Vergütung seit vier Monaten nicht angewiesen

  • Guten Tag,

    in der Hoffnung auf einen nützlichen Hinweis, wie ich vorgehen kann, ohne sofort den Hammer DAB zu ziehen - viel mehr bleibt aus meiner Perspektive leider nicht mehr - wende ich mich an die Damen und Herren hier.

    Als berufliche Umgangspflegerin bin ich u.a. für ein AG hier in der Region tätig und führe seit Februar bzw. März zwei umfangreiche Pflegschaften für dieses AG. Ich übersende Abschlagsrechnungen monatlich je Pflegschaft. Nun bestehen in beiden Pflegschaften Uneinigkeiten über den Stundensatz - es geht um die Frage, was als erhöhende abgeschlossene Ausbildung gilt und was nicht. Das sei auch dahingestellt - denn es bewegt sich nichts. Ich bräuchte eine Festsetzung, gegen die ich Beschwerde einlegen kann, damit die Sache vor einen Richter kommt, aber es kommt keine. Es kommt gar nichts, auch nach diversen Telefonaten und nun, zuletzt, je einer Zahlungserinnerung.

    Demnach sitze ich mittlerweile seit vier Monaten auf Fahrtkosten in erheblicher Höhe, von der ausbleibenden Vergütung ganz zu schweigen. Selbst wenn der Stundensatz strittig ist, sind es weder die Stunden noch die gefahrenen Strecken, man hätte also schon längst eine Festsetzung verfügen und den unstrittigen Betrag anweisen können. So stehe ich vor der Situation, die Pflegschaften bald abgeben zu müssen, weil ich es wirtschaftlich nicht mehr stemmen kann. Wir sprechen hier mittlerweile von mehreren tausend Euro Ausständen und ich bin vollend ratlos, was mir, von einer DAB gegen die zuständigen Rechtspflegerinnen, noch an Optionen bleibt.

    Für einen Rat wäre ich sehr dankbar.

    Gruß,
    Dahamas

  • Da hilft doch nur eins: Dem Gericht eine Frist für eine rechtsmittelfähige Entscheidung setzen mit der Androhung einer DAB, die man dann auch einreichen sollte. Wir haben das besonders in Betreuungssachen: Der Rechtspfleger setzt dann eben fest und entscheidet sich für eine Vergütungsgruppe - und dann legt entweder der Bezirksrevisor, der Betreuer oder niemand Beschwerde ein. In Betreuungssachen trifft in dieser Frage dann das Landgericht regelmäßig Entscheidungen, die wir alle zur Kenntnis bekommen.
    Voraussetzung ist aber, dass endlich einmal eine Entscheidung getroffen wird, und wenn dies nicht erfolgt, hilft nunmal nur die DAB.

  • Vor allem: Was hindert den Rechtspfleger daran, zumindest nach dem unstreitigen Stundensatz festzusetzen?


    die Rechtslage? :gruebel:

    Aus meiner Sicht kann über einen Vergütungsantrag nur einheitlich entschieden werden. Auf welcher Grundlage sollte eine Festsetzung in Höhe des unstrittigen Stundensatzes möglich sein, ohne insgesamt über den Antrag zu entscheiden?

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Genau diese Frage - warum setzt man nicht einfach die unstrittige Summe fest und es kann weitergehen im Sinne von "etwas passieren" - treibt mich ja auch um.

    Frog, ohne irgendeine Entscheidung kann ich ja aber gar nichts weiter tun. Meines Wissens müsste der Rechtspfleger hier, ggf. mit Hilfe des Bezirksrevisors, eine Entscheidung treffen, auf die ich dann reagieren kann. So kann ich hier erst einmal nichts tun, außer eben - wie vorgeschlagen - Fristen setzen und eine DAB einleiten. Leider.

