Ich habe eine KG, an der eine schweizerische AG beteiligt ist.
Diese wird durch den alleinigen Verwaltungsrat vertreten, der jedoch hier selbst nicht anmeldet.
Stattdessen wird eine vom Verwaltungsrat ausgestellte Generalvollmacht vorgelegt, in der ein Dritter (vermutlich ein Geschäftsführer) "zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen befugt wird, bei denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist".
Für eine deutsche Gesellschaft ist eine solche umfassende Vollmacht nicht zulässig.
Wie verhält es sich aber bei meiner Beteiligten?
Gefunden habe ich im Obligationenrecht:
Art. 716b1III. Aufgaben / 3. Übertragung der Geschäftsführung
3. Übertragung der Geschäftsführung
1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen.
2 Dieses Reglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung. Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich über die Organisation der Geschäftsführung.
3 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.
Könnte die vorliegende Vollmacht auf solcher Grundlage doch wirksam erteilt sein?