Voraussichtlicher Ausübungsbereich beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten

  • Hallo in die Runde,

    ich habe eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) mit folgendem vereinbarten Ausübungsbereich:

    "Der voraussichtliche Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist auf dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan gekennzeichnet; der genaue Ausübungsbereich wird durch die tatsächliche Ausübung des Dienstbarkeitsberechtigten nach Inbetriebnahme endgültig bestimmt."

    Die Frage ist, ob es zur Bestimmung des Ausübungsbereiches nach Inbetriebnahme erforderlich ist, der Dienstbarkeit einen aktuellen Lageplan beizufügen oder ob es genügt, dass der Ausübungsbereich durch Lagepläne außerhalb der Bewilligung bestimmbar ist. Heutzutage werden Leitungen vom Vermesser sogar eingemessen. Ich tendiere dazu, dass die Bestimmbarkeit außerhalb genügt, bin mir aber nicht sicher.

    Vielen Dank vorab für die Hilfe!

  • Eintragen kann man das auf alle Fälle, ob das hier allerdings eine echte rechtliche Beschränkung des Ausübungsbereichs darstellt, mir der man dann auch zuküftig weiterarbeiten kann, würde ich erstmal verneinen. Hier soll nur verhindert werden, dass der Verlauf geändert wird, wenn die Leitung erst mal verlegt ist.
    Aber grdsl. kann das Ding auch ganz woanders verlaufen als "geplant".

  • Ich verstehe es an sich schon so, dass es eine echte Beschränkung des Ausübungsbereiches sein soll. Bis zur tatsächlichen Verlegung sollen jedoch noch Änderungen möglich sein.

    Für mich ist aber unklar, ob nach Verlegung der Ausübungsbereich dann nur durch einen neuen Lageplan zur Dienstbarkeit endgültig festgelegt werden kann oder ob die Feststellung außerhalb genügt.

    Hat jemand noch andere Meinungen?

  • Wieso geht ihr eigentlich davon aus, daß sich der Ausübungsbereich geändert hätte? Der Ausübungsbereich sollte immer der tatsächliche Leitungsverlauf sein, den bloß zum Zeitpunkt der Bewilligung mangels vergrabener Leitung noch keiner kannte, weshalb man -vorläufig- auf den Plan verwiesen hat. Natürlich genügt beim Verweis auf die tatsächliche Ausübung deren Bestimmbarkeit (notfalls im Zivilprozeß). (Mit HRP-Fundstellen kann ich allerdings von hier nicht dienen.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Niemand behauptet, dass sich was geändert hätte.

    Was tatsächlich dort los ist, ist ja auch egal.

    Aber wenn das Ding nun so eingetragen wird, wie es nun mal jetzt gerade bewilligt ist, dann ist das so drin und zwar ohne rechtliche Beschränkung des Ausübungbereichs, sonder nur mit tatsächlicher Beschränkung.
    Wenn eine rechtliche Beschränkung des Ausübungsbereichs mit Planbezugnahme gewollt ist muss das auch so reingeschrieben werden, alles andere ist Makulatur und dann muss die Leitung natürlich auch innerhalb des Ausübungsbereichs verlegt werden. sonst hat man ein Leitungsrecht ohne Leitung neben einer Leitung ohne Recht.

    Oder man bestellt die Dienstbarkeit eben erst nach dem Verlegen.
    Oder man bewilligt ggf. nach dem Verlegen die Inhaltsänderung des Rechts.

    Nichtsdestotrotz kann das Recht eingetragen werden und es entsteht auch, nur eben am gesamten Belastungsgegenstand.

  • Wie siehst du es FED? Ist es so, wie es formuliert ist, eine rechtsgeschäftliche Beschränkung des Ausübungsbereiches?

  • ...

    Für mich ist aber unklar, ob nach Verlegung der Ausübungsbereich dann nur durch einen neuen Lageplan zur Dienstbarkeit endgültig festgelegt werden kann oder ob die Feststellung außerhalb genügt.

