Ich komme hier nicht so Recht weiter.
Angeklagte (mit Pflichtverteidigung) wird freigesprochen, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Verteidiger macht nun Wahlanwaltsvergütung geltend. Nach Aussage unseres Revisors sind immer erst die Pflichtverteidigergebühren geltend zu machen und dann die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren. Begründung: Geld kommt aus unterschiedlichen Töpfen. Gibt es da auch noch eine gesetzliche Begründung dafür?
Zweite Sachen: Freigesprochene stellt Antrag bei Gericht auf Erstattung des von ihr an den Verteiger gezahlten Vorschusses.
Dieser hat den Vorschuss natürlich nicht angegeben.
Antrag wird ihm zur Kenntnis übersandt. Daraufhin teilt er mir mit, ist nicht zu berücksichtigen, wird intern geregelt.
Ich muss ja aber über den Antrag der Freigesprochenen entscheiden und gemäß § 58 III RVG muss m.E. aber eine Anrechnung erfolgen. Was mache ich jetzt mit dem Vorschuss?