Bei mir wurde die Aufhebung eines Wohnungseigentums beantragt, soweit eigentlich kein Problem dachte ich.
Ursprünglich war an dem Grundstück eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrecht für X eingetragen. Bei Aufteilung in WE wurde dann mit X der Inhalt dahingehend geändert, dass sich das Ankaufsrecht nicht mehr auf das Grundstück im Ganzen bezieht, sondern jetzt Ankaufsrechte bzgl. jeweils der einzelnen WE-Einheiten bestehen. Wurde auch in der Veränderungsspalte vermerkt.
Jetzt, bei Aufhebung des WEs soll das Ankaufsrecht zurück-umgewandelt werden zu seiner alten Form, also sich wieder auf das ganze Grundstück beziehen. Problem: Der X ist mitlerweile verstorben, beerbt von seiner Ehefrau E, befreite Nacherbfolge ist angeordnet, Nacherben die Kinder des X.
Nun ist meine Überlegung folgende: Es liegt mit der Inhaltsänderung jedenfalls eine Verfügung des Vorerben vor. Wo wir uns uneins sind ist die Frage ob es sich hierbei um eine entgeltliche handelt. Wenn man so will verliert die E das Ankaufsrecht an den einzelnen Einheiten, erhält dafür aber als Gegensleistung das Ankaufsrecht am ganzen Grundstück.
Meinung 1: Vorher wars in der Summe auch am ganzen Grundstück, also entgeltliche Verfügung weil Leistung und Gegensleistung gleichwertig.
Meinung 2: Die Ankaufsrechte an einzelnen Einheiten lassen mehr Freiheit, ein Ankaufsrecht (nur) am ganzen Grundstück könnte die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nacherben ja übersteigen, mithin wäre das Ankaufsrecht praktisch wertlos, da nicht ausübbar.
Und da es um die Frage der Entgeltlichkeit geht darf ich diesmal wirtschaftliche Gesichtspunkte ja nicht ausklammern.
Edit: Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufsrechts geändert.