2 x Ausschlagung durch Kindsmutter?

  • Moin, schnelle Frage:

    Tochter schlägt die Erbschaft nach Ihrem Vater aus.
    Tochter schlägt zugleich die Erbschaft für ihren minderjährigenSohn aus.
    Sie übt das gemeinsame Sorgerecht mit dem Kindsvater aus.
    Ich schreibe den Kindsvater an und belehre ihn über dieAusschlagungsmodalitäten.
    Ca. 5 Wochen später erhalte ich einen Beschluss vomFamiliengericht, indem im Wege der einstweiligen Anordnung dem Kindsvater die Vermögenssorgefür die Ausschlagung nach dem Erblasser entzogen wird.
    Der Tochter=Kindsmutter wird vom Familiengericht geraten,die Erbausschlagungserklärung nochmals für ihr Kind als allein SorgeberechtigteMutter abzugeben.

    Ist das denn tatsächlich erforderlich?

    Grüße Döner

  • Wenn Sie als Vertreterin für ihren Sohn ausgeschlagen hat, dann hat Sie ausgeschlagen. Die Änderung der Vertretungsmacht führt dann nicht dazu, dass sie nochmals ausschlagen muss, denn die Ausschlagung selbst in der Eigenschaft als Vertreterin -und darauf kommt es an- war ja schon erfolgt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Schnelle Antwort:

    Die Frage wurde schon diskutiert und insbesondere von Cromwell ausführlich beantwortet.

    Ich versuche es mal so:

    Es kommt auf die Vertretungsverhältnisse im Zeitpunkt der Erbausschlagung an, da hatte die Kindesmutter nicht das alleinige Sorgerecht. Die nachträgliche Entziehung des Sorgerechts des Kindesvaters ändert also nichts daran, dass die EAS der KM zur Wirksamkeit der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf (keine Rückwirkung der Entziehung des Sorgerechts). Die KM muss also die EAS wiederholen.

  • Ist erforderlich.

    Im Zeitpunkt der Erklärung der Erbausschlagung hatte die Mutter nicht die alleinige elterliche Sorge.

    Die Belehrung des Familiengerichts ist daher in der Sache zutreffend. Allerdings wird man sich nun sputen müssen, weil die Ausschlagungsfrist im Zeitraum von der Belehrung des Vaters bis zum Teilentzug der elterlichen Sorge weiterlief und sie ab dem Teilentzug der elterlichen Sorge für die Mutter weiterläuft.

    Mit der im Forum bereits mehrfach diskutierten weiteren Frage nach dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung hat der vorliegende Fall nichts zu tun. Denn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit lagen bereits im Zeitpunkt der Erbausschlagung vor. Mutter und Kind waren nicht nebeneinander, sondern nacheinander berufen und die Mutter hatte gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge.

  • Kann ich jetzt nicht so wirklich nachvollziehen und würde mich eher der Meinung von TL anschließen. :gruebel: (Mit dem Entzug der elterlichen Sorge des Vaters ist das Erfordernis für dessen Zustimmung zur Ausschlagung/Ausschlagung weggefallen. Was soll die Mutter machen, wenn der Entzug erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erfolgte wäre? Dann könnte sie gar nicht mehr ausschlagen.)

    (Argument für TL's und meine Meinung: Bei einem Wechsel des Vormundes oder Betreuers muss der neu Vertretungsberechtigte auch nicht erneut ausschlagen, wenn dies durch den bisher Berechtigten erfolgte.)

  • In den von Dir genannten Fällen hatte der vormalige Betreuer oder Vormund aber im Zeitpunkt der Ausschlagung jeweils die alleinige Vertretungsmacht! Es ist also völlig klar, dass der neue gesetzliche Vertreter die bereits von einem vertretungsberechtigten gesetzlichen Vertreter erklärte Erbausschlagung nicht erneut erklären muss.

    Wenn es um die Verfügungsbefugnis eines Nichtberechtigten (oder eines nicht alleine Berechtigten) ginge, hättet ihr recht. § 185 Abs. 2 Alt. 2 BGB ist auf die Vertretungsmacht aber nicht (entsprechend) anwendbar.

    Entscheidender Zeitpunkt für die Vertretungsmacht ist nun einmal der Zeitpunkt des Vertreterhandelns und kein anderer.

  • Also kommt es für das Kind darauf an, ob das FamGericht den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters "zufälligerweise" nach Ablauf der Auschlagungsfrist oder davor beschließt.

    Im letzteren Fall kann die Mutter noch erneut ausschlagen, ansonsten bleibt nur die Haftungsbeschränkung. Irgendwie ist das unbefriedigend.

  • ich stimme Cromwell zu.:daumenrau

    @ Frog: diese Lösung ist nur konsequent, denn der Kindesvater war zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft an das Kind mit vertretungsberechtigt und somit läuft ab diesem Zeitpunkt auch seine Frist. Soweit er nicht an der Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung nachweislich verhindert war, läuft die Frist für das Kind bis zum Entzug. Im Zweifel ist der Entzug des Vertretungsrechts eben leider zu spät und kann den Zeitablauf nicht mehr heilen. Blöd fürs Kind, aber der Entzug der Vertretung hilft hier dann auch nicht mehr. :oops:

    www

  • Kein anderes Ergebnis, als wenn kein Entzugsverfahren eingeleitet wird und der sorgeberechtigte "fürsorgliche" Vater die Ausschlagungsfrist einfach verstreichen lässt.

