Hilfszuteilung nach § 126 ff. ZVG

  • Hallo zusammen, mal ne Frage: Wir hatten in der Rangklasse 2 die Zwangsversteigerung betrieben. Objekt ist versteigert worden, wir haben unsere 5 % des Verkehrswertes erhalten, stehen aber noch Wohngelder offen. Jetzt gibt es wohl noch einen überschießenden
    Betrag, da sich derjenige nicht gemeldet hatte um den Grundschuldbrief vorzulegen. Jetzt kam das Zwangsversteigerungsgericht mit
    der Hilfszuteilung nach § 126 ff. ZVG. Wir würden dann noch unseren Anteil erhalten. Dies erfolgt aber nicht von Amts wegen. Was
    verstehe ich nun darunter?

  • Darunter ist zu verstehen, dass es an Dir als Gläubiger ist, das Aufgebotsverfahren nach §§ 138 ff. ZVG anzustoßen. Ein eher selten vorkommendes Verfahren, wohl nicht nur an meinem Gericht.

    Vorab müsste ein Ermittlungsvertreter nach § 135 ZVG bestellt worden sein. Ermittelt dieser den Berechtigten, ist nach § 137 ZVG zu verfahren. Wenn ich Dich recht verstehe, ist das Verfahren über dieses Stadium schon hinausgegangen.

    Grober Fahrplan:

    1. Der Gläubiger beantragt, nach § 138 ZVG ermächtigt zu werden, das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung d. unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus dem auf das Recht xxx zugeteilten Betrag zu beantragen.

    2. Mittels Beschluss ermächtigt das Gericht den Gläubiger.

    3. Der Gläubiger beantragt (ebenfalls beim Versteigerungsgericht) dieses Aufgebotsverfahren. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, § 140 Abs. 2 ZVG.

    4. Das Gericht führt ein Aufgebot nach § 140 ZVG durch.

    5. Meldet sich der Berechtigte nicht in der im Aufgebot vorgegebenen Frist, erlässt das Gericht einen Ausschließungsbeschluss.

    6. Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses beraumt das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans an, § 141 S. 1 ZVG.

    7. Der Termin darf/soll erst nach Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses stattfinden (ergibt sich daraus, dass der Ausschließungsbeschluss öffentlich zugestellt werden muss und erst 4 Wochen nach Zustellung in Rechtskraft erwächst).

    8. Die Kosten des Verfahrens schuldet der Gläubiger als Antragsteller, er kann Erstattung aus dem zugeteilten Betrag verlangen, § 140 Abs. 6 ZVG.

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Damit habe ich zum ersten Mal zu tun und es konnte mir keiner weiterhelfen.
    Dann werde ich mal unsere Mandantschaft fragen, ob sie dies machen wollen oder nicht.

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Damit habe ich zum ersten Mal zu tun und es konnte mir keiner weiterhelfen.
    Dann werde ich mal unsere Mandantschaft fragen, ob sie dies machen wollen oder nicht.

    :D

    Die paar Punkte...
    Kommt halt auf den etwaig in Aussicht stehenden Betrag an;
    wenn dieser nicht nur marginal ist, mag das schon interessant sein.
    Die Punkte werden halt nach und nach abgearbeitet.
    Hatte ich einmal. Seinerzeit dann nach allem Pipapo rd. 40.000 noch DM an den Hilfsberechtigten, why not.

  • Der Großteil der Arbeit liegt doch beim Rechtspfleger. Der Gläubiger als Antragsteller muss
    a) Antrag auf Ermächtigung stellen
    b) von der Ermächtigung Gebrauch machen und also das Aufgebot beantragen
    c) ggf. für die Kosten (ua. Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Gerichtsgebühren nach GNotKG) in Vorleistung gehen.

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