Bei Anfechtungen nach § 133 InsO kommt es häufig zum Streit darüber, ob denn nun eine Handlung des Schuldners vorliegt oder nicht. Letztendlich orientiere ich mich hierbei an BGH ZinSo 2010, 226, wo es letztendlich darm geht, ob der Schuldner noch eine freie Willensentscheidung hatte.
Wie ist es aber nun in den Fällen, in denen der GV auftaucht und nichts beim Schuldner vorfindet. Schließt er nun eine Ratenzahlungsabrede und der Schuldner zahlt dann in der Folgezeit darauf, so haben wir es doch mit einer Handlung des Schuldners zu tun (wenn ich die BGH-Entscheidung richtig verstehe), oder?
Kommt der GV aber einfach immer wieder vorbei (ohne Ratenzahlungsvereinbarung) und lässt sich vom Schuldner immer das Bargeld geben, das gerade da ist, dann ist die Anfechtung nach § 133 doch ausgeschlossen, da eben keine Handlung des Schuldners vorliegt, sondern eine des Gläubigers (vertr. d. d. GV).
Ihr seht schon, es ist ein bisschen schwierig, das Ganze halbwegs verständlich darzustellen. Wie handhabt ihr denn diese Fälle?