Guten Morgen,
ich bin ja sonst nur eher stille Mitleserin, aber jetzt muss ich doch mal nachfragen:
Hat der Gläubiger eines (Mit-) Erben ein Akteneinsichtsrecht in die Nachlassakten eines Erblassers?
Folgender Fall: Ein RA teilt unter Übersendung einer Vollmacht mit, sein Mandant habe einen Titel gegen Herrn X, der möglicherweise Erbe der Frau Y (= Erblasserin in meiner Nachlassakte) geworden sein könnte und bittet um Auskunft, ob Herr X vorliegend wirklich Erbe geworden ist.
Tatsächlich ist Herr X ausweislich des in der Akte befindlichen Erbscheins Miterbe zu 1/3 nach Frau Y.
Darf ich dem RA das mitteilen? Bzw. dürfte er Akteneinsicht nehmen? Der RA hat nicht behauptet bzw. nachgewiesen, dass sein Mandant auch Nachlassgläubiger bezüglich des Nachlasses von Frau Y ist.
Aus § 13 FamFG und der Kommentierung konnte ich zu diesem Fall nichts rauslesen. Der Gläubiger ist nicht Beteiligter das Nachlassverfahrens, aber hat er als Dritter ein berechtigtes Interesse an der erbetenen Auskunft?
Vielen Dank!