Genehmigung öffentlich-rechtlicher Vertrag

  • Die Suchfunktion hat mir hier leider überhaupt nicht weitergeholfen :/

    In einer Betreuungssache hier hat die Betroffene die letzten Monate (wenn nicht sogar Jahre) Geld vom Sozialamt erhalten, jedoch nur als Darlehen, da sie in einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, bei der auch mindestens ein Grundstück im Nachlass ist.
    Ein freihändiger Verkauf steht in absehbarer Zeit nicht an, weil sich ein Miterbe quer stellt, die Betroffene selbst hat für die Teilungsversteigerung derzeit keine Mittel.
    Jedenfalls streitet sich die Betreuerin - eine Rechtsanwältin - seit Monaten mit dem Sozialamt, welches für die darlehensweisen Leistungen eine dingliche Sicherung haben will. Nachdem schon gedroht wurde, die Leistungen einzustellen und per einstweiliger Anordnung zur Weiterzahlung verpflichtet wurde, erkundigt sich jetzt die Betreuerin, ob sie wirklich bei der Bestellung eines Pfandrechts mitwirken muss oder ob nicht das Sozialamt einfach im Wege der Zwangsvollstreckung den Erbteil pfänden müsste. Andere Betreuungsgerichte hätten wohl deswegen Bauchschmerzen, weil es sich bei einem entsprechenden Vertrag um einen "öffentlich-rechtlichen Vertrag" handeln würde.

    Ich komm da ehrlich gesagt nicht ganz mit, warum das so sein sollte. Es entspricht doch nicht dem Grundsatz einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung, dass man den Betroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aussetzt, die man verhindern könnte - denn dass das Sozialamt seine Ansprüche hat, wird garnicht angezweifelt. Es können so ja noch Kosten der dingl. Rechtsverfolgung auf die Betroffene zukommen. Oder muss ich hier Besonderheiten beachten, weil eben das Sozialamt mitwirkt? (solche Verträge gibt es doch aber sicherlich zuhauf, auch in Betreuungsverfahren....?) :gruebel:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"


  • Ein freihändiger Verkauf steht in absehbarer Zeit nicht an, weil sich ein Miterbe quer stellt, die Betroffene selbst hat für die Teilungsversteigerung derzeit keine Mittel.

    Nur am Rande: dafür könnte auch PKH beantragt werden. Also "keine Mittel" sollte der TV eigentlich nicht entgegen stehen. Der Antrag der Betreuerin bedürfte aber einer betreuungsgerichtl. Genehmigung (§ 181 Abs. 2 ZVG).

  • Ich kann die Betreuerin schon verstehen - warum soll Sie an irgendwelchen Konstrukten mitwirken, wenn a) die Betroffene eh nix zu verlieren/gewinnen kann und b) die Erbengemeinschaft nicht zugänglich ist?
    Sollte die Betroffene außer der Sozialhilfe und dem Erbteil nix haben, kann ja auch nix schief gehen.


    Soll doch das Sozialamt den Erbteil pfänden und daraus die ZV beantragen - weder muss die Betreuerin Kosten vorschießen noch sich mit den Miterben auseinandersetzen. Finde ich eine bequeme Variante.
    Auch wüsste ich im Moment nicht, wo dajetzt noch große Kosten der dingl. Rechtsverfolgung entstehen sollten.

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