibt es denn für den IV einen Rechtsanspruch gg. dem Arbeitgeber des Schuldners auf eine Kopie der Gehaltsabrechnung, auch wenn er sie dem Schuldner schon einmal ausgestellt hat? Dann könnte der IV diese ja recht schnell beim Arbeitsgericht einklagen.

    Grüße
    Volkmar

  • Vielleicht kennt Ihr das auch, dass sich ein Schuldner standhaft weigert, Gehaltsabrechnungen einzureichen. Bei gedeckten Verfahrenskosten hat man ja herzlich wenig Druckmittel. Meistens geht es dann über den Arbeitgeber. Nur auch da gibt es einige - auch große Industriebetriebe - die sich standhaft weigern, Unterlagen herauszurücken, selbst wenn Kostenübernahme durch den IV erklärt wird. Da heißt es dann meist lapidar: Wenden Sie sich an den Schuldner, dem haben wir sie schon übergeben.

    Das Ganze führt dann zu Verzögerungen im Verfahrensablauf, die nur nerven ...

    Gibt es denn für den IV einen Rechtsanspruch gg. dem Arbeitgeber des Schuldners auf eine Kopie der Gehaltsabrechnung, auch wenn er sie dem Schuldner schon einmal ausgestellt hat? Dann könnte der IV diese ja recht schnell beim Arbeitsgericht einklagen.

    Grüße
    Volkmar

    Hab ich auch nie rausgerückt. Bin doch nicht dafür da, dem IV zuzuarbeiten. Bei 150 Insolvenzverfahren wäre das verdammt viel Arbeit.

  • Vielleicht kennt Ihr das auch, dass sich ein Schuldner standhaft weigert, Gehaltsabrechnungen einzureichen. Bei gedeckten Verfahrenskosten hat man ja herzlich wenig Druckmittel. Meistens geht es dann über den Arbeitgeber. Nur auch da gibt es einige - auch große Industriebetriebe - die sich standhaft weigern, Unterlagen herauszurücken, selbst wenn Kostenübernahme durch den IV erklärt wird. Da heißt es dann meist lapidar: Wenden Sie sich an den Schuldner, dem haben wir sie schon übergeben.

    Das Ganze führt dann zu Verzögerungen im Verfahrensablauf, die nur nerven ...

    Gibt es denn für den IV einen Rechtsanspruch gg. dem Arbeitgeber des Schuldners auf eine Kopie der Gehaltsabrechnung, auch wenn er sie dem Schuldner schon einmal ausgestellt hat? Dann könnte der IV diese ja recht schnell beim Arbeitsgericht einklagen.

    Grüße
    Volkmar

    Hab ich auch nie rausgerückt. Bin doch nicht dafür da, dem IV zuzuarbeiten. Bei 150 Insolvenzverfahren wäre das verdammt viel Arbeit.

    Na ja, die eine oder andere Abrechnung auszudrucken und zu verschicken, noch dazu gegen Kostenersatz, sollte man eigentlich organisatorisch hinbekommen, sind ja schließlich Ausnahmefälle.

  • Vielleicht kommst Du über die Entscheidung des BGH vom 19.12.2012, VII ZB 50/11 i.V.m. § 36 IV InsO zum Ziel :gruebel:.

    Das ist sicherlich schon sehr hilfreich, allerdings sehe ich das Problem, dass der Arbeitgeber ja in den Fällen, die ich meine, in denen er die Abrechnung schon dem Schuldner gegeben hat, Erfüllung einwenden kann.

  • Vielleicht kommst Du über die Entscheidung des BGH vom 19.12.2012, VII ZB 50/11 i.V.m. § 36 IV InsO zum Ziel :gruebel:.

    Das ist sicherlich schon sehr hilfreich, allerdings sehe ich das Problem, dass der Arbeitgeber ja in den Fällen, die ich meine, in denen er die Abrechnung schon dem Schuldner gegeben hat, Erfüllung einwenden kann.

    Diese dürfte tatsächlich vorliegen. Das erneute Versenden von Lohn-/Gehaltsbescheinigungen ist dann nur eine nette Geste des AG.

  • Vielleicht kommst Du über die Entscheidung des BGH vom 19.12.2012, VII ZB 50/11 i.V.m. § 36 IV InsO zum Ziel :gruebel:.

    Das ist sicherlich schon sehr hilfreich, allerdings sehe ich das Problem, dass der Arbeitgeber ja in den Fällen, die ich meine, in denen er die Abrechnung schon dem Schuldner gegeben hat, Erfüllung einwenden kann.

    Diese dürfte tatsächlich vorliegen. Das erneute Versenden von Lohn-/Gehaltsbescheinigungen ist dann nur eine nette Geste des AG.

    Da kann man drüber streiten, siehe Rn 13:
    bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für den genannten klarstellenden Ausspruch entfällt nicht wegen der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltenen, bestandskräftig gewordenen Anordnung, dass der Schuldner für die Dauer der Pfändung die Lohnabrechnungen an den Gläubiger herauszuge-ben hat. § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglicht eine Zwangsvollstreckung in diese Urkunden nur, sofern sie sich - schon oder noch - im Besitz des Schuldners befinden.

    Das Rundherumglücklichpaket ist das zwar nicht, allerdings hast Du für die Zukunft mehr als zunächst gedacht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht kommst Du über die Entscheidung des BGH vom 19.12.2012, VII ZB 50/11 i.V.m. § 36 IV InsO zum Ziel :gruebel:.

    Das ist sicherlich schon sehr hilfreich, allerdings sehe ich das Problem, dass der Arbeitgeber ja in den Fällen, die ich meine, in denen er die Abrechnung schon dem Schuldner gegeben hat, Erfüllung einwenden kann.

    Diese dürfte tatsächlich vorliegen. Das erneute Versenden von Lohn-/Gehaltsbescheinigungen ist dann nur eine nette Geste des AG.

    Da kann man drüber streiten, siehe Rn 13:
    bb) Das Rechtsschutzbedürfnis für den genannten klarstellenden Ausspruch entfällt nicht wegen der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthaltenen, bestandskräftig gewordenen Anordnung, dass der Schuldner für die Dauer der Pfändung die Lohnabrechnungen an den Gläubiger herauszuge-ben hat. § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO ermöglicht eine Zwangsvollstreckung in diese Urkunden nur, sofern sie sich - schon oder noch - im Besitz des Schuldners befinden.

    Das Rundherumglücklichpaket ist das zwar nicht, allerdings hast Du für die Zukunft mehr als zunächst gedacht.

    Man beachte den kleinen, aber doch wichtigen Halbsatz in dem ersten Leitsatz:

    "...wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können."Und ist das der Fall?

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