    Ginge es nicht um den Stundensatz, sondern der Rechtspfleger und ich wären uneins darüber, was vergütungsfähig ist, ginge das Ganze ja auch nur über seinen Tisch und er würde Positionen schlicht streichen. Das wäre im Kern ja nichts anderes und das klappte auch in einem Fall völlig problemlos. Dann kann ich mich eben beschweren oder nicht - aber dazu brauch ich eben irgendeine Reaktion vom RP.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Genau diese Frage - warum setzt man nicht einfach die unstrittige Summe fest und es kann weitergehen im Sinne von "etwas passieren" - treibt mich ja auch um.


    Ja wie gesagt, ein rechtliche Grundlage, über den Antrag nur teilweise zu entscheiden und über den Rest dann vielleicht in x Monaten, wäre interessant.


    Frog, ohne irgendeine Entscheidung kann ich ja aber gar nichts weiter tun. Meines Wissens müsste der Rechtspfleger hier, ggf. mit Hilfe des Bezirksrevisors, eine Entscheidung treffen, auf die ich dann reagieren kann.


    Das sehe ich auch so.

  • Vor allem: Was hindert den Rechtspfleger daran, zumindest nach dem unstreitigen Stundensatz festzusetzen?


    die Rechtslage? :gruebel:

    Aus meiner Sicht kann über einen Vergütungsantrag nur einheitlich entschieden werden. Auf welcher Grundlage sollte eine Festsetzung in Höhe des unstrittigen Stundensatzes möglich sein, ohne insgesamt über den Antrag zu entscheiden?

    So war das doch wohl auch nicht zu verstehen. Sie soll natürlich über den Antrag insgesamt entscheiden, diesen dann aber eben in Höhe des nicht berechtigten Betrages zurückweisen. Nach X Monaten müssten der Rechtspflegerin doch alle benötigten Unterlagen vorliegen, um sich eine Meinung zu bilden. Und selbst wenn nicht alle angeforderten Unterlagen vorgelegt worden wären, kann man doch dann teilweise zurückweisen.
    Und was heißt eigentlich "streitig", "unstreitig"? Wer "streitet" sich hier mit wem? Das Gericht hat offenbar eine andere Auffassung als die Pflegerin, dann möge es seine Auffassung ganz einfach in einem Beschluss zum Ausdruck bringen.

  • Na, meinethalben könnte man ja auch ganz darüber entscheiden, solange mir der Weg der Beschwerde offen bleibt. Wenn das dazu führt, dass ich keinen mehrmonatigen Zahlungsverzug zwischen Ausübung und Vergütung habe, mache ich ja viel mit, so ist es gar nicht ;)

    Ausdiskutieren würde ich das schon mit einem Richter wollen. Grade aufgrund der Unschärfe des geborgten Vergütungsparagraphen im Bezug auf UPs.

  • Noch besser wäre es, wenn der Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht wird, wenn d. Rechtspfleger(in) die Beschwerde zulässt, dann könnte das Rechtsmittelgericht (OLG) entscheiden und diese Entscheidung beträfe dann auch Tätigkeiten, die vielleicht mal für ein anderes Amtsgericht ausgeübt werden. Im Übrigen könnte man mit etwas gutem Willen auch den "unstreitigen" Teilbetrag vorab einer Entscheidung mal anweisen, indem man § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG mal so auslegt, dass diese Vorschrift auch hierfür anwendbar ist. Dann wäre bei der späteren Festsetzung zu erwähnen, dass der bereits ausgezahlte Betrag anzurechnen ist.
    So einen Fall haben wir hier in Betreuungssachen: Eine Betreuerin verlangt die Vergütung in Stufe 3, ihr wurde nur in Stufe 2 bewilligt, sie legt Beschwerde ein, das Landgericht kann sich nun schon seit mehr als einem Jahr (auch) nicht zu einer Entscheidung durchringen. In der Zwischenzeit gingen aber in einer Vielzahl von Verfahren weitere Vergütungsanträge mit Stufe 3 ein: Man hätte unzählige weitere Beschlüsse erlassen müssen und alle weiteren Beschwerden dem LG vorlegen müssen. Dann kann man in einem solchen Verfahren die Entscheidung auch mal aussetzen - allerdings haben wir dann der Betreuerin ohne Festsetzung weiterhin erst einmal die Vergütung in Stufe 2 angewiesen (schließlich muss sie davon ja ihren Lebensunterhalt bestreiten!). Die rechtliche Grundlage hierfür kann man durchaus in der erwähnten Vorschrift sehen.

