Sofortige Beschwerde gegen die Abänderung des pfändungsfreien Betrages

  • Hallo,
    meine Vorgängerin hat einen PfÜB erlassen. Es pfändet das Kind vertreten durch die Kindesmutter gegen den Vater rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.01.2016. Der PfÜB wurde erlassen am 10.02.2016 mit einem pfändungsfreien Betrag von 1.180,00 EUR (830,00 EUR (Berechnung gem. § 850 d) + 350,00 EUR (Unterhalt, den der Vater monatlich an das Kind zahlt).

    Am 26.04.2016 hat die Kindesmutter dann die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages auf 830,00 EUR beantragt, da der Vater keinen Unterhalt mehr an das Kind zahlt, bzw. nicht den vollen Betrag (im März hat er 0,00 EUR gezahlt und im April nur 300,00 EUR. Für Mai hatte mir die Mutter nachgewiesen, dass nur 289,00 EUR gezahlt wurden). Daraufhin habe ich den pfändungsfreien Betrag herabgesetzt, mit der Begründung, dass der Vater seit März 2016 keinen, bzw. nicht den vollen Unterhalt gezahlt hat und damit seiner Unterhaltsverpflichtung nicht bzw. nicht vollständig nachkommt.

    Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner nun sofortige Beschwerde eingelegt mit folgender Begründung:
    "Gepfändet hat die Gläubigerin rückständigen Unterhalt für dne Zeitraum 01.01.2010 bis 31.01.2016. Laufender Unterhalt wurde nicht gepfändet. Demgemäß gilt für Unterhaltsrückstände der erhöhte Selbstbehalt von 1.180,00 EUR, der herabgesenkte Selbstbehalt wäre nur dann anzusetzen, wenn eine Pfändung über den laufenden Unterhalt bestehen würde, dies ist gerade nicht der Fall."
    Ist das so??
    Zudem hat er mir nun noch nachgewiesen, dass für Mai noch 66,00 EUR gezahlt wurden, somit hätte er im Mai seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt, März stände aber noch komplett und April teilweise aus.

    Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?
    Danke schon mal für eure Hilfe!!

  • Hm...schwierig. Die Mutter hätte vielleicht besser auch noch wegen laufenden Unterhalts pfänden sollen. Dann wäre klar, dass der Schuldner selbst gar nichts mehr zu zahlen braucht und alles über die Pfändung läuft. Wenn er dann noch freiwiliig was gezahlt hätte, hätte er es m.E. aus seinem eigenen notwendigen Unterhalt zahlen müssen.

    Ich glaube im Hinblick auf den BGH-Beschluss vom 05.08.2010, VII ZB 101/09 würde ich ihm tatsächlich wieder den vollen Unterhaltsbetrag zugestehen und die Mutter dezent darauf hinweisen, bei der nächsten unvollständigen Zahlung auch wegen des laufenden Unterhalts zu pfänden.

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