mehrere Beklagte unterschiedliche Streitwerte

  • Klägerin verklagt Bekl. 1) auf Zahlung v. 16.000 EUR, Bekl. 2) auf Zahlung von 12.000 EUR.

    Klagerücknahme bzgl. Bekl 2), Kosten trägt Kl.; KfB, SW 12.000 EUR, ohne Ehöhungsgeb., wird erlassen.

    Später Urteil, Klage wird abgewiesen, Ko. trägt Kl.

    SW-Beschluss: SW zw. Kl. und Bekl. 1) bis 26.000 EUR, zw. Kl. und Bekl. 2) auf 12.000 EUR

    Nun liegt weiterer KfA d. Bekl.V. vor. SW 26.000 EUR, keine Erhöhungsgeb., keine Anrechnung des bereits erlassenen KfB.

    Der Klägervertreter verweist auf § 15 RVG.

    Was kann der Beklagten-RA tatsächlich geltend machen? Ich stehe auf dem Schlauch :gruebel:

  • SW-Beschluss: SW zw. Kl. und Bekl. 1) bis 26.000 EUR, zw. Kl. und Bekl. 2) auf 12.000 EUR


    Diese "Streitwertfestsetzung" verstehe ich nicht. Für die Gerichtsgebühren (und nur für diese wird der Wert festgesetzt) ist allein das gesamte Streitverhältnis entscheidend. Soweit dieser Wert von der Tätigkeit des RA abweicht, findet eine Wertfestsetzung nur auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG statt. Demnach wäre der Streitwert auf 38.000 € festzusetzen gewesen (§ 39 Abs. 1 GKG) ohne daß es auf das jeweilige Verhältnis zwischen den Parteien ankäme.

    Es scheint hier so zu sein, daß beide Beklagte nicht(?) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden - also lag nicht derselbe Gegenstand vor, der Voraussetzung der Erhöhung der Verfahrensgebühr durch Nr. 1008 VV wäre. Dann werden die Gegenstandswerte in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit aber nur addiert (§ 22 Abs. 1 RVG). Wenn der Beklagte zu 1) also wegen einer anderen Forderung als der Beklagte zu 2) in Anspruch genommen wurde, ergäbe das einen Gegenstands-/Streitwert von zusammen 38.000 €. Nach diesem Wert hat der gemeinsame RA der Beklagten seine Vergütung verdient, wobei die bereits zugunsten des Beklagten zu 2) festgesetzte Vergütung aus 12.000 € darauf angerechnet werden muß. Insofern ist der Verweis des Klägers auf § 15 RVG auch richtig, da es sich doch um denselben Rechtszug und damit dieselbe Angelegenheit handelt.

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  • Die Beklagten wurden wegen Pflichtteilsergänzungsansprüche verklagt. Kein Hinweis auf gesamtschuldnerische Haftung.

    Die Wertfestsetzung erfolgte ohne ausdrücklichen Antrag. :confused:

    Dann hat hier der Bekl.V. einen zu niedrigen SW genommen?!

  • Der Gesamtwert wäre aber 28.000 € (16.000 + 12.000). Und ob er jetzt 26.000 oder 28.000 zugrunde legt, ist letztlich egal, da er in derselben Gebührenstufe bleibt.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Der Gesamtwert wäre aber 28.000 € (16.000 + 12.000). Und ob er jetzt 26.000 oder 28.000 zugrunde legt, ist letztlich egal, da er in derselben Gebührenstufe bleibt.


    Der Streitwert hat sich wohl erhöht. Denn er wurde bezüglich des Beklagten zu 2) auf 26.000 € festgesetzt (daher + 12.000 € = 38.000 € gesamt).

    Dann hat hier der Bekl.V. einen zu niedrigen SW genommen?!


