Lohnzahlung aus der Masse - Kündigungsfristen

  • Ich steh ein wenig auf der Leitung.
    Insolvenzverfahren wurde am 02.04.2012 eröffnet. Seit Januar waren keine Löhne mehr gezahlt. Insolvenzgeld wurde entsprechend für die Zeit Januar bis einschließlich März gezahlt. Der IV schreibt in seinem Gutachten, dass am 02.03.2012 eine Betriebsversammlung durchgeführt wurde, die zum endgültigen Aus des Unternehmens geführt hat. Mehrere Arbeitnehmer hatten gekündigt, der Rest wurde gekündigt. Aus der Schlussrechnung ergeben sich nun Zahlungen an Arbeitnehmer für April 2012. Es handelt sich sämtlich um Aushilfslöhne (Kurierunternehmen). Auf meine Nachfrage hat der IV erklärt, dass es sich um oktroyierte Masseverbindlichkeiten gehandelt hat, die wegen der Kündigungsfristen hätten gezahlt werden müssen. So weit, so klar. Da es sich um Aushilfen gehandelt hat, gehe ich mal davon aus, dass eine relativ kurze Kündigungsfrist bestand (denn wären es 3 Monate Kündigungsfrist gewesen, hätte der IV ja noch länger zahlen müssen als April). Mal rein rechnerisch, wenn er Anfang März kündigt, dürften 4 Wochen (die nehme ich mal mutig an) bis April ja rum gewesen sein. Wie kommt man da zu einem weiteren Monat? Hab ich einen Denkfehler? Müsste ich nach der Kündigungsfrist fragen? Ich will dem IV nicht zu nahe treten, aber ein bisschen stören mich die Masseverbindlichkeiten, weil eigentlich klar war von Anfang an, dass das Unternehmen nicht zu retten ist. Ein Teil der bezahlten Aushilfen hat auch kein Insolvenzgeld erhalten, aber das dürfte ja das Problem des jeweiligen Arbeitnehmers sein oder? Vielleicht kann mir einer von euch die Sache verständlich näher bringen :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mal rein rechnerisch, wenn er Anfang März kündigt, dürften 4 Wochen (die nehme ich mal mutig an) bis April ja rum gewesen sein. Wie kommt man da zu einem weiteren Monat? Hab ich einen Denkfehler? Müsste ich nach der Kündigungsfrist fragen? Ich will dem IV nicht zu nahe treten, aber ein bisschen stören mich die Masseverbindlichkeiten, weil eigentlich klar war von Anfang an, dass das Unternehmen nicht zu retten ist.

    Weil der Insolvenzverwalter frühestens am 02.04. hat kündigen können, wobei der Eröffnungstermin blöde gewählt ist, in einer solchen Situation lässt man am 30. oder 31. eröffnen, um noch im März die Kündigungen auszusprechen. Auch wenn das bei der Berechnung des Insolvenzgeldes ein Mehraufwand bedeutet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ah, jetzt hab ich's kapiert. Manchmal hat man echt ein Brett vorm Kopf :D
    Wobei eigentlich die Verwalter vorgeben, wann der Richter eröffnen soll. Nun ja, sei's drum.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ah, jetzt hab ich's kapiert. Manchmal hat man echt ein Brett vorm Kopf :D
    Wobei eigentlich die Verwalter vorgeben, wann der Richter eröffnen soll. Nun ja, sei's drum.

    Du hast da garkein Brett vorm Kopf !
    Die Verwalterkündigung ist immer dann von Belang, wenn es um die Verkürzung der Kündigungsfristen nach § 113 InsO geht. Ist eine Kündigung - ohne Rückgriff auf § 113 - durch den Schuldner im Antragsverfahren tunlich, ist diese vorzuziehen. Sollte für die Aushilfen eine Monatskündigungsfrist gegeben gewesen sein, hätte der (vorläufige) Verwalter ein Problem !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nein, @DEF

    Es kündigt nicht der vIV, sondern die Geschäftsführung und der vIV stimmt zu. Und wenn der nicht will...

    Und sich vom IG die Arbeitgeberrolle zuweisen lassen? Heikel..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (30. Juni 2016 um 08:13)

  • Nein, @DEF

    Es kündigt nicht der vIV, sondern die Geschäftsführung und der vIV stimmt zu. Und wenn der nicht will...

    Und sich vom IG die Arbeitgeberrolle zuweisen lassen? Heikel..

    Denke, da liegt ein Missverständnis vor:

    ist ein Zustimmungsverwalter eingesetzt, so hat dieser auch die Aufgabe, etwaige Masseverbinddlichkeiten des noch zu eröffnenden Verfahrens zu verhindern. Er hat der Kündigung durch den Schuldner nicht zuzustimmen; der Schuldner kündigt oder nicht.
    Bewegen wiir uns im Rahmen der KÜndigungsfristen, bei denen es nicht auf die "Verwalterkündigung" ankommt, hat er m.E. dafür Sorge zu tragen, dass seitens des Schuldners die Kündigungen soweit rechtzeitig ausgesprochen werden, dass eine Inanspruchnahme über die Masseverbindlichkeit nicht stattfindet. Sofern der Schuldner dies nicht will, hat der VIV - soweit auch als Gutachter beauftragt, was der Regelfall sein dürfte - nicht wie üblich "schick" die Eröffnung zum 1. eines Monats anzuregen, sondern soweit früher, als dass noch die Kündigungen masseunschädlich ausgesprochen werden können .

    Wenn derVIV das uncool findet, oki, der Sonder-IV wird es schon klarziehen.

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