§ 5 InsVV und Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV

  • Mal angenommen, der IV ist auch Rechtsanwalt (RA). Er klagt im Verfahren eine Menge strittiger Debitorenforderungen ein und stellt hierfür auch fleißig RVG-Rechnungen an die Masse. Besser gesagt kommen die RVG-Rechnungen von der XY-RA-Sozietät, deren Partner der IV ist.

    Nun hab ich ja gelernt, dass sich der IV in diesem Fall die RA-Vergütungen nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 a) InsVV von der Berechnungsmasse abziehen lassen muss, da sie eben an die Sozietät fließen, BGH IX ZB 305/04.

    Aber: Kann IV jetzt auch noch einen Erhöhungstatbestand nach § 3 InsVV ziehen, da eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Rechtsstreiten zu führen war? Wo ist die Grenze?

    Grüße

    Volkmar.

  • ...Der Vollständigkeit halber: Wenn der Verwalter in Persona bzw. ohne entgeldliche Unterstützung die Ansprüche mit erheblichem Aufwand durchgesetzt hat, so dass ein Zuschlag dem Grunde nach verdient wäre, so müsste gleichwohl eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, wie bei einer BFF auch, vergl. BGH vom 08.03.2012, IX ZB 162/11 ab Rn. 10.

    Wobei laut Ganter auch bei Delegation eine Vergleichsrechnung durchzuführen ist. Aber ob sich das durchsetzt ?!

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber wo ist bei Delegation der zuschlagsbegründene Mehraufwand?

    Gib mir mal die Fundstelle zu Ganter.

    Morgen aus dem Büro. Ist wirklich ein interessanter Aufsatz. aber das macht die Sache auch immer komplizierter. Der Hintergrund ist, dass der Verwalter möglicherweise ohne Mehraufwand durch die Delegation eine höhere Vergütung erhält ( wenn die Anfechtung erfolgreich ist). und das soll halt nicht sein.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • hab so gegen 21.30 einen sehr umfangreichen Beitrag zu dem Thema hier verfasst; angeblich wurde er auch gespeichert, nun ist er verschwunden, macht keinen spass mehr hier. einfach scheiße !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Aber wo ist bei Delegation der zuschlagsbegründene Mehraufwand?

    Gib mir mal die Fundstelle zu Ganter.

    Aktuelle Entwicklungen im Recht der Insolvenzverwaltervergütung, NZI 2016, 377, dort unter I.2.c). Musst du mal lesen, ist wirklich interessant.

    hab so gegen 21.30 einen sehr umfangreichen Beitrag zu dem Thema hier verfasst; angeblich wurde er auch gespeichert, nun ist er verschwunden, macht keinen spass mehr hier. einfach scheiße !

    Du weißt doch, das Problem sitzt immer vor dem PC :flucht:.

    Oder hat der PC vielleicht gedacht, das ist eh alles nicht richtig :flucht:...?

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber wo ist bei Delegation der zuschlagsbegründene Mehraufwand?

    Das sehe ich auch so. Kenne aber den Aufsatz von Ganter nicht. Es wäre sogar zu überlegen, ob du ein Abschlag gerechtfertigt ist, da er sich ja einer Regelaufgabe entledigt. Das mache ich allerdings nie, da auch die Prozessanwälte eine gewisse Vorarbeit verlangen und die muss der Insolvenzverwalter in der Regel ja selbst erledigen. Also hat er ja schon damit zu tun.

  • .... Es wäre sogar zu überlegen, ob du ein Abschlag gerechtfertigt ist, da er sich ja einer Regelaufgabe entledigt...

    Die Klage selbst zu machen ist mE nicht mehr Regelaufgabe des IV, zumal er dann auch und gerade § 5 InsVV für sich in Anspruch nehmen dürfte. Und wenn man nach § 5 InsVV entnehmen dürfte, dann darf man auch § 55 InsO begründen, ohne dass dies auf die Vergütung eine Auswirkung hat.

    Auch wäre ein IV, der Rechtsanwalt ist so zu betrachten, als wenn er kein Jurist ist und somit die Sache an einen Anwalt abgibt, abgeben müsste.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • .... Es wäre sogar zu überlegen, ob du ein Abschlag gerechtfertigt ist, da er sich ja einer Regelaufgabe entledigt...