    Ne, aus seiner Sicht hat er ja alles richtig gemacht. Er hat den Beklagten zu 2) wegen der 26.000 € vertreten. Er übersieht aber, daß er hier nicht zwei Angelegenheiten (einmal aus 12.000 € und einmal aus 26.000 €), sondern nur eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit aus 38.000 € abrechnen kann und sich die bereits festgesetzte Vergütung zugunsten des Beklagten zu 1) voll anrechnen lassen muß. Sonst wird ja mehr festgesetzt, als die Beklagten an ihn zahlen müssen.

    (Das "Problem", daß bei obsiegenden Streitgenossen nach der h. M. eigentlich jeder Streitgenosse nur nach seinem Kopfteil der Gesamtkosten (hier also 1/2) des gemeinsamen RAs verlangen kann, lasse ich mal außen vor, weil der 1. KfB, der das nicht berücksichtigt hat, ja in der Welt ist.)

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  • Jetzt brauche ich noch einen praktischen Tipp wie ich mit dem offenen Antrag umgehe ;)


    Indem Du den zuviel geforderten Betrag mit der o. g. Begründung kürzt. Beklagter zu 1) macht X EUR geltend, er kann gem. § 15 RVG aber max. X EUR abzgl. bereits festgesetzter X EUR erstattet verlangen. Insoweit erfolgt Absetzung.

    Jetzt nur in schönem Juristendeutsch :D

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  • Dann rechne ich jetzt aus, was er fiktiv bei SW 38`bekommen würde (mit oder ohne Erhöhung?) und ziehe ab, was er bereits erhalten hat und hoffe, dass ich dann unter dem bin, was er beantragt hat. Da ich ihm ja nicht mehr geben darf, als er will :gruebel:

  • Dann rechne ich jetzt aus, was er fiktiv bei SW 38`bekommen würde (mit oder ohne Erhöhung?) und ziehe ab, was er bereits erhalten hat und hoffe, dass ich dann unter dem bin, was er beantragt hat. Da ich ihm ja nicht mehr geben darf, als er will :gruebel:


    Ohne Erhöhung. Die Erhöhung erhält der RA nur, wenn er mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstand vertreten hätte. Hier hat der Kläger offenbar nicht denselben Anspruch gegen beide als Gesamtschuldner, sondern jeweils einen Anspruch gegen den jeweiligen Beklagten geltend gemacht. Daher erfolgt Streitwertaddition. Andernfalls (wenn also die gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten 12.000 € auch in den 26.000 € gegen den Beklagten zu 1 geltend gemacht worden/enthalten sind) würde der Streitwert ja nicht addiert (sondern würde dann nur 26.000 € insgesamt betragen).

    Was Dein Hoffen anbetrifft: Die Summe der Einzelvergütungen über (bereits festgesetzte) 12.000 € und derjenigen über (noch gewünschte) 26.000 € liegen über derjenigen aus (tatsächlich festzusetzenden) 38.000 €. Insofern verlangt der RA zuviel.

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  • Nur der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass auch folgende Konstellation denkbar ist:

    Beklagter zu 1 und Beklagter zu 2 könnten in Höhe von 12.000,- Euro (behauptete) Gesamtschuldner gewesen sein, Beklagter zu 1 ferner in Höhe von 14.000,- Euro Einzelschuldner. Dann wäre die Festsetzung beider Teilstreitwerte richtig, der Gesamtstreitwert würde allerdings auch nur 28.000,- Euro (gleiche Gebührenstufe) lauten. Dann müsste die Verrechnung von altem und neuem KfB ganz anders aussehen, insbesondere gäbe es in Höhe von 12.000,- Euro die Erhöhungsgebühr. Wie es genau war, kann man nur nach Wiedergabe der genauen Anträge feststellen - oder nach Festsetzung eines Verfahrensstreitwertes durch den Richter, was ohnehin dessen Aufgabe ist. Ich würde daher die Akte zunächst dem Richter mit der entsprechenden Bitte zuleiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (12. Juli 2016 um 20:57) aus folgendem Grund: Schreibfehler korrigiert und Text ergänzt

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