Es wurde ein Vergleich des Zivilgerichts vorgelegt, in dem die beklagte =Gläubigerin III/1 Sicherungshypothek die Zustimmung zur Löschung ihres Rechts erteilt.
Im Vergleich wird sich der Widerruf bis zu einem bestimmten Datum vorbehalten.
Wenn jetzt die Zivilakte vorliegt und aus dieser ersichtlich ist, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist, kann ich dann die Zustimmung als Löschungsbewilligung werten und natürlich mit formgerechten Eigentümerantrag löschen?
meiner Meinung nach kann eine Lö-Bewilligung unter einer Bedingung erteilt werden und ist nicht bedingungsfeindlich wie die Auflassung.
Wie seht ihr das? Oder müssen andere Nachweise vorliegen?