    Die Klage selbst zu machen ist mE nicht mehr Regelaufgabe des IV, zumal er dann auch und gerade § 5 InsVV für sich in Anspruch nehmen dürfte. Und wenn man nach § 5 InsVV entnehmen dürfte, dann darf man auch § 55 InsO begründen, ohne dass dies auf die Vergütung eine Auswirkung hat.

    Auch wäre ein IV, der Rechtsanwalt ist so zu betrachten, als wenn er kein Jurist ist und somit die Sache an einen Anwalt abgibt, abgeben müsste.

    Auch für diesen Komplex hat - meines Erachtens - Herr Ganter einen sehr guten Aufsatz geschrieben (wann es Regel- und wann es Sonderaufgabe ist):
    Nochmals: Die Delegation der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen, ZinsO 2016, 677

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Zur Berücksichtigung anwaltlicher Tätigkeit bei der Vergütungsbestimmung des Insolvenzverwalters bei Anfechtungen

    In der Literatur besteht Streit darüber, wie im Fall der Beauftragung Externer im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei der Bestimmung der Insolvenzverwaltervergütung zu verfahren ist. Dies betrifft sowohl die Frage, was als Regel- bzw. Sonderaufgabe zu verstehen ist als auch die Frage, wann eine zuschlagsbegründeten Tätigkeit angeführt wurde. Schlussendlich wird die Frage gestellt, ob bei berechtigter Zahlung an einen Externen sich der Verwalter, aufgrund vermeintlicher Doppelvergütung, dies anrechnen lassen muss.

    1. Einleitung
    Unter Berücksichtigung des BGH (IX ZB 162/11) wird von Laubereau (ZInsO 2016, 496f) werden Schlussfolgerungen zur Kostenverteilung bei der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen im eröffneten Verfahren dargestellt, welche von Ganter1 (ZInsO 2016, 677ff) beleuchtet werden, z.T. mit Rückgriff auf Ganter2 (NZI 2016, 377, 2. a-c). Nach Ansicht des Autors verdienen die dort gemachten Aussagen einer kritischen Würdigung.

    2. Verfolgung von anfechtbaren Rechtshandlungen
    Nach IX ZB 162/11, Rn. 11, IX ZB 95/10, Rn. 4 gehört die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen zur Regeltätigkeit des Verwalters. Einfach gelagerte Anfechtungsansprüche sind bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten. Die gerichtliche Geltendmachung kann der Verwalter einem Anwalt übertragen, IX ZB 130/05.

    2.1. außergerichtliche Tätigkeit des Verwalters
    Im Falle, dass diese Regeltätigkeit den Verwalter außergewöhnlich belastet, kann dies mit einem Zuschlag gewürdigt werden (IX ZB 234/06), wobei eine Vergleichsrechnung durchzuführen ist (IX ZB 162/11, Rn 13ff). Zur Findung eines Eingangszuschlags ist nicht nur der Arbeitsaufwand zu berücksichtigen, sondern auch die Berechnungsgrundlage (IX ZB 130/10, Rn. 46), was hier jedoch nicht vertieft werden soll. Zur Problematik der Zuschlagshöhe bei hohen und geringen Berechnungsgrundlagen siehe bspw. Hentrich, Insbüro 2013, 128ff.

    Es ist also zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte (IX ZB 143/08, Rn. 10). Ein Ausgangszuschlag wird also bei einer relativ hohen Berechnungsgrundlage (ohne Massezufluss aus Anfechtungen) zu gewähren sein, insbesondere dann, wenn die Beitreibungsbemühungen erfolglos sind, etwa, weil der Anfechtungsgegner selbst in die Insolvenz fällt bzw. dieser (freundlicherweise) freiwillig seine Vermögensverhältnisse offenbart.Stellt hingegen der realisierte Anfechtungsanspruch die einzige Insolvenzmasse dar, so dürfte die Berechnungsgrundlage nach § 2 I InsVV bereits so stark erhöht sein, dass ein Mehraufwand hinreichend abgegolten ist.

    2.2. Berücksichtigung von anwaltliche Tätigkeiten bei der gerichtlichen Beitreibung
    Bei anwaltlicher Tätigkeit wurde im Wesentlichen jedoch die Gewährung eines Zuschlages ausgeschlossen (IX ZB 162/11, Rn. 17f), da entgeltliche Leistungen zu Lasten der Masse erbracht worden sind. Dies kann jedoch nur so verstanden werden, dass die Beitreibung eines Anfechtungsanspruchs als eine einheitliche Tätigkeit betrachtet wird, so dass eine außergewöhnliche Belastung des Verwalters nach 2.1. dann untergeht.

