§ 55 oder § 209?

    • IN-Verfahren wird am 01.02.1014 eröffnet


    • Am 01.03.2015 reicht der IV eine Klage gg. den Debitor D ein.


    • Am 01.05.2015 muss die MUZ angezeigt werden.


    • Am 01.09.2015 verliert IV die Klage mit Pauken und Trompeten. Der Gegner möchte natürlich die Kosten haben. Frage: Handelt es sich bei dieser Kostenforderung um eine Altmasseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO oder eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO? Das dürfte davon abhängen, wann die Kostenforderung entstanden ist, mit dem Einreichen der Klage oder erst mit dem Unterliegen des IV und der daraus folgenden Kostenentscheidung des Prozessgerichts.

    Was meint Ihr?

  • Also bleibt für den Prozessgegner nur der dornige Weg über § 826 BGB gegen den InsVw oersönlich, der nur in ganz seltenen Ausnahmefällen durchgehen kann - im Kern, wenn der InsVw die Klage erhoben hat, obwohl er um deren Aussichtslosigkeit von vorne herein wusste oder ähnlich schwerwiegende Umstände vorliegen. Liegt nur selten vor und ist noch seltener beweisbar.

    Ansonsten ist es nach der Rechtsprechung des BGH allgemeines Risiko, von jemandem in Anspruch genommen zu werden, der hintennach die Kosten nicht bezahlen kann, siehe z.B. Gewährung von PkH für die Klage.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • AnreasH. öffnet gleich den juristischen Giftschrank des 826 BGB. Die Latte der Haftung hängt aber schon etwas tiefer: der 60 InsO gibt diese her. Das ist ein einfacherer Weg die Haftung durchzusetzen. Witzigerweise gibt es im englischen Recht sogar die Möglichkeit, den klagenden Insolvenzverwalter "persönlich" in die Kosten zu veruteilen, wenn die Prozessführung unsinnig war (habe mal einen diesbzüglichen Beschluss als unbeachtlich erklärt :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Sorry Defaitist,

    aber § 60 InsO ist jedenfalls seit BGH, Urteil vom 02.12.2004 - IX ZR 142/03 ausgeschlossen. Seitdem bleibt nur der Weg des § 826 BGB für Prozesskosten des obsiegenden Gegners.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Vielen Dank, AndreasH

    Hab den Part der Entscheidung schlichtweg übersehen, hatte wohl damals bei der Kalkulationspflicht des Verwalters - leider - aufgehört, die Entscheidung zu lesen. Danke für den Hinweis. Der Ansatz des BGH ist treffend.
    BG
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gerne geschehen.

    Passiert mir auch immer mal wieder: Ich lese eine Entscheidung im Hinblick auf das mich gerade beschäftigende Problem "A" und übersehe dabei, dass sie auch Ausführungen zu "B" enthält, das ich im Moment nicht realisiert habe.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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