Hinterlegungsgrund, weil sich ein Drittschuldner über die Pfändbarkeit unsicher ist?

  • Hallo,
    ich bin mir bei folgendem Fall unsicher, ob ein Hinterlegungsgrund gegeben ist und benötige dazu mal ein Meinungsbild:

    Ein Arbeitgeber(Drittschuldner) stellt einen Hinterlegungsantrag und gibt zum Hinterlegungsgrund an, dass wegen sich widersprechender Rechtsprechung zweier Landesarbeitsgerichte Unsicherheit besteht über die Pfändbarkeit von Schichtzulagen und Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Arbeitszeiten.

    Der Drittschuldner möchte daher hinterlegen,da er nicht sicher ist, ob das Geld dem (einzigen) Pfändungsgläubiger oder dem Arbeitnehmer zusteht. Er verzichtet auf das Recht der Rücknahme und hat als Empfangsberechtigte sowohl den Pfändungsgläubiger als auch den Arbeitnehmer angegeben.

    Besteht hier ein Hinterlegungsgrund? Ist es nicht Aufgabe des Drittschuldners zu entscheiden ob diese Gelder pfändbar oder unpfändbar sind?

    Es gilt das Hinterlegungsgesetz NRW.

    Nach § 8 Abs. 2 HintG NRW ist in dem Hinterlegungsantrag bei Ungewissheit über den Gläubiger u.a. anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
    Liegt hier ein Fall der Gläubigerunsicherheit (auf den sich der antragstellende Drittschuldner bezieht) vor?

  • Meines Erachtens: nein, kein Hinterlegungsgrund. Ich denke, das wäre ein Fall für einen klarstellenden Beschluss des VG (Streit/Unsicherheit, ob ein Betrag pfändbar ist, vgl. Stöber, Forderungspfändung Rdnr. 928). Bei Hinterlegung: wie soll der Schuldner oder der Gläubiger an das Geld kommen, wer sollte gegen wen klagen auf was? Der Drittschuldner wäre aufgrund des Rücknahmeverzichts raus.

  • Meines Erachtens: nein, kein Hinterlegungsgrund. Ich denke, das wäre ein Fall für einen klarstellenden Beschluss des VG (Streit/Unsicherheit, ob ein Betrag pfändbar ist, vgl. Stöber, Forderungspfändung Rdnr. 928). Bei Hinterlegung: wie soll der Schuldner oder der Gläubiger an das Geld kommen, wer sollte gegen wen klagen auf was? Der Drittschuldner wäre aufgrund des Rücknahmeverzichts raus.

    Das sehe ich anders. Es ist meiner Meinung nach ein Fall des § 372 BGB wegen Ungewissheit über die Person des tatsächlich Berechtigten, die nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

    Ein Beschluss scheidet meiner Meinung nach aus, weil es sich bei dem Problem nicht um eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts geht. Dass Erschwerniszulagen unpfändbar sind, ist ja schließlich unstreitig. Hier geht es darum, ob es sich bei dieser Art von Zulagen tatsächlich um Erschwerniszulagen handelt oder nicht.

    Außerdem lehnen die Gerichte gerne einen klarstellenden Beschluss ab und weisen auf das Erkenntnisverfahren.

    Der Sachverhalt geht zurück auf ein Rundschreiben aus 1954 in dem gesagt wurde, dass Erschwerniszulagen im pfändungsrechtlichen Sinne nur dann Erschwerniszulagen sind, wenn sie wegen der in der Arbeit selbst liegenden Erschwernis gezahlt werden und nicht wegen ungünstiger Arbeitszeit. Darauf hatte sich dann das LArbG Hessen gestützt ohne dies näher zu begründen.

    Nachdem das OVG Niedersachsen 2009 die Sache anders gewertet hatte, haben sich dieser Entscheidung immer mehr Verwaltungsgerichte und dann auch das LArbG Berlin-Brandenburg angeschlossen. Soweit ich weiß, liegt das jetzt beim BAG. Auch das LG Trier hat sich für die Unpfändbarkeit ausgesprochen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

    Wie viel Ungewissheit über die Person des tatsächlichen Gläubigers will man noch haben?


  • :zustimm:

  • nur für den Fall, das jemanden interessiert, wie die Sache weitergegangen ist: ich habe per Zwischenverfügung unter Darlegung meiner Bedenken um Rücknahme des Antrags wegen Fehlen eines Hinterlegungsgrundes gebeten. Der Antrag wurde daraufhin zurückgenommen.

  • nur für den Fall, das jemanden interessiert, wie die Sache weitergegangen ist: ich habe per Zwischenverfügung unter Darlegung meiner Bedenken um Rücknahme des Antrags wegen Fehlen eines Hinterlegungsgrundes gebeten. Der Antrag wurde daraufhin zurückgenommen.

    Wohl weil der BGH inzwischen hinsichtlich der Nachzuschläge entschieden hat und das BAG bereits vor zwei Jahren festgestellt hat, dass die (Wechsel-) Schichtzulage eine Erschwerniszulage ist.

    Allerdings sind in der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht nur Nachtschichtzulagen enthalten.

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