    Dem kann so nicht gefolgt werden, da ansonsten der Anfechtungsgläubiger es in der Hand hätte, ob der Verwalter einen Zuschlag verdient. Für die Bestimmung der Berechnungsmasse hat der BGH bereits entschieden, dass ein Dritter dies durch Handlungen, hier Befriedigung der Insolvenzgläubiger, zur Abwendung von Anfechtungsansprüchen, Kapitalerhaltung nicht schmälern kann, IX ZB 130/10, IX ZB 150/11.

    3. Doppelvergütung bei Erhöhung der Berechnungsmasse und anwaltlicher Tätigkeit
    Ganter2 (c) sieht in den Fällen, in denen sich die Berechnungsmasse aufgrund der Erledigung einer Sonderaufgabe nicht erhöht, keine Doppelbelastung für die Masse, da sich auch die Berechnungsgrundlage nicht erhöht hat. Dies wäre nach hier vertretender Auffassung jedoch auch dann nicht der Fall, denn ein Zuschlag nach 2.2. gerechtfertigt wäre, da hier unterschiedliche Tätigkeiten honoriert werden.

    Soweit Ganter1 ausführt, dass im Falle der anwaltlichen Beauftragung dieser sich einer Regelaufgabe entledigt hat, welches gem. § 3 II InsVV einen Abschlag verursacht, ist dies nicht gerechtfertigt. Anders als in IX ZB 234/06, Rn. 12, wo es sich um die Verwertung eines besonderen Gegenstandes handelte, welche von einem Externen durchgeführt worden ist, handelt es sich bei der anwaltlichen Beauftragung um keine Verwertungshandlung. Denn liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so ist es nun Aufgabe der Verwalters, den Anspruch weiter zu verfolgen, IX ZB 60/13, Rn. 24f. Durch die Verschaffung des Titels wird der Verwalter lediglich in die Lage versetzt, den Anspruch durchzusetzen, ohne auf den good will des Anfechtungsgegners angewiesen zu sein. Mithin die Situation verhält sich so, unter der Maßgabe, dass diese erfolgreich ist, wie unter 2.1. und ist ggfls. zuschlagswürdig. Ansonsten hätte es abermals der Anfechtungsgegner in der Hand, durch seine Handlungsweise die Höhe der Vergütung des Verwalters zu beeinflussen.

    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsgegner nicht nur den ausgeurteilten Betrag zu zahlen hat, sondern auch die Anwaltskosten, so dass die Beauftragung eines Externen schlussendlich kostenneutral verläuft. Außer Betracht soll hier bleiben, da ungeregelt, ob § 2 Nr. 3 S. 2 VergVO zur Anwendung kommt, der sich in der InsVV nicht findet, welcher aber lt. H/W/F, InsVV/VergVO, 2. Auflage, S. 38, jedoch eine Selbstverständlichkeit darstelle. Entsprechend sind dann die Gläubiger so gestellt, als hätte keine kostenpflichtige Beauftragung durch die Insolvenzmasse beglichen werden müssen, so dass eine Doppelvergütung ausscheidet.

    4. Gesamtschau
    Gleichwohl kann ein Abschlag gem. § 3 II lit. d. InsVV dann gerechtfertigt sein, wenn an den Verwalter geringe Anforderungen an die Geschäftsführung gestellt werden und die Masse groß war, wobei dies auch für kleine Massen anwendbar ist, IX ZB 20/05. Sind, außer der Geltendmachung des Anfechtungsanspruches keine oder auch nur geringe Verwertungshandlungen zu besorgen, wäre dies entsprechend zu berücksichtigen.


