Hallo, Forum, hatte ich so auch noch nicht.....Schuldner bewohnt in einem ihm gehörenden mehrzimmerigen Haus einige Zimmer. Nun soll das Haus veräußert werden und Interessenten wollen besichtigen....Schuldner teilt mit, dass er gegen Besichtigung nichts hat, allerdings beruft er sich hinsichtlich der von ihm bewohnten räume auf Art. 13 GG, der ja wohl durch die Eröffnung des Inso-Verfahrens nicht suspendiert sei. Dementsprechend scheitere eine Besichtigung seiner Wohnräume an der von ihm hierzu nicht gegebenen Zustimmung....hmm...fällt jemandem hierzu etwas ein? Danke,bc
Grundstück und Art.13 GG
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bonnyclyde -
7. Juli 2016 um 09:52
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BGH, Beschluß vom 4. 3. 2004 - IX ZB 133/03 (LG Köln)
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Hallo, Rainer, danke, aber im Gegensatz zu der Entscheidung ist nunmehr das Verfahren eröffnet.....meinst Du, dadurch ändert sich nix...?
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Die Ermöglichung der Besichtigung ist eine Verpflichtung nach § 97 II InsO, ein Verstoß kann über § 290 I Nr. 5 InsO geandet werden, BGH vom 30.06.2011, IX ZB 169/10 Rn. 5, vom 23.02.2012, IX ZB 182/10, Rn. 2.
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Evtl. vollstreckbare Ausfertigung des EÖ-Beschlusses vom IG geben lassen und mit dem GV hingehen? Ich meine mal gelesen zu haben, dass das möglich ist.
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Für den Insolvenzverwalter ja, aber doch nicht für Kaufinteressenten.
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Der IV könnte den Schuldner auch einfach aus dem Haus werfen. ein leeres Haus kann dann auch leichter besichtigt werden. Unter der Maßgabe wird man sich doch sicherlich auf eine vollumfängliche Besichtigung verständigen können.
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Für den Insolvenzverwalter ja, aber doch nicht für Kaufinteressenten.
Ich stelle mit gerade vor, wie 10 Kaufinteressenten mit je einer vollstreckbaren Ausfertigung des EÖ-Beschlusses vor der Tür das Schuldners stehen und rein wollen. Da hat der Schuldner schön einen aufgebrachten Mob vor der Tür mit Mistgabeln und Fackeln.
Ich meinte eher, dass dann Kaufinteressenten dann einen Termin mit IV und GV vereinbaren müssten, damit die sich dann zusammen das Haus angucken. -
Hallo, La Flor.....auf welcher Grundlage sollte der rausgeworfen werden können....aus seiner Wohnung....?
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Für den Schuldner ist das nicht mehr "seine" Wohnung.
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Der Eröffnungsbeschluss ist Räumungstitel, allerdings nur für den Schuldner, nicht für dessen Familie.
Wie sieht es denn mit der Zahlung einer Nutzungsentschädigung aus?
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Für den Schuldner ist das nicht mehr "seine" Wohnung.
Ein Mieter ist auch nicht Eigentümer, trotzdem ist die Wohnung die er bewohnt, "seine Wohnung" und von Art. 13 GG geschützt.
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hier gilt es zunächst zu klären, welches Verhältnis zwischen dem Grundeigentümer (Schuldner) und den Besitzern des Hauses gilt. Handelt es sich bloß um eine Gestattung des Mitbewohnens, hat der Schuldner schlechte karten....
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