  • Vor allem: Was hindert den Rechtspfleger daran, zumindest nach dem unstreitigen Stundensatz festzusetzen?


    die Rechtslage? :gruebel:

    Aus meiner Sicht kann über einen Vergütungsantrag nur einheitlich entschieden werden. Auf welcher Grundlage sollte eine Festsetzung in Höhe des unstrittigen Stundensatzes möglich sein, ohne insgesamt über den Antrag zu entscheiden?

    Mit unstreitigem Stundensatz meine ich, dass der Rechtspfleger mit dem Stundensatz festsetzt, den die Pflegerin mindestens erhalten muss. Und dann können die Pflegerin oder der Bezirksrevisor Rechtsmittel einlegen.

  • Genau so stellt sich auch hier die Situation jetzt dar - geht ja leider nicht anders. Ich kann jetzt folgende Kostennoten nicht auf den Stufe 1 Satz ausstellen, weil ich sonst gar keinen Beschwerdegegenstand mehr habe, sobald ich reagieren kann. Also bin ich gezwungen entsprechende Kostennoten einzureichen, die allsamt ja nach Stand der Dinge so nicht akzeptiert werden.

    Völlig unstrittig sind die Stunden und die Auslagen. Es geht wirklich rein um den Stundensatz, den ich auf Stufe 2 angesetzt habe und die Pflegerin bzw. die Revisorin auf Stufe 1 festlegen wollen. Jenseits dessen gibt es ja gar keine Unschärfe mehr. Wenn die Stunden unstrittig sind, dann ist auch der Vergütungsanspruch auf diese Stunden á Stufe 1-Satz plus Auslagen gegeben, daran bestehen ja gar keine Zweifel.

    Der Beschwerdewert von 600 € wird allerdings mittlerweile locker erreicht, dank der sich mehr und mehr aufstockenden Summen. Hätte man da die erste Kostennote zügig durchprozessiert, wäre das nicht der Fall gewesen.

  • Man könnte auch mal am Gericht vorbeigehen und beim Rpfl. höchst persönlich nach dem Sachstand fragen und um Bearbeitung bitten und die Situation erläutern ("ich brauch das Geld"). Ich glaube, allein das persönliche Erscheinen würde mich taggleich zum arbeiten bewegen:).

  • Hessen ist betroffen.

    Persönlich vorsprechen würde derzeit schon deshalb schwierig, weil keiner zu wissen scheint, wo die Akten sind. Zumindest war das bei meinem letzten Anruf die Erklärung - die Akten seien offenbar beim Bezirksrevisor. War auch immer die dort zu suchen haben drei Monate lang...

  • War auch immer die dort zu suchen haben drei Monate lang...


    Mir würde da die "Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse zur Vergütungsgruppe" durch den Kopf gehen ...

    Vielleicht lässt sich ja die Telefonnummer des Bezirksrevisors herausfinden? Zumindest hier wird öfters dorthin telefoniert. Natürlich vorausgesetzt, er ist gerade da und nicht bei einer Prüfung eines Gerichts.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das wurde bisher mir gegenüber abgeblockt. In einer der beiden Sachen liegt eine Stellungnahme des Revisors vor, das wurde an mich weitergeleitet. Darin wird erklärt - Witz komm raus - es solle erst einmal eine Festsetzung verfügt werden auf den Stufe 1 Satz plus Auslagen um die Beschwerde zu ermöglichen, so dass eine Grundsatzklärung via Tatrichter erfolgen kann. Das wurde mir von einer der Rechtspflegerinnen weitergeleitet und seither Funkstille.