    Also nichts Besonderes, sondern stets der Untätigkeit der lieben Eltern geschuldet.

  • Also kommt es für das Kind darauf an, ob das FamGericht den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters "zufälligerweise" nach Ablauf der Auschlagungsfrist oder davor beschließt.

    Nein, es kommt darauf an, ob die Kindesmutter rechtzeitig einen Eilantrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit beim Familiengericht stellt.

    Sofern sich eine solche Konstellation bei der Ausschlagung durch die Kindesmutter (oder ggf. den Kindesvater) abzeichnet, rate ich der Kindesmutter, die erforderliche Ausschlagung des Kindesvaters in Kontrolle zu nehmen (d.h. nach ca. 4 Wochen beim NLG nachzufragen) und ggf. einen entsprechenden Eilantrag beim FamGericht zu stellen. Auf die dann erforderliche erneute Ausschlagung durch die Kindesmutter weise ich dann auch ausdrücklich hin (seit ich durch eine frühere Diskussion hier problembewusster geworden bin).

    Hatte ich inzwischen schon 2-3mal, das FamGericht hat in diesen Fällen sehr schnell gehandelt.


  • diese Lösung ist nur konsequent, denn der Kindesvater war zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft an das Kind mit vertretungsberechtigt und somit läuft ab diesem Zeitpunkt auch seine Frist.

    Das ist nicht ganz sauber formuliert. Die Frist läuft nicht vom Anfall an das Kind (=Tag an dem die Mutter für sich ausschlug) sondern ab dem Tag, als der Vater vom Anfall an das Kind Kenntnis hatte.

  • Also kommt es für das Kind darauf an, ob das FamGericht den Entzug der elterlichen Sorge des Vaters "zufälligerweise" nach Ablauf der Auschlagungsfrist oder davor beschließt.

    Nein, es kommt darauf an, ob die Kindesmutter rechtzeitig einen Eilantrag auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit beim Familiengericht stellt.


    Auf welcher gesetzlichen Grundlage soll dies beruhen? :gruebel:

  • Gemeint war wohl lediglich, dass man den Antrag hurtig stellen muss, weil die Ausschlagungsfrist ansonsten sowieso abgelaufen ist.


    Klang mir eher so als ob Mata von irgendeiner Hemmung der Ausschlagungsfrist durch die Beantragung des Sorgerechtsentzugs ausgeht.

    Letztlich kann nur sie Aufklärung leisten.

  • Wenn Sie als Vertreterin für ihren Sohn ausgeschlagen hat, dann hat Sie ausgeschlagen. Die Änderung der Vertretungsmacht führt dann nicht dazu, dass sie nochmals ausschlagen muss, denn die Ausschlagung selbst in der Eigenschaft als Vertreterin -und darauf kommt es an- war ja schon erfolgt.

    So sehe ich es auch. Eine zweite Ausschlagung halte ich nicht für erforderlich.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Na gut, dann wird das Kind eben mangels Wirksamkeit der Erbausschlagung Erbe.

    Dieses Thema ist jetzt schon oft im Forum durchgekaut worden und der Unterschied zwischen Verfügungsbefugnis und Vertretungsmacht ist offenbar gleichwohl immer noch nicht verinnerlicht worden.

  • Ich möchte anmerken, dass ich bei meiner Aussage mich rein auf mein Bauchgefühl bezogen hatte. Wenn es sich (nach nochmaliger Betrachtung der Sache wohl wirklich) so verhält wie von Cromwell beschrieben, dann ziehe ich hiermit meine Aussage zurück. :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich bleibe dabei. Sie hat für das Kind als gesetzlicher Vertreter ausgeschlagen. Nicht als halber gesetzlicher Vertreter.
    Bei mir müsste sie -nach dem Entzug der Vermögenssorge für den Vater- nicht noch Mal die Ausschlagung erklären für das Kind, weil sie es ja bereits gemacht hat.
    Aber sei's drum. Da kann man meines Erachtens auch geteilter Meinung sein.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Na gut, dann wird das Kind eben mangels Wirksamkeit der Erbausschlagung Erbe.

    Dieses Thema ist jetzt schon oft im Forum durchgekaut worden und der Unterschied zwischen Verfügungsbefugnis und Vertretungsmacht ist offenbar gleichwohl immer noch nicht verinnerlicht worden.


    Bei mir nicht! Da ist das Kind raus.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich bleibe dabei. Sie hat für das Kind als gesetzlicher Vertreter ausgeschlagen. Nicht als halber gesetzlicher Vertreter.
    Bei mir müsste sie -nach dem Entzug der Vermögenssorge für den Vater- nicht noch Mal die Ausschlagung erklären für das Kind, weil sie es ja bereits gemacht hat.
    Aber sei's drum. Da kann man meines Erachtens auch geteilter Meinung sein.

    Kann man nicht.

    Im Zeitpunkt der Erklärung der Erbausschlagung war die Mutter nicht alleinige gesetzliche Vertreterin und bei der Vertretung gilt nun einmal der profane Grundsatz, dass die Vertretungsmacht im Zeitpunkt des Vertreterhandelns vorliegen muss. Es hilft daher nichts, wenn die Mutter nachträglich die alleinige Vertretungsmacht erlangt.

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