Löschungsbewilligung mit Bedingung im Zivilvergleich

  • Es wurde ein Vergleich des Zivilgerichts vorgelegt, in dem die beklagte =Gläubigerin III/1 Sicherungshypothek die Zustimmung zur Löschung ihres Rechts erteilt.
    Im Vergleich wird sich der Widerruf bis zu einem bestimmten Datum vorbehalten.

    Wenn jetzt die Zivilakte vorliegt und aus dieser ersichtlich ist, dass ein Widerruf nicht erfolgt ist, kann ich dann die Zustimmung als Löschungsbewilligung werten und natürlich mit formgerechten Eigentümerantrag löschen?

    meiner Meinung nach kann eine Lö-Bewilligung unter einer Bedingung erteilt werden und ist nicht bedingungsfeindlich wie die Auflassung.

    Wie seht ihr das? Oder müssen andere Nachweise vorliegen?

  • Es geht hier im Rechtssinne gar nicht um die Löschungsbewilligung, sondern um die materielle Aufgabeerklärung nach § 875 BGB, in welcher die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung enthalten sein kann (oder umgekehrt). Die Verwendung des in der Sache in keinem Fall zutreffenden Terminus "Zustimmung" belegt, dass des sich trotz Beteiligung (mindestens) eines Richters und (wohl) zweier Anwälte - bestenfalls - um einen grottenschlecht formulierten Vergleich handelt.

    Also die übliche Katastrophe und das Grundbuchamt soll sie mal wieder ausbaden.

  • Es geht hier im Rechtssinne gar nicht um die Löschungsbewilligung, sondern um die materielle Aufgabeerklärung nach § 875 BGB, in welcher die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung enthalten sein kann (oder umgekehrt). Die Verwendung des in der Sache in keinem Fall zutreffenden Terminus "Zustimmung" belegt, dass des sich trotz Beteiligung (mindestens) eines Richters und (wohl) zweier Anwälte - bestenfalls - um einen grottenschlecht formulierten Vergleich handelt.

    Also die übliche Katastrophe und das Grundbuchamt soll sie mal wieder ausbaden.

    vollumfänglich zugestimmt

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wo ist das Problem? Was gibt es auszubaden? Es ist doch eindeutig, dass bei einer Bewilligung, so wie hier, die Aufgabe des Rechts enthalten ist. Ob ich das Recht aufgebe, die Löschung bewillige oder, wie hier der Löschung zustimme, macht keinen wesentlichen Unterschied.
    Das eine auflösende Bedingungebenso wie eine Befristung vereinbart werden kann, ist doch nicht selten. Das Problem liegt bei §29 GBO:wie können negative Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

  • Ich erwarte von einem Anwalt, dass er in rechtlicher Hinsicht vernünftig formulieren kann, die Abgabe welcher Erklärung(en) er für seinen Mandanten einklagt und ich erwarte von einem Richter, dass er in gleicher Weise einen Vergleichstext formulieren kann.

    Es ist nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, der Flut der von Dilettanten stammenden untauglichen Elaborate durch möglichst großzügigste Auslegung zur Eintragungsreife zu verhelfen.

  • Immer ruhig Blut. Das ist das Schicksal aller hochspezialisierten Experten. Gut, dass es Menschen und Berufe gibt, die hier Brücken schlagen.

  • Gegen das Brücken schlagen ist nichts einzuwenden.

    Fakt ist aber gleichwohl, dass die grundbuchrechtlichen Probleme aufgrund unprofessioneller Formulierungen (auch von Notaren) mittlerweile zum grundbuchamtlichen Tagesgeschäft gehören.

    Auch wenn es abgedroschen klingt: Derlei hat es (viel) früher nicht gegeben und wenn im Einzelfall doch, hätte sich der betreffende "Formulierer" in Grund und Boden geschämt, weil es den Leuten peinlich war, wenn sie etwas nicht korrekt erledigt hatten. Aber heutzutage schämt sich niemand mehr für irgend etwas und man besitzt sogar noch die Frechheit, sich zu beschweren, weil das Grundbuchamt so fürchterlich pingelig sei.

  • Wie es viel früher war, weiß ich nicht. Aber es ist etwas dran. Gründe hierfür gibt es wohl viele. Im normalen Alltag einer durchschnittlichen Anwalts- und Notariatslanzlei fehlt häufig leider die Zeit, sich mit grundlegenden Dingen zu beschäftigen. Das gilt erst recht für Formalien. Vieles bleibt zu oberflächlich. Das ist unbefriedigend und muß geändert werden, sonst machen wir uns überflüssig.

  • "Früher" war das auch einfacher, weil aus bürotechnischen Gründen fast alles vorgedruckt oder Teil eines Stempels war.

    Wie beim Grundbuchamt auch: für größere Überlandleitungen z.B. gab es für die Dienstbarkeiten in Abt. II einen Stempel, über dessen Text in Abstimmung mit dem Versorger (neudeutsch) / E-Werk (damals) lange nachgedacht wurde. Vorteil: Alle von der 220 kV-Leitung von Kraftwerkshausen zur Umspannstation Kreisstadt betroffenen Grundstücke haben gleiche Eintragungen, bei denen auch nichts vergessen werden kann (ist ja gestempelt). Nachteil: Wehe es paßt mal nicht, dann haben alle vergessen, wie es richtig geht.

    Und das war im Notariat genauso. Bei bestimmten Akten meiner Amtsvorgänger (oder anderer Notare) müsse mir die Leute nur sagen, wann sie bei welchem Notar waren, und ich weiß, was in ihrem Erbvertrag steht - denn die vorgedruckten Formulare wurden außer in ganz speziellen Spezialsonderausnahmefällen einfach nur mit der Schreibmaschine um das Rubrum ergänzt. Ergebnis: ein rechtssicherer Ehe- und Erbvertrag ohne komische Formulierungen. Ob allerdings die Gütergemeinschaft mit alleiniger Erbeinsetzung des Überlebenden und bindender Schlußerbeinsetzung der gemeinsamen leiblichen Abkömmlinge, diese unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wirklich für jeden Kunden der Weisheit letzter Schluß war, möchte ich bezweifeln. Und an das Chaos was in den Büros ausbrach, als Schreibautomaten und später Bürocomputer aufkamen und man auf einmal immer nachdenken musste, erinnert man sich bis heute mit Schaudern.

    Aber insgesamt ist es zwar nicht einfacher als zu früheren "Einheitsurkunden- und -antragszeiten", aber im Ergebnis für alle besser. Ich kann auch nicht finden, dass man sich für derartige Fehler nicht mehr schämt. Man tut es, und das sieht man allein schon daran, dass wenn ich in Urlaub bin, die "peinlichen" Zwischenverfügungen (also wo wirklich jemand, einschließlich Notar, im Tiefschlaf war, wie zB Ausfertigung nicht unterschrieben, UB nicht vorgelegt, Löschungsanträge "verbunden nach § 16 GBO" vorgelegt, obwohl die Löschungsbewilligungen nur zum Teil vorliegen und andere erst angefordert oder Treuhandauflagen erfüllt werden müssen), sofort dem Vertreter vorgelegt werden, um sie aus der Welt zu schaffen, bevor der Chef sich über sich selbst und das Büro aufregt, während die komplizierteren Dinge, wenn die gesetzte Frist das erlaubt, mir nach meiner Rückkehr vorgelegt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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