    Also rief ich dort an, wo denn die Festsetzung nun bliebe, da wurde mir mitgeteilt, die Akte sei nicht da, die sei beim Revisor.

  • Das wurde bisher mir gegenüber abgeblockt. In einer der beiden Sachen liegt eine Stellungnahme des Revisors vor, das wurde an mich weitergeleitet. Darin wird erklärt - Witz komm raus - es solle erst einmal eine Festsetzung verfügt werden auf den Stufe 1 Satz plus Auslagen um die Beschwerde zu ermöglichen, so dass eine Grundsatzklärung via Tatrichter erfolgen kann. Irgendwie kann ich den Witz heir nicht erkennen. Es ist doch genau die Grundsatzentscheidung, die du anstrebst oder nicht? Das wurde mir von einer der Rechtspflegerinnen weitergeleitet und seither Funkstille.

    Also rief ich dort an, wo denn die Festsetzung nun bliebe, da wurde mir mitgeteilt, die Akte sei nicht da, die sei beim Revisor.


    In einer Akte, die sich beim Revisor oder Beschwerdegericht befindet, kann deer Rechtspfleger nicht arbeiten. Und ja, man kann eine Anforderung der Akte versuchen. Ob diese entbehrlich ist und vorübergehend zurückgesandt wird, ist wieder eine andere Sache.

  • Mich hier erreicht eine Stellungnahme des Bezirksrevisors regelmäßig zusammen mit der ihm überlassenen Akte. Insofern verwundert es mich auch, daß die Akte dann angeblich noch immer beim Revisor sein soll. Die "Stellungnahme" des Revisors verwundert mich allerdings auch. Das ist nämlich keine. Der Revisor mag offenbar zur aufgeworfenen Frage keine Position beziehen, sondern lieber die Entscheidung, zu der er als Vertreter der Landeskasse angehört wird, einfordern (um diese dann genüßlich zu zerpflücken, wenn sie nicht nach seinem Geschmack ist?) und das Finden der Argumente dem Gericht überlassen. Dann allerdings sollte ich als Gericht auch eine Meinung haben und diese in meiner Entscheidung zu Papier bringen. Überlastung wäre eine Erklärung, wenn auch keine wirkliche Entschuldigung für das beschriebene Verhalten des Gerichts...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Frog, genau das. Und mir will nicht eingehen, wieso die Stellungnahme zurückkommt, nicht aber die Akte.

    Die Stellungnahme las sich eher, als würde er gerne, fühle sich aber aufgrund der Rechtslage nicht imstande und hoffe, ein Richter liefere ihm den Ausweg.
    Aber das mag subjektive Wahrnehmung sein.

  • Wie kann man nur so mit einer Umgangspflegerin umgehen?!

    In unserem Bezirk haben wir echt Probleme geeignete Umgangspfleger zu finden, die sich dieser doch eher delikaten Angelegenheiten annehmen. Sie dann auch noch vergütungsmäßig zu gängeln könnten wir uns hier nicht erlauben.

    Überlastung des Rechtspflegers mag vielleicht eine Entschuldigung sein - aber nicht auf Dauer. In Bayern gibt es ein Ministerialschreiben, wonach die Vergütung aus der Staatskasse für Anwälte, Vormünder, Betreuer etc. unverzüglich - idR also binnen drei Tagen - festzusetzen ist. Diese Frist können wir hier auch nur im optimalen Fall einhalten. Aber länger als zwei Wochen sind bei uns die Ausnahmen. In diesem Schreiben ist u. a. auch aufgeführt, dass für den Fall der Abwesenheit der Akte auch soweit möglich aufgrund der elektronisch verfügbaren Dokumente entschieden werden soll bzw. die Akte kurzfristig zurückgefordert werden soll.

    Wie in #2 bereits beschrieben würde ich unter Hinweis auf bereits erhebliche Verfahrensdauer und wirtschaftliche Probleme für den Fall der weiteren Verzögerung Frist zum Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung unter Androhung einer DAB für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs setzen.

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