Bei der Fam-Genehmigung besteht der Grund für die Pflegerbestellung im § 41 Abs. 3 FamFG an sich und der Pfleger, der nur für die Entgegenahme des Beschlusses bestellt ist vertritt dann eben nicht im übrigen Verfahren.
Das ist richtig ,wenn auch ein Verfahrensergänzungspfleger nur für die Entgegennahme des Beschlusses hier nicht vorkommt.
Ist im vorgestellten Fall von Strawberry übrigens auch nicht der Fall , wie man aus den teilweise zitierten Gründen des Genehmigungsbeschlusses entnehmen kann s#10.