    Wie der BGH im Urteil vom 07.10. 2005, V ZR 140/04, ausführt, ist es unerheblich, ob die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich oder durch tatsächliche Ausübung bestimmt wurde. Beides sei zulässig (Zitat: Senat, BGHZ 90, 181 [183] = NJW 1984, 2210). Die Ausübungsbeschränkung muss daher entweder als Rechtsinhalt der Grunddienstbarkeit rechtsgeschäftlich festgelegt worden sein oder aber auf der dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung beruhen (s. OLG München vom 03.03.2014, 34 Wx 489/13 unter Zitat BGH, NJW 2002, 321; Palandt/Bassenge, § 1018 Rn. 7).

    Vorliegend wurde lediglich der voraussichtliche Ausübungsbereich der Dienstbarkeit festgelegt. Diese Festlegung ist mE aber dann überholt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte nach Inbetriebnahme den genauen Ausübungsbereich endgültig bestimmt. Daher beruht die Ausübungsbeschränkung letztlich auf einer dem Berechtigten überlassenen tatsächlichen Ausübung. In solchen Fällen wird die Festlegung der Ausübungsbeschränkung nicht Inhalt der Dienstbarkeit. Nach Mayer im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 RN 67 besteht dann (Zitat, Hervorhebung durch mich) „weder ein Eintragungserfordernis noch gilt diesbezüglich der Bestimmtheitsgrundsatz (BGH NJW 1981, 1781; NJW 2002, 3021, 3023 = DNotZ 2002, 721 m Anm Dümig; NJW-RR 2006, 237, 238; Bauer/vOefele/Bayer AT III Rn 258). Damit wird die Lokalisierung außerhalb des Grundbuchs und gegebenenfalls allein durch den Berechtigten vorgenommen, wenn ihm ein derartiges Bestimmungsrecht eingeräumt wird (Dümig DNotZ 2002, 731). … Mit der tatsächlichen Wahl des Ausübungsbereichs, etwa durch entsprechende Erklärung gegenüber dem belasteten Eigentümer (BGH NJW 2002, 3021, 3023), ist die Ausübungsstelle im Zweifelsfall aber bindend festgelegt (BGH aaO; Palandt/Bassenge Rn 7; NK-BGB/Otto Rn 70). Bei einer späteren Wegmessung der übrigen Teile des Grundstücks erlischt daher an ihnen die Dienstbarkeit nach § 1026 (s eingehend § 1026 Rn 6, 9 f). Andererseits kann eine bloße Ausübungsregelung außerhalb des Grundbuchs durch bloße formlose Vereinbarung von Berechtigtem und Eigentümer wieder geändert werden (BGH NJW-RR 2006, 237, 238).“

    Daraus ergibt sich mE, dass nach der Verlegung der Leitungen keine weitere GB-eintragung erforderlich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da kann ich jetzt nur noch zustimmend den Hut ziehen.

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  • Das die Anmeldung eintragungsfähig ist, dürfte unproblematisch sein. Die Abgrenzung eines Ausübungsbereiches i.V.m. § 315 BGB ist hinreichend bestimmt.
    Interessanter ist die Frage, ob der Berechtigte später die Leitung im Ausübungsbereich anders verlegen kann, nachdem die Leitung schon eingebaut wurde.

  • Egal wie das nun materiell korrekterweise beurteilt wird: Wenn das so eingetragen wird, was möglich ist, geht später im Grundbuch ohne Bewilligung absolut gar nichts mehr mit diesem Recht. Wenn man also bereits weiß, dass bald was rausgemessen wird oder man den Ausübungsbereich doch lieber auch eingetragen haben will, dann darf man das nicht so eintragen lassen.

  • Genau. Die Formulierung der Bewilligung ist Unpraktisch. Ohne Not wird der Berechtigte hier eingeschränkt. Es besteht kein Bedürfnis, nachträglich den genauen Verlauf zu konkretisieren.

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