Neubeginn der Verjährung

  • Hallo zusammen,

    ich sitze gerade an einem Fall, der mir etwas Kopfzerbrechen bereitet.

    In einem Insolvenzverfahren meldet ein Gläubiger per 27.06.2016 Forderungen aus 2 Rechnungen v. 14.05.2012 und vom 22.06.2012 an. Die Schuldnerin hat bis zum 21.06.2013 auf die erste Rechnung Ratenzahlungen geleistet. Der Gläubiger sagt, dass die Forderungen nicht verjährt sei, aufgrund des Neubeginns der Verjährung durch Ratenzahlungen.

    Da der Gläubiger aber lediglich auf der ersten Rechnung handschriftlich die Zahlungen vermerkt hat und auf die 2. Rechnung gar keine Zahlungen geleistet/verbucht wurden, ist doch zumindest diese Rechnung verjährt, oder irre ich mich hier? :gruebel:

    Ferner habe ich bisher angenommen, dass der Neubeginn der Verjährung datumsgenau ist und nicht nochmals 3 Jahre zum Jahresende bedeutet. Somit wäre die Forderung zum 21.06.2016 verjährt, richtig? :gruebel: :confused:

  • § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Neubeginn taggenau am 22.06.2013, also wäre Verjährung am 22.06.2016 eingetreten.

    Ob sich die (konkludente?) Vereinbarung von Ratenzahlungen auch auf die weitere Rechnung erstreckt ist Auslegungsfrage. Aufgrund der ohnehin eingetretenen Verjährung kommt es darauf aber nicht mehr an.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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