- IN-Verfahren wird am 01.02.1014 eröffnet
- Am 01.03.2015 reicht der IV eine Klage gg. den Debitor D ein.
- Am 01.05.2015 muss die MUZ angezeigt werden.
- Am 01.09.2015 verliert IV die Klage mit Pauken und Trompeten. Der Gegner möchte natürlich die Kosten haben. Frage: Handelt es sich bei dieser Kostenforderung um eine Altmasseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO? Das dürfte davon abhängen, wann die Kostenforderung entstanden ist, mit dem Einreichen der Klage oder erst mit dem Unterliegen des IV und der daraus folgenden Kostenentscheidung des Prozessgerichts.
Was meint Ihr?