    *Soweit Zitate verlinkt sind, wird auf die Nennung anderer Fundstellen verzichtet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Puh, ist das von Dir? Da hast Du Dir aber viel Mühe gemacht.
    Ich glaube ja mittlerweile, ich habe einen kleinen Denkknoten in dieser Sache in meinem Schädel; ich habe nicht bedacht, dass die Anwaltskosten durch die Gegner gezahlt wurden. Glaube ich jedenfalls. Und dann kann ich sie selbstverständlich nicht abziehen. Allerdings müsste ich sie vielleicht von der Berechnungsgrundlage abziehen (ich weiß, ich weiß, das möglicherweise auch nicht ganz richtig). Der Fall, dass sich die Masse erhöht, jedoch die Anwaltskosten nicht gezahlt werden, dürfte wohl logischerweise nur selten vorkommen. Dann finde ich das aber immer noch nachvollziehbar, diese anzurechnen. Denn warum sollte sonst ein Insolvenzverwalter bei Forderungseinzug überhaupt noch selbst tätig werden? Einen Zuschlag erhält er oftmals nicht (mehr), da dieser durch die Massemehrung aufgezehrt wird. Sarkastisch gesprochen nimmt man doch lieber einen Dritten. Den kann man ohne Abzüge bezahlen und bekommt durch die Massemehrung noch mehr Vergütung. Perfekt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Denn warum sollte sonst ein Insolvenzverwalter bei Forderungseinzug überhaupt noch selbst tätig werden?

    Wechsel von Anfechtung zu Forderungseinzug: Weil er es muss, da er nur die Sache für die Vergütung an den Anwalt geben darf, wenn der Anspruch strittig ist, BGH vom 08.07.10, IX ZB 222/09, Rn. 6.


    Und ja, das ist von mir, nichts abgepinnt. Müsste ansonsten ja mit Vroniplaque oder sonstigem rechnen und einen Shitstorm über mich ergehen lassen. Hatte ja zugesagt, dass ich mir am Wochenende verschärft Gedanken machen werde. Und ich gebe offen zu, dass ich dann doch auf Ansätze gekommen bin, die so bislang nicht im Fokus standen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Denn warum sollte sonst ein Insolvenzverwalter bei Forderungseinzug überhaupt noch selbst tätig werden?

    Wechsel von Anfechtung zu Forderungseinzug: Weil er es muss, da er nur die Sache für die Vergütung an den Anwalt geben darf, wenn der Anspruch strittig ist, BGH vom 08.07.10, IX ZB 222/09, Rn. 6.

    Aber das kann er doch auch schon machen, wenn die Anfechtung strittig ist (jetzt mal ohne einfach "strittige" Anfechtungen). Wenn er "vergütungsklug" ist, gibt er doch immer die Anfechtungen ab, sobald sie halbwegs strittig sind. Denn dann braucht er nicht die Arbeit reinstecken, kriegt aber bei Durchsetzung ein großen Schluck ab. Und er hat ja rein gar nix von der Selbsterledigung (außer Arbeit).

    Und ja, das ist von mir, nichts abgepinnt. Müsste ansonsten ja mit Vroniplaque oder sonstigem rechnen und einen Shitstorm über mich ergehen lassen. Hatte ja zugesagt, dass ich mir am Wochenende verschärft Gedanken machen werde. Und ich gebe offen zu, dass ich dann doch auf Ansätze gekommen bin, die so bislang nicht im Fokus standen.

    Sehr schön

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn er "vergütungsklug" ist, gibt er doch immer die Anfechtungen ab, sobald sie halbwegs strittig sind. Denn dann braucht er nicht die Arbeit reinstecken, kriegt aber bei Durchsetzung ein großen Schluck ab. Und er hat ja rein gar nix von der Selbsterledigung (außer Arbeit).

    Irgendwie empfinde ich es als etwas ernüchternd, dass es so etwas wie "vergütungskluges Verhalten" beim Umgang mit fremden Geld geben kann und darf... Es ist ja nicht etwa so, dass die erwirtschaftete Vergütung vom Himmel fällt, sondern im Endeffekt wird sie ja von den Gläubigern unfreiwilligerweise bezahlt. Und die hatten zur Erwirtschaftung Ihrer Forderungen zumindest zum Teil auch nichts davon außer Arbeit, die sie zum Großteil auch "selbsterledigt" haben :(

    Es ist mir natürlich schon klar, dass die Vorstellung von Fairness und Angemessenheit gerade im Bereich der Vergütung im Alltag nicht wirklich präsent ist - aber irgendwie fände ich es ganz schön, wenn der Grundgedanke von erbrachter Leistung und angemesser Gegenleistung wichtiger wäre, als der möglichst kreative Umgang mit Gestaltungsmöglichkeiten und der maximalen Durchsetzbarkeit von Zuschlägen...

    Ansonsten erinnert das nämlich immer mehr an einen Selbstbedienungsladen